L 4 KR 2/03

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 2 KR 16/01
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 KR 2/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Zinspflicht für eine Forderung des Krankenhauses gegen die Krankenkasse wegen einer stationären Krankenhausbehandlung kann auch dann auf die Pflegesatzvereinbarung gestützt werden, wenn es in dem Land einen Vertrag nach § 112 SGB V nicht gibt.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten jetzt nur noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, Zinsen auf einen Betrag von 6.268,00 DM für die Krankenhausbehandlung des Versicherten R. N. zu zahlen.

Der Versicherte R. N. wurde vom 20. September bis 7. Oktober 1999 in den Einrichtungen der Klägerin stationär behandelt. Die Beklagte sicherte mit Schreiben vom 4. Oktober 1999 die Kostenübernahme für die stationäre Behandlung bis zum 1. Oktober 1999 zu. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1999 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von 22.746,25 DM für die stationäre Behandlung des Herrn N ... Die Beklagte überwies am 19. Januar 2000 einen Betrag von 16.478,25 DM, nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 19. Januar 2000 die Zahlung angemahnt hatte.

Am 7. Februar 2001 hat die Klägerin Klage erhoben und die Zahlung von 6.268,00 DM zuzüglich 4% Zinsen ab dem 22. Januar 2000 verlangt. Nach Übersendung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens vom 19. Oktober 2001 hat die Beklagte am 25. April 2002 den Restbetrag an die Klägerin gezahlt. Die Zahlung von Zinsen hat sie abgelehnt. Ein Verzug habe nicht vorgelegen, weil sie sich auf das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Sachsen-Anhalt (MDK) berufen habe. Frühestens nach Kenntnis des gerichtlichen Sachverständigengutachtens im laufenden Verfahren könne Verzug eingetreten sein.

Das Sozialgericht Halle hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin den entsprechenden EURO-Betrag aus 4% Zinsen von 6.268,00 DM für die Zeit vom 22. Januar 2000 bis 24. April 2002 zu zahlen. Es hat die Berufung zugelassen (Urteil vom 25. November 2002). Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, nach § 9 der Pflegesatzvereinbarung 1999 könnten nach Mahnung bei Überschreitung des Fälligkeitstermins Verzugszinsen in Höhe von 4% entsprechend § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erhoben werden. Der Rechnungsbetrag sei 15 Arbeitstage nach Eingang der Rechnung vom 21. Dezember 1999 bei der Beklagten fällig gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Mahnung am dritten Tag nach Aufgabe zur Post, also am 22. Januar 2000, bei der Beklagten eingegangen sei. Die Beklagte habe die nicht rechtzeitige vollständige Zahlung des Rechnungsbetrages zu vertreten. Es habe weder ein tatsächliches noch ein rechtliches Leistungshindernis vorgelegen. Sie habe die Zahlung nicht bis zur gutachtlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes aufschieben dürfen. Das ergebe sich bereits aus § 9 der Pflegesatzvereinbarung 1999. Schon gar nicht habe sie die Zahlung bis zur Vorlage eines gerichtlichen Gutachtens hinausschieben dürfen. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum der Beklagten liege nicht vor. Die Rechtslage sei nicht besonders unklar gewesen. Es sei der Beklagten zuzumuten gewesen, den Rechnungsbetrag bei Fälligkeit zu zahlen, auch wenn die Prüfung durch den Medizinischen Dienst noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Die Beklagte trage als Schuldnerin so gut wie kein Insolvenzrisiko. Sie habe auch kein den Verzug ausschließendes Zurückbehaltungsrecht. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte einen fälligen Anspruch auf eine Leistung der Klägerin gehabt haben könnte.

