L 6 R 537/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 RJ 573/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 537/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 23. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Klage gegen den Bescheid vom 30. Juli 2004 sowie den Bescheid vom 24. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.Juli 2004 wird als unzulässig abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Altersrente für langjährig Versicherte, hilfsweise auf Erstattung der zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Versicherungsbeiträge.

Der Kläger, der am 1939 geboren und Angehöriger der Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro ist, hat in seinem Herkunftsstaat im Zeitraum vom 26.04.1955 bis 31.08.1996 insgesamt 35 Jahre Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt. In der Bundesrepublik Deutschland weist er mit Unterbrechungen Pflichtbeitragszeiten vom 10.06.1966 bis 19.08.1966 und vom 03.10.1966 bis 08.12.1966 auf. Seit dem 12.11.1996 bezieht er vom Versicherungsträger in Belgrad Rentenleistungen.

Am 19.02.2001 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Rente für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres. Am 18.07.2001 beantragte er die Erstattung der für ihn entrichteten Beiträge.

Mit Bescheid vom 29.10.2001 lehnte die Beklagte den Antrag vom 19.02.2001 ab. Zwar bestehe ab dem 01.03.2002, dem Monat nach Vollendung des 63. Lebensjahres dem Grunde nach ein Anspruch auf Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Das Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 12.10.1968 verbiete jedoch eine Auszahlung, weil bei einer Berechnung der Rente allein nach deutschen Rechtsvorschriften nur sieben Kalendermonate zu berücksichtigen- Beklagte auf die Möglichkeit hin, dass bei Entrichtung fünf freiwilliger Beiträge ein Anspruch auf eine Rentenzahlung gegeben sei.

Mit Schreiben vom 08.11.2001 bat der Kläger um Auszahlung der eingezahlten Beiträge, denn er könne die für einen Rentenanspruch erforderlichen freiwilligen Beiträge nicht zahlen. Die Beklagte antwortete, wenn die für eine Rentenauszahlung erforderlichen freiwilligen Beiträge nicht entrichtet würden, würden die geleisteten Beiträge durch den Versicherungsträger in Belgrad abgegolten, der bereits benachrichtigt worden sei.

Am 29.01.2002 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.10.2001 ein und führte dazu aus, dass er vor allem an der Auszahlung der eingezahlten Beiträge interessiert sei. Er werde aber für die fünf Monate Beiträge zahlen, wenn dies die einzige Möglichkeit sei, seinen Anspruch zu verwirklichen. In den bei der Beklagten am 21.01.2002 und 12.03.2002 eingegangenen Schreiben des Klägers heißt es wiederum, er sei nicht in der Lage die freiwilligen Beiträge zu zahlen. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.04.2002 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die am 22.04.2002 zum Sozialgericht Landshut erhobene Klage. Es solle ihm noch eine Frist für die Einzahlung der Beiträge eingeräumt werden. Er begehre aber weiterhin die Beitragserstattung. Die Beklagte wies darauf hin, dass der monatliche Mindestbeitrag für die Entrichtung freiwilliger Beiträge 62,08 EUR betrage. Bei rechtzeitiger Zahlung ergebe sich für die Zeit ab 01.03.2002 eine monatliche Rente von 9,64 EUR.

Am 18.07.2002 beantragte der Kläger erneut die Erstattung der geleisteten Beiträge. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.07.2002 ab.

Mit Gerichtsbescheid vom 23.02.2003 wies das Sozialgericht die Klage gegen den Bescheid vom 29.10.2001 und den Widerspruchsbescheids vom 02.04.2002 ab. Nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit sei die Geltendmachung von Rentenzahlungen bei einer Versicherungszeit von weniger als zwölf Monaten nicht möglich. Die deutschen Versicherungszeiten seien daher vom Versicherungsträger in der Heimat des Klägers abzugelten.

Den weiteren Antrag auf Beitragserstattung vom 02.03.2004 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.03.2004 und Widerspruchsbescheid vom 08.07.2004 ab. Verwiesen wurde auf die Bescheide vom 29.10.2001, 02.04.2002 und 30.07.2002.

Am 01.09.2004 ging die Berufung des Klägers gegen das ihm am 19.07.2004 in seiner Heimat zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Er trug zunächst vor, dass es ihm jetzt möglich sei, das Geld für die fehlenden fünf Monate aufzubringen. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 14.10.2004 darauf hin, der monatliche Mindestbetrag betrage derzeit 78,00 EUR. Die Rente könne ab dem Monat gezahlt werden, der dem Monat der Beitragszahlung folge. Mit Schreiben vom 22.03.2005 teilte der Kläger mit, er sei nun doch nicht in der Lage, die freiwilligen Beiträge zu erbringen.

Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 23.02. 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 19.02.2001 Altersrente für langjährig Versicherte zu zahlen, hilfsweise, den Bescheid vom 30.07.2002 und den Bescheid vom 24.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2004 aufzuheben und ihm die geleisteten Versicherungsbeiträge zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 30.07.2002 und den Bescheid vom 24.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2004 abzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut, der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet, denn der Antrag bezüglich eines Anspruchs auf Zahlung von Altersrente für langjährig Versicherte ist unbegründet und der hilfsweise gestellte Klageantrag auf Beitragserstattung unzulässig.

Altersrente für langjährig Versicherte erhalten gemäß § 236 Abs.1 Satz 1 SGB VI Versicherte, die vor dem 01.01.1948 geboren sind, das 63. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Das Sozialgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger diese Voraussetzungen bei Berücksichtigung des Artikel 25 Abs.1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 12.10.1968 erfüllt. Allerdings schließt Artikel 25 Abs.2 dieses Abkommens die Geltendmachung aus, wenn eine Versicherungszeit von weniger als zwölf Monaten für die Berechnung der Rente anzurechnen ist. Hier können unstreitig nur sieben Kalendermonate berücksichtigt werden. Die Möglichkeit freiwilliger Beitragszahlungen, um die- bisher nicht wahrgenommen.

Der im Zuge der Klageerhebung hilfsweise gestellte Antrag auf Beitragserstattung war bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung mangels vorliegender Entscheidung der Beklagten unzulässig. Die Beklagte hat zwar dann über den während des Klageverfahren gestellten Erstattungsantrag vom 18.07.2002 mit Bescheid vom 30.07.2002 entschieden. Dieser Bescheid konnte jedoch nicht gemäß § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens werden, weil durch diesen Bescheid die angefochtene Entscheidung weder abgeändert noch ergänzt wurde. Ansprüche auf Zahlung von Altersrente und auf Erstattung der Beiträge betreffen voneinander getrennt zu beurteilende Rechtsfragen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 96 Rndr.4a). Dementsprechend wurden auch die weiteren Bescheide vom 24.03.2004 und 08.07.2004 nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Dessen ungeachtet ist der geltend gemachte Anspruch auf Beitragserstattung auch unbegründet, weil der Kläger die Voraussetzungen des § 210 SGB VI nicht erfüllt. Hierzu wird auf die Ausführungen in den Bescheiden der Beklagten vom 29.10.2001, 02.04.2002, 30.07.2002, 24.03.2004 und 08.07.2004 verwiesen.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 23.02.2003 war somit zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 30.07.2002 und den Bescheid vom 24.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2004 als unzulässig abzuweisen.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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