L 7 SO 3/05 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 49 SO 43/05 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 SO 3/05 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwältin B., B-Stadt, beigeordnet.

II. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2005 aufgehoben und der Antragsgegner im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, die Mietrückstände der Antragstellerin in Höhe von 2.627,97 EUR aus dem Mietvertrag mit der X. Wohnungsbau GmbH vorläufig in Form eines Darlehns zu übernehmen. III. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Übernahme von Mietrückständen durch den Antragsgegner.

Die 1963 geborene Antragsstellerin bezieht laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Sie hat drei in den Jahren 1988, 1989 und 1991 geborene Kinder. Mit Bescheiden vom 9. Mai 2000, 20. August 2001, 17. Januar 2003 und 18. Dezember 2003 übernahm der Antragsgegner jeweils Mietrückstände der Antragsstellerin gegenüber deren Vermieterin. Nach den Feststellungen des Antragsgegners wohnte der Ehemann der Antragstellerin trotz zwischenzeitlicher Trennung der Eheleute bis August 2004 in der von der Antragstellerin gemieteten Wohnung. Seit dem 16. August 2004 bewohnte die Antragstellerin die Wohnung allein mit ihren Kindern (vgl. Ermittlungsbericht vom 11. März 2004, Blatt 142 der Verwaltungsakte; Aktenvermerk vom 18. August 2004, Blatt 203 der Verwaltungsakte; Aktenvermerk vom 1. Oktober 2004, Blatt 232 der Verwaltungsakte).

Mit Schreiben der Mieterberatung der C. vom 18. November 2004 beantragte die Antragstellerin die Übernahme der bis dahin aufgelaufenen Mietzinsrückstände in Höhe von 2.627,00 EUR und führte zur Begründung aus, dass der Antragstellerin Wohnungslosigkeit drohe, da die Vermieterin zu weiteren Ratenzahlungsvereinbarungen nicht bereit sei. Mit Bescheid vom 25. November 2004 lehnte der Antragsgegner die Übernahme dieser Mietrückstände ab und führte zur Begründung aus, bereits am 7. Januar 2003 Mietrückstände in Höhe von 2.480,69 EUR und damit verbundene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 217,50 EUR sowie am 18. Dezember 2003 weitere Mietrückstände in Höhe von 795,73 EUR übernommen zu haben, so dass eine weitere Übernahme von Mietrückständen nicht mehr möglich sei. Am 1. Dezember 2004 erhob die Antragstellerin gegen diesen Bescheid Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass die in der Vergangenheit entstandenen Mietrückstände dadurch entstanden seien, dass ihr Ehemann trotz Trennung weiterhin in der Wohnung gelebt habe, und daher der Antragsgegner Mietanteile gekürzt hätte, obwohl der Ehemann keine eigenen Leistungen zur Begleichung des Mietzinses beigetragen habe. Nachdem der Ehemann im August 2004 ausgezogen sei, sei es ihm mehrfach gelungen, die Kinder in Abwesenheit der Antragstellerin dazu zu bewegen, ihn in die Wohnung zu lassen. Bei dieser Gelegenheit habe er jedes Mal Bargeld mitgenommen und im August zudem alles vom seinerzeit noch gemeinsamen Konto abgehoben. Zwischenzeitlich habe die Antragstellerin ein eigenes Konto, zu dem er keinen Zugang habe. Mit Schreiben vom 30. November 2004 kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzugs und führte zur Begründung aus, dass für die Monate Juni und Juli 2004 noch anteilig Restmiete sowie für die Monate August bis November 2004 Miete und Nebenkosten in Höhe von jeweils 591,12 EUR, insgesamt ein Gesamtrückstand in Höhe von 2.627,97 EUR offen stehe.

In einer verwaltungsinternen Stellungnahme vom 13. Dezember 2004 vertrat der Antragsgegner die Auffassung, dass eine erneute Übernahme der Mietrückstände nicht in Betracht komme. Die Antragstellerin wäre, wenn sie schon nicht in der Lage gewesen wäre, den Ehemann am Betreten der Wohnung zu hindern, verpflichtet gewesen, das Geld auf dem Konto aufzubewahren und einen Dauerauftrag zur Mietzinszahlung einzurichten.

Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2004 erhob die Vermieterin beim Amtsgericht B-Stadt Räumungsklage (Az. 385 C 3862/04 (70)). Am 7. Januar 2005 erging ein diesbezügliches Versäumnisurteil gegen die Antragstellerin.

Am 24. Januar 2005 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht B-Stadt (VG) einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Das VG hat das Verfahren mit Beschluss vom 1. Februar 2005 an das Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) verwiesen.