Gegen das ihr am 18. Dezember 2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14. Januar 2003 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, es fehle an einer Rechtsgrundlage für den Zinsanspruch. Diese ergebe sich nicht aus § 9 der Pflegesatzvereinbarung, weil es für die Pflegesatzvereinbarung 1999 ihrerseits keine Rechtsgrundlage gebe. § 16 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) enthalte keine Ermächtigung zur Vereinbarung von Verzugszinsen oder sonstigen Sanktionen bei verspäteter Zahlung. Ein Vertrag im Sinne des § 112 des Sozialgesetzbuchs - Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) existiere in Sachsen-Anhalt nicht. Die Verpflichtung zur Zinszahlung bestehe deshalb nur, wenn diese im Gesetz ausdrücklich genannt sei. Das sei für die Zahlung der Krankenhauskosten nicht der Fall. Es gehe darum, ob entgegen der im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich nicht angeordneten Verzinsungspflicht, hier eine Verzinsungspflicht bestehe. Soweit das Bundessozialgericht (BSG) in einem gleichgelagerten Fall aufgrund der Pflegesatzvereinbarung Zinsen zugesprochen habe, sei nicht ersichtlich, dass das Gericht sich mit der Frage der Wirksamkeit der Zinsvereinbarung auseinander gesetzt habe. Im Übrigen sei sie nach der Rechtsprechung des BSG verpflichtet, die Prüfung der Krankenhausrechnung durch den MDK vornehmen zu lassen. Nach Treu und Glauben habe sie die Überprüfung des MDK abwarten müssen. Vor Abschluss der Prüfung durch den MDK sei eine endgültige Bewertung der Höhe des Vergütungsanspruchs des Krankenhausträgers nicht möglich.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 25. November 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist auf die Rechtsprechung des BSG.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten nach §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

Die Berufung ist nach §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 SGG statthaft, da das Sozialgericht sie zugelassen hat. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 SGG). Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist rechtmäßig.

Die Klägerin verlangt formal zutreffend im Wege der Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG die Zinsen aus ihrer Forderung für die stationäre Behandlung des Versicherten der Beklagten während der Zeit vom 20. September bis 7. Oktober 1999, weil über ihren Kostenanspruch und demgemäss auch über den Zinsanspruch ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat (vgl. BSG, Urteil vom 21. August 1996 – 3 RK 2/96SozR 3-2500 § 39 Nr. 4; Urteil vom 17. Mai 2000 – B 3 RK 33/99 R – SozR 3-2500 § 112 Nr. 1).

Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus der Pflegesatzvereinbarung für das Jahr 1999, abgeschlossen von der Klägerin und dem Land Sachsen-Anhalt mit der AOK Sachsen-Anhalt, der Arge Sachsen-Anhalt und dem VdAK Ortsausschuss H. vom 18. August 1999. Nach § 9 der Pflegesatzvereinbarung 1999 ist der Rechnungsbetrag spätestens 15 Arbeitstage nach Eingang der Rechnung fällig. Die Rechnungen sind kontinuierlich und vollständig mit den Daten nach § 301 SGB V zu legen. Nach Mahnung können bei Überschreitung des Fälligkeitstermins Verzugszinsen in Höhe von 4% p.a. entsprechend § 288 BGB erhoben werden. Die Klägerin hat die Rechnung mit Schreiben vom 21. Dezember 1999 an die Beklagte gesandt und mit Schreiben vom 19. Januar 2000 die Bezahlung angemahnt. Unter Berücksichtigung des Postlaufs ging nach § 37 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs - Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) die Rechnung spätestens am 24. Dezember 1999 und die Mahnung spätestens am 22. Januar 2000 bei der Beklagten ein. Im Zeitpunkt der Mahnung waren wenigstens 15 Arbeitstage seit der Rechnungslegung verstrichen, so dass die Klägerin die Bezahlung der fälligen Forderung anmahnen durfte. Die Beklagte hat die hier streitige Rechnung wegen der Krankenhausbehandlung des Versicherten R. N. erst am 25. April 2002 vollständig beglichen. Die Forderung war bereits vor Beendigung der Prüfung durch den MDK fällig. Insoweit wird auf die ausführliche Begründung des Sozialgerichts und das Urteil des BSG vom 28. Mai 2003 - B 3 KR 10/02 RSozR 4-2500 § 109 Nr. 1 verwiesen. Das BSG hat in dieser Entscheidung ein Zurückbehaltungsrecht der Krankenkasse bis zum Abschluss der Prüfung durch den MDK ausdrücklich verneint.

