L 8 AL 405/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AL 274/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 405/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7a AL 188/05 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 9. September 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) bzw. Arbeitslosenhilfe (Alhi) streitig.

Der am 1964 geborene Kläger bezog bis zum 26.11.2000 Alhi. Mit Veränderungsanzeige vom 20.11.2000 meldete er sich wegen "JVA A." ab 27.11.2000 aus dem Leistungsbezug ab. Am 07.06.2002 meldete er sich arbeitslos und beantragte Alhi. Nach der Arbeitsbescheinigung der JVA K. war der Kläger dort vom 03.04. bis 28.06.2001, vom 01.07. bis 13.07.2001 und vom 26.03. bis 15.04.2002 als Gefangener beitragspflichtig beschäftigt.

Mit Bescheid vom 18.06.2002 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Alhi ab, da der Kläger innerhalb des letzten Jahres vor der Arbeitslosmeldung kein Alg bezogen habe. Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er in den JVAen A. und K. nur die Möglichkeit gehabt habe, fünf Monate zu arbeiten und deshalb nicht die erforderlichen 12 Monate für den Alg-Bezug habe erreichen können. Er beantrage deshalb, die zuvor bezogene Alhi wieder zu bewilligen. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach § 136 Satz 1 Nr.2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erlösche ein Anspruch auf Alhi, wenn seit dem letzten Tag des Bezugs von Alhi ein Jahr vergangen sei. Diese Frist verlängere sich, wenn einer der in § 196 Satz 2 Nrn.1 bis 5 SGB III genannten Tatbestände in der Jahresfrist vorgelegen habe. Nachdem der 26.11.2000, der Tag, für den der Kläger letztmals Alhi bezogen habe, bei der Antragstellung am 07.06.2002 länger als ein Jahr zurückgelegen habe und auch kein Tatbestand vorgelegen habe, der zur Verlängerung der Jahresfrist führe, könne die Alhi auf Grund des früheren Anspruchs nicht mehr bewilligt werden. Für einen neuen Anspruch auf Alhi sei nach § 190 Abs.1 Nr.4 SGB III Voraussetzung, dass der Arbeitslose innerhalb der Jahresfrist vor der Arbeitslosmeldung wenigstens für einen Tag Alg bezogen habe. Dabei könne auch diese Jahresfrist sowie die Frist nach § 196 Satz 1 Nr.2 SGB III bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verlängert werden. Weil eine solche Fristverlängerung hier nicht in Betracht komme und der Kläger innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist vom 07.06.2001 bis 06.06.2002 kein Alg bezogen habe, sei auch ein neuer Anspruch auf Alhi nicht entstanden. Einen Anspruch auf Alg habe sich der Kläger unbestritten ebenfalls nicht erworben, weil er in der dreijährigen Rahmenfrist vor der Arbeitslosmeldung nicht mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.

Zur Begründung der Klage hat der Kläger ausgeführt, er möchte wieder in seinen "alten Stand" (Alhi-Bezug) gehoben werden. Er sei unverschuldet herausgenommen worden. Durch den Bezug von Alhi würde er eine bessere Möglichkeit sehen, wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert zu werden. Deshalb bitte er um Verlängerung der Frist.

Mit Urteil vom 09.09.2004 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen und gemäß § 136 Abs.3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.

Zur Begründung der Berufung weist der Kläger erneut darauf hin, dass es ihm trotz vorhandenen Arbeitswillens nicht möglich gewesen sei, die volle Beschäftigungszeit zu erreichen. Es sei nicht seine Schuld, dass er die Anwartschaftszeiten nicht erfüllt habe.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 09.09.2004 sowie den Bescheid vom 18.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 07.06.2002 Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass die während einer Haft für einen Anspruch auf Alg zu berücksichtigenden Zeiten sich allein an einer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Gefangener orientieren würden. Es genüge daher nicht, seine Arbeitskraft während der Haftzeit der Haftanstalt zur Verfügung zu stellen oder Tätigkeiten auf Grund von Erkrankungen objektiv nicht ausüben zu können.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.

Zu Recht hat das SG Landshut mit Urteil vom 09.09.2004 die Klage abgewiesen, da der Bescheid der Beklagten vom 18.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2002 nicht zu beanstanden ist.

Denn der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Bewilligung von Alg, noch einen solchen auf Alhi. Unstreitig hat er keinen Anspruch auf Alg erworben, da er innerhalb der dreijährigen Rahmenfrist vor der Arbeitslosmeldung am 07.06.2002 nicht mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Alhi. Weder hat er durch seine Beschäftigung als Gefangener während seiner Haft einen neuen Anspruch erworben, noch kann er aus seinem früheren Anspruch auf Alhi die Weiterzahlung der Leistung geltend machen.

Denn nach der Arbeitsbescheinigung der JVA K. war der Kläger "lediglich" vom 03.04. bis 28.06.2001, vom 01.07. bis 13.07.2001 und vom 26.03. bis 15.04.2002 als Gefangener beitragspflichtig beschäftigt. Nicht berücksichtigt werden kann das Vorbringen des Klägers, dass er "schuldlos" während seiner Inhaftierung nicht habe länger arbeiten können. Denn die während einer Haft zu berücksichtigenden Zeiten orientieren sich allein an der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Gefangener. Der frühere Anspruch des Klägers ist gemäß § 196 SGB III nach Ablauf eines Jahres seit dem letzten Tag des Bezugs von Alhi erloschen. Die Frist verlängert sich, wenn einer der in § 196 Satz 2 Nrn.1 bis 5 SGB III genannten Tatbestände (Arbeitslosigkeit bei fehlender Bedürftigkeit, selbständige Tätigkeit, Kindererziehung, Bezug von Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld) in der Jahresfrist vorgelegen haben. Diese Tatbestände liegen beim Kläger erkennbar nicht vor. Nachdem der 26.11.2000, der Tag, für den der Kläger letztmalig Alhi bezogen hat, bei der Antragstellung am 07.06.2002 länger als ein Jahr zurücklag, kann die Alhi auf Grund des früheren Anspruchs nicht mehr bewilligt werden.

Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 09.09.2004 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved