L 6 R 516/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 RJ 679/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 516/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25. März 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - wegen Erwerbsminderung.

Die am 1950 geborene Klägerin ist Angehörige der Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro. Nach ihren Angaben war die Klägerin versicherungspflichtig in Deutschland von 1975 bis 1979 als ungelernte Arbeiterin bei einer Autofirma im Reinigungsdienst tätig. In ihrem Herkunftsland hat die Klägerin Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 19.05.1971 bis 04.12.2001 zurückgelegt. Seit dem 05.12.2001 erhält die Klägerin nach dem Recht ihres Heimatlandes Invalidenrente.

Den am 22.03.2001 gestellten Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.10.2001 und Widerspruchsbescheid vom 07.02.2002 ab. Bei dem Leistungsvermögen der Klägerin liege weder volle noch teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor. Nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht ergebe sich ebenfalls kein Rentenanspruch. Auch wenn die bisherige Berufstätigkeit nicht mehr ausgeübt werden könne, liege Berufsunfähigkeit noch nicht vor, denn die Klägerin könne auf alle ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden, die der allgemeine Arbeitsmarkt biete.

Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen der Kläge- rin entnahm die Beklagte einem in Belgrad am 22.05.2001 erstellten Gutachten und weiteren medizinischen Unterlagen aus der Heimat der Klägerin sowie den ärztlichen Stellungnahmen von Dr.D. vom 11.10.2001 und 15.01.2002.

Gegen die Ablehnung einer Rente richtet sich die am 17.05.2002 erhobene Klage zum Sozialgericht Landshut. Es sei nicht bewertet worden, dass eine Progression der Krankheit festgestellt worden sei und bei einer geregelten Arbeitsaufnahme die Krankheit schneller weiter fortschreite.

Das Sozialgericht zog die Verwaltungsakten der Beklagten bei und beauftragte die Internistin, Ärztin für Lungen- und Bronchialheilkunde und für öffentliches Gesundheitswesen Dr.L., das Gutachten vom 24.03.2004 zu erstellen. Eine weitere gutachterliche Untersuchung der Klägerin erfolgte durch den Arzt für Neurologie Dr.Pf. am 23.03.2004. Als Gesundheitsstörungen wurden bei der Klägerin ein chronisches wirbelsäulenabhängiges Schmerzsyndrom, eine chronische leichtgradige depressive Störung, ein Karpaltunnel-Syndrom links sowie Bluthochdruck festgestellt. Dr.L. führte zusammenfassend aus, die Klägerin könne noch regelmäßig leichte Tätigkeiten zu ebener Erde vollschichtig ausüben. Unzumutbar seien Tätigkeiten, die mit häufigem Bücken, schwerem Tragen und Heben und mit einer besonderen nervlichen Belastung verbunden seien. Zu vermeiden seien auch Akkord- und Nachtschichtarbeiten. Feinmotorische Leistungen der linken Hand seien nicht möglich. Die noch zumutbaren Tätigkeiten könnten unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen ausgeübt werden. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Die Klägerin könne sich auch noch auf eine neue Berufstätigkeit umstellen. Dr.L. erachtete die Klägerin unter Berücksichtigung sämtlicher festgestellter Gesundheitsstörungen nicht mehr für fähig, den Beruf als Raumpflegerin auszuüben.

Mit Urteil vom 25.03.2004 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nach den bis zum 31.12.2000 gültigen Rechtsvorschriften und auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach dem ab 01.01.2001 geltenden Recht. Die Klägerin sei nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.). Nach dem Ergebnis der durchgeführten medizinischen Ermittlungen könne die Klägerin ohne rechtserhebliche qualitative Einschränkungen noch vollschichtig, mindestens jedoch sechs Stunden arbeiten. Zwar sei ihr berufliches Leistungsvermögen bereits eingeschränkt, sie könne jedoch unter Berücksichtigung der bestehenden Einschränkungen noch vollschichtig, mindestens jedoch sechs Stunden täglich arbeiten. Die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Raumpflegerin könne die Klägerin zwar nicht mehr ausüben, als ungelernte Arbeiterin seien ihr aber alle Berufstätigkeiten sozial zumutbar, denen sie körperlich, geistig und seelisch gewachsen sei. Erst recht sei die Klägerin nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 SGB VI a.F. Ebenso bestünde nach den ab 01.01.2001 geltenden §§ 43, 240 SGB VI kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Ein solcher Anspruch sei ausgeschlossen, wenn ein zumutbarer anderer Beruf als der bisherige vollschichtig ausgeübt werden könne. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bei ungelernten Arbeitern erforderlich machen würden, könnten bei der Klägerin nicht festgestellt werden. Der Anspruch der Klägerin auf Invalidenrente nach dem Recht ihres Herkunftsstaates führe nicht zwingend zu einem Rentenanspruch in Deutschland, der allein nach deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hiesigen sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen sei.

Am 25.08.2004 ging die Berufung der Klägerin gegen dieses ihr am 31.05.2004 in ihrer Heimat zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zur Begründung ließ sie vortragen, die Ausführungen im Gutachten vom Dr.L. im Vergleich zu den von Dr.Pf. seien widersprüchlich. Dr.L. habe ausgeführt, dass die Klägerin in dem zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr tätig sein könne. Dr.Pf. sei dagegen der Meinung gewesen, dass sie diese Tätigkeit weiterhin ausüben könne.

Die in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25.03.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.02.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr aufgrund des Antrags vom 22.03.2001 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Sozialgerichts Landshut und der Beklagten, der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25.03.2004 ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht und auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbminderung nach den ab 01.01.2001 geltenden Vorschriften. Der Senat folgt diesbezüglich in vollem Umfang den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht daher von gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass das Sozialgericht die Gutachten von Dr.L. und Dr.Pf. zutreffend ausgewertet hat. Der Hinweis der Klägerin in der Berufungsbegründung auf die nicht deckungsgleichen Antworten von Dr.L. und Dr.Pf. auf die vom Sozialgericht gestellten Beweisfragen stützt den geltend gemachten Anspruch gerade nicht. Denn das Sozialgericht hat sich bei der Bewertung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Klägerin allein auf die Gesamtbewertung von Dr.L. gestützt und entgegen der Einschätzung von Dr.Pf., der eine Beurteilung lediglich aus neurologischer Sicht vorgenommen hat, die Ausübung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als unzumutbar gewertet.

Ein Berufsschutz kann bei der Klägerin, die eine ungelernte Tätigkeit ausgeübt hat, nicht angenommen werden, so dass ihr sämtliche Berufstätigkeiten sozial zumutbar sind, denen sie körperlich, geistig und seelisch gewachsen ist. Liegt aber bereits Berufsunfähigkeit nicht vor, scheidet auch die Feststellung von Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung aus.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25.03.2004 war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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