Damit lagen die Voraussetzungen für die Zahlung von Zinsen vom Zugang der Mahnung bis zur Bezahlung vor. Die Verzinsung war in der Pflegesatzvereinbarung vom 18. August 1999 zwischen den Beteiligten wirksam vereinbart. Die Beklagte bestreitet jedoch die Wirksamkeit von § 9 der Pflegesatzvereinbarung, weil es für diese Regelung keine Rechtsgrundlage gebe.

Die Pflegesatzvereinbarung beruht auf der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung - BPflV). Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BPflV muss die Pflegesatzvereinbarung Bestimmungen enthalten, die eine zeitnahe Zahlung der Pflegesätze an das Krankenhaus gewährleisten; hierzu sollen insbesondere Regelungen über angemessene monatliche Teilzahlungen und Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung getroffen werden. Danach waren die Klägerin und Beklagte ausdrücklich gesetzlich ermächtigt, eine Vereinbarung über die Zinszahlungspflicht zu treffen.

Die Beklagte ist allerdings der Meinung, dass die Bundespflegesatzverordnung eine Zinszahlungspflicht nicht habe regeln dürfen, weil im Krankenhausfinanzierungsgesetz keine entsprechende Ermächtigung enthalten sei. § 16 Satz 1 KHG ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über die Pflegesätze der Krankenhäuser, die Abgrenzung der einzelnen Behandlungsformen im Krankenhaus, die Nutzungsentgelte, die Berücksichtigung der Erlöse aus der Vergütung für vor- und nachstationärer Behandlung, für ambulante Leistungen und für Wahlleistungen sowie die Berücksichtigung sonstiger Entgelte bei der Bemessung der Pflegesätze, Verfahrensvorschriften, Rechnungs- und Buchführungspflichten sowie Klagerechte der Verbände. Die Regelung von Zinspflichten ist nicht ausdrücklich vorgesehen. Auch § 17 KHG, der Grundsätze für die Pflegesatzermittlung aufstellt, enthält keine Bestimmung über Zinspflichten.

§ 112 SGB V gibt den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen auf, gemeinsam mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit einer Vereinigung der Krankenhausträger im Land in Verträgen sicherzustellen, dass Art und Umfang der Krankenhausbehandlung den Anforderungen dieses Gesetzbuchs entspricht; nach § 112 Abs. 2 SGB V hat die Vereinbarung Bestimmungen über die Kostenübernahme, die Abrechnung der Entgelte, über Berichte und Bescheinigungen zu enthalten. In Sachsen-Anhalt existierte im Jahr 1999 jedoch kein Vertrag zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und deren Verbänden mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger. Auf einen solchen Vertrag kann der Zinsanspruch der Klägerin deshalb tatsächlich nicht gestützt werden.