Zur Begründung ihres Eilantrages macht die Antragstellerin geltend, dass die Übernahme der Mietrückstände durch den Antragsgegner in den beiden letzten Fällen im Wege des Darlehns erfolgt sei und diese Darlehen inzwischen fast komplett zurückgeführt worden seien. Darüber hinaus habe die Antragstellerin mehrfach darum gebeten, den Mietanteil direkt an die Vermieterin auszuzahlen, da es der Antragstellerin schwer gefallen sei, mit dem wenigen Geld auszukommen. Entsprechendes sei von Seiten des Antragsgegners auch mehrfach zugesagt, aber nicht umgesetzt worden. Die Vermieterin sei bereit, das Mietverhältnis fortzuführen, sofern die Rückstände gezahlt würden.

Mit Beschluss vom 8. März 2005 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab und vertrat zur Begründung die Auffassung, dass bei summarischer Überprüfung die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) nicht vorlägen. Dies ergäbe sich insbesondere vor dem Hintergrund des Versäumnisurteils vom 7. Januar 2005 gegen die Antragstellerin, mit dem die Antragstellerin nicht nur zur Zahlung der Mietrückstände, sondern auch zur Herausgabe der Mietwohnung verurteilt worden sei. Die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII würde daher im Ergebnis nichts anderes als den zivilrechtlichen Anspruch der Vermieterin der Antragstellerin aus öffentlichen Kassen befriedigen, wofür nach dem SGB XII keine Rechtsgrundlage bestehe.

Gegen den am 17. März 2005 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 29. März 2005 Beschwerde eingelegt, der das SG durch Beschluss vom 30. März 2005 nicht abgeholfen hat.

Zur Beschwerdebegründung weist die Antragstellerin darauf hin, dass ihren Kindern und ihr selbst Obdachlosigkeit drohe. Ergänzend legte sie ein Schreiben der Vermieterin vom 24. März 2005 vor, wonach die Vermieterin bereit sei, die Räumungsklage zurück zu nehmen, sofern der Gesamtmietrückstand einschließlich Nebenkosten zurückgenommen würde und die Zahlung der fortlaufenden Mietzinsen durch den Antragsgegner gesichert sei. Des Weiteren legt sie Kopien aus ihrem Mutterpass vor, worin bescheinigt werde, dass bei der Antragstellerin eine Risikoschwangerschaft bestehe. Schließlich erklärte die Antragstellerin unter dem 4. Mai 2005 ihre Bereitschaft, an dem Projekt "Besuchs- und Begleitservice" der Mieterberatung A-Stadt teilzunehmen.

Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, dass im Hinblick auf die von ihm mit Bescheiden vom 17. Januar und 18. Dezember 2003, vom 20. August 2001 und vom 9. Mai 2000 teils darlehensweise erfolgte Begleichung von Mietzinsrückständen eine erneute Übernahme nicht in Betracht komme, zumal sich die Antragstellerin im laufenden Hilfebezug befunden habe und die Unterkunftskosten daher ohnehin vom Sozialamt übernommen worden seien. Die Antragstellerin habe die von dem Antragsgegner gezahlten Unterkunftskosten zweckentfremdet verbraucht. Ihre Behauptung, das Geld sei von ihrem Ehemann gestohlen worden, werde als Schutzbehauptung zurückgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des vor dem VG anhängig gewesenen Verfahrens (Az.: 10 G 236/05 (2)) sowie die vorgelegten Verwaltungsakten (13 Bände) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antragsgegner ist zur vorläufigen, darlehnsweisen Übernahme der geltend gemachten Mietzinsrückstände in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verpflichtet.

Nach § 34 Abs. 1 SGB XII können Schulden nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen könne als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. Eine entsprechende Regelung enthält § 15a Abs. 1 des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Durch § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist der Sozialhilfeträger bei drohender Wohnungslosigkeit gebunden. Sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt, ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme von Schulden verpflichtet, soweit nicht im Einzelfall besondere Gründe dagegen sprechen. Eine Abweichung von der Sollbestimmung kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall kann dann vorliegen, wenn wiederholt durch Mietrückstände die Unterkunft gefährdet wird. Allerdings kann auch die wiederholte Übernahme von Mietrückständen gerechtfertigt sein, wenn die nachfragende Person sich einer sozialpädagogischen Betreuung unterstellt und konkrete Vorkehrungen für die künftige regelmäßige Erfüllung finanzieller Verpflichtungen trifft (vgl. Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII § 34 Rdnr. 11 f. m.w.Nw.).

Unter Beachtung dieser Maßstäbe sind bei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglicher summarischer Prüfung die Voraussetzungen für die vorläufige, darlehensweise Übernahme der Mietzinsschulden der Antragstellerin erfüllt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit trotz laufenden Hilfebezugs und der damit verbundenen Übernahme von Unterkunftskosten durch den Antragsgegner wiederholt die nochmalige Übernahme von Unterkunftskosten in erheblicher Höhe durch den Antragsgegner verursacht hat. Dieses Verhalten vermag durchaus eine Ausnahme von dem in § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vorgesehenen Grundsatz der Übernahme der Unterkunftskosten zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit rechtfertigen. Gleichwohl erscheint nach summarischer Prüfung im vorliegenden Fall eine erneute darlehensweise Übernahme der Mietzinsschulden namentlich unter Beachtung des teilweise neuen Vorbringens der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise noch geboten. Dabei ist zunächst entgegen den Ausführungen in den Gründen des angegriffenen Beschlusses des SG vom 8. März 2005 nunmehr davon auszugehen, dass durch die Übernahme der Mietzinsschulden die drohende Wohnungslosigkeit abgewendet werden kann. Insoweit ist zu beachten, dass zwischenzeitlich ein dahingehendes Schreiben der Vermieterin, der H. mbH vom 24. März 2005 vorliegt, wonach Bereitschaft bestehe, die Räumungsklage zurückzunehmen, wenn unter anderem die rückständigen Mietzinsforderungen beglichen werden. Die Abwendung der sonst drohenden Wohnungslosigkeit erscheint danach möglich und ist in für das vorliegende Eilverfahren hinreichender Weise glaubhaft gemacht.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass im Hinblick auf die von der Antragstellerin nunmehr behauptete und durch Vorlage von Kopien aus ihrem Mutterpass untermauerte Risikoschwangerschaft, von der der Antragsgegner bei Erlass des angegriffenen Bescheides keine Kenntnis hatte, eine Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft nicht ohne Weiteres zumutbar erscheint. Besondere Bedeutung für das vorliegende Verfahren kommt daneben der auch auf Fälle des § 34 SGB XII anwendbaren Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 6 SGB XII zu (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Regelung Falterbaum a.a.O. RdNr. 14). Danach sollen Leistungen für Unterkunft an den Vermieter oder anderen Empfangsberechtigten gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die Leistungsberechtigte nicht sichergestellt ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend angesichts der wiederholten Zweckentfremdung der für die Unterkunft gewährten Leistungen offenkundig erfüllt. In diesem Zusammenhang hat die Antragstellerin –vom Antragsgegner unwidersprochen- vorgetragen, selbst die Mitarbeiter des Sozialamtes gebeten zu haben, die Mietzinszahlungen direkt an den Vermieter zu überweisen, da die Antragstellerin die ordnungsgemäße Verwendung nicht sicherstellen könne. Auch diese Umstände rechtfertigen ausnahmsweise eine nochmalige Zahlung der Mietzinsrückstände durch den Antragsgegner unter Beachtung der Vorgaben des § 29 Abs. 1 Satz 6 SGB XII. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Antragstellerin das ihr von dem Antragsgegner zu Recht angekreidete säumige Verhalten nunmehr möglicherweise nachhaltig ändern will und sich zu diesem Zweck bereit erklärt hat, an dem Projekt "Besuchs- und Begleitservice" der Mieterberatung der C. teilzunehmen. Auf die Frage, ob das Vorbringen der Antragstellerin bezüglich des behaupteten Diebstahls des Geldes durch ihren Ehemann hinreichend glaubhaft gemacht worden ist, kommt es danach nicht mehr an. Durch die zwischenzeitlich erfolgte räumliche Trennung vom Ehemann und die Einrichtung eines eigenen Kontos der Antragstellerin dürfte ohnehin davon auszugehen sein, dass jedenfalls künftig eine Zweckentfremdung des Geldes durch den Ehemann zu vermeiden sein dürfte.

Die vorläufige Verpflichtung zur Gewährung der aufgelaufenen Mietzinszahlungen lediglich als Darlehen folgt aus § 34 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Diese Form der Leistungsübernahme erweist sich im Hinblick auf die laufende Hilfeleistung an die Antragstellerin und die wiederholte Mietzinssäumigkeit einerseits sowie die von der Antragstellerin unwidersprochen behauptete weitgehende Rückführung der letzten beiden Darlehn auf der anderen Seite als angemessen und geboten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe folgt aus § 73 a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Danach erhält eine Partei die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Antragstellerin ist ausweislich der mit Datum vom 23. März 2005 unterzeichneten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Rechtsverfolgung hat nach den obigen Ausführungen Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung über die Beiordnung eines Rechtsanwalts folgt aus § 73a SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.

Der Beschluss ist unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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