Es trifft auch zu, dass § 44 des Sozialgesetzbuchs - Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I), der eine Verzinsung für Sozialleistungen vorsieht, auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist, weil es sich bei den Krankenhauskosten nicht um Sozialleistungen handelt. Auf das BGB kann für öffentlich-rechtliche Forderungen ohne sozialrechtliche Grundlage im Regelfall ebenfalls nicht zurückgegriffen werden. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 11. März 1987 - 8 RK 43/85 - SozR 1300 § 61 Nr. 1; Urteil vom 13. November 1996 - 6 RK 78/95 – USK 96160). Das BSG hat auch den Verweis in § 61 Satz 2 SGB X auf das BGB nicht auf die Verzinsungsregelungen für anwendbar erklärt, weil der Verweis sich nur auf solche Vorschriften beziehe, die mit den im Sozialversicherungsrecht geltenden Rechtsregeln vereinbar seien. Für das Sozialrecht habe der Gesetzgeber die Pflicht zur Verzinsung bewusst auf die ausdrücklich im Gesetz genannten Fälle begrenzt. Hiermit wäre es nicht vereinbar, wenn über die pauschale Verweisung des § 61 Satz 2 SGB X auch im Sozialversicherungsrecht die Vorschriften der §§ 286, 288 und 291 BGB anzuwenden wären. Die entsprechende Anwendung des BGB müsse sich deshalb auch beim öffentlich-rechtlichen Vertrag an dem in anderen Bereichen des Sozialversicherungsrechts erkennbar gewordenen Willen des Gesetzgebers orientieren, dass eine Verzinsung von Forderungen nur in den ausdrücklich geregelten Fällen erfolgen solle (BSG, Urteil vom 11. März 1987 - 8 RK 43/85 - SozR 1300 § 61 Nr. 1). Das BSG hat in der genannten Entscheidung offengelassen, ob eine Forderung auch im Sozialversicherungsrecht zu verzinsen ist, wenn dies für den Fall des Verzugs vertraglich festgelegt ist.

Das BSG hat jedoch in seiner neueren Rechtsprechung eine Ausnahme für jene Zahlungsansprüche gemacht, bei denen bereichsspezifische Besonderheiten zu beachten sind. Es hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Vergütung von stationären Leistungen vertraglich die Zinszahlung seit jeher vereinbart sei (Urteil vom 4. März 2004 – B 3 KR 4/03 RSozR 4-2500 § 39 Nr. 1). Im konkreten Fall hat das BSG sogar bei einem bereicherungsrechtlichen Anspruch für eine Krankenbehandlung in Analogie zu den üblichen vertraglichen Regelungen bei der Vergütung stationärer Behandlungen eine Zinszahlungspflicht anerkannt und auf § 17 Abs. 1 Satz 3 BPflV hingewiesen (Urteil vom 4. März 2004, a.a.O.). Danach hält das BSG offensichtlich die Verzinsung von Forderungen wegen stationärer Krankenhausbehandlungen allgemein für zulässig, selbst wenn die Zinspflicht nicht auf eine ausdrückliche vertragliche oder gesetzliche Regelung gestützt werden kann. Einer gesonderten Rechtsgrundlage für die Vereinbarung über die Zinspflicht bedarf es danach nicht.

Aus der Gesamtheit der vorhandenen Regelungen ergibt sich, dass die Zinspflicht für die Kosten der stationären Krankenhausbehandlung üblich und auch gesetzlich gewollt ist. Das zeigt zunächst § 112 SGB V, der ausdrücklich eine Regelung über die Abrechnung der Entgelte verlangt. Das Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz – KHEntgG) vom 23. April 2002 (BGBl I S. 1412, 1422) schreibt in § 11 Abs. 1 Satz 4 – wie § 17 Abs. 1 BPflV - vor, dass die Vereinbarungen zwischen den Krankenhäusern und den Sozialleistungsträgern Bestimmungen zu enthalten haben, die eine zeitnahe Zahlung der Entgelte an das Krankenhaus gewährleisten; hierzu sollen insbesondere Regelungen über angemessene monatliche Teilzahlungen und Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung getroffen werden. Das BSG hat dementsprechend in einem Fall, in dem ebenfalls wie in Sachsen-Anhalt ein Vertrag nach § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V nicht vorlag, die Krankenkasse zur Zahlung von Zinsen verurteilt, ohne die Frage nach der Rechtsgrundlage zu problematisieren (BSG, Urteil vom 13. Mai 2004 – B 3 KR 18/03 RSozR 4-2500 § 39 Nr. 2).

Nach alledem war die Beklagte verpflichtet, entsprechend der Regelung in der Pflegesatzvereinbarung für die verspätete Zahlung der Krankenbehandlungskosten Zinsen zu leisten. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Abs. 1 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zugelassen, weil die Entscheidung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes entspricht.
Rechtskraft
Aus
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