S 60 AL 653/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
60
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 60 AL 653/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Arbeitslosengeldes vom 1. Januar 2005 bis 27. Januar 2005 und hierbei um die Berücksichtigung von Gesetzesänderungen, die nach der Leistungsbewilligung in Kraft getreten sind und zu einer Absenkung des täglichen Arbeitslosengeldes von 56,56 Euro auf 56,08 Euro führten.

Der am 7. 1952 geborene Kläger bezog nach einer Beschäftigung vom 26. April 1968 bis 30. November 2003 als Polier Arbeitslosengeld ab 1. Dezember 2003 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.045,- Euro (ungerundet von 1.045,23 Euro) in der Leistungsgruppe C in Höhe von wöchentlich 387,38 Euro bzw. täglich 55,34 Euro und ab 1. Januar 2004 in Höhe von wöchentlich 395,92 Euro bzw. täglich 56,56 Euro (Bescheide vom 13. Januar 2004). Mit Änderungsbescheid vom 2. Januar 2005 bemaß die Beklagte das Arbeitslosengeld ab 1. Januar 2005 nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 149,32 Euro (1.045,23 Euro: 7) unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse III bei einem täglichen Leistungsentgelt von 93,47 Euro in Höhe von wöchentlich 56,08 Euro (93,47 Euro x 60 vom Hundert). Den Widerspruch des Klägers, der ab 28. Januar 2005 in einer Beschäftigung steht, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2005 zurück.

Mit der am 23. Februar 2005 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Gewährung des Arbeitslosengeldes über den 31. Dezember 2004 hinaus weiterhin in Höhe von täglich 56,56 Euro weiter. Er trägt vor, die Umstellung des Bemessungsentgeltes ab dem 1. Januar 2005 von einem wöchentlichen auf einen täglichen Betrag sei verfassungswidrig. Sie führe bei ihm auch nicht nur zu einer geringfügigen, hinzunehmenden Veränderung. Die Höhe des Arbeitslosengeldes sei einmalig festzusetzen und habe für die gesamte Anspruchsdauer unveränderten Bestand.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides der Agentur für Arbeit Berlin Süd vom 2. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2005 zu verurteilen, ihm das Arbeitslosengeld über den 31. Dezember 2004 hinaus bis zum 27. Januar 2005 weiter in Höhe von täglich 56,56 Euro zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide aus den Gründen des Vorverfahrens für rechtmäßig. Nach ihrer Auffassung entspricht die Bemessung des Arbeitslosengeldes ab 1. Januar 2005 den gesetzlichen Vorschriften. Deren Verfassungswidrigkeit vermag sie auch trotz fehlender Übergangsregelung im Falle des Klägers nicht zu erkennen.

Die den Kläger betreffende Leistungsakte der Beklagten - )KuNr.: 9 22 D 002720 - hat der Kammer vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid der Agentur für Arbeit vom 2. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2005 ist rechtmäßig. Dem Kläger steht ab 1. Januar 2005 kein Anspruch gegen die Beklagte auf die Gewährung von höherem Arbeitslosengeld als täglich 56,08 Euro zu.

Durch das Dritte Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt - Hartz-III-Gesetz vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) hat der Gesetzgeber gemäß dem Art. 124 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 die Regelungen über die Bemessung des Arbeitslosengeldes grundlegend geändert. Die bisherigen Regelungen wurden stark vereinfacht und in den neuen §§ 130 bis 134 Sozialgesetzbuch/Arbeitsförderung - SGB III - zusammengefasst. Die §§ 135 bis 139 SGB III wurden aufgehoben. Gemäß § 129 Nr. 2 SGB III beträgt das Arbeitslosengeld für Arbeitslose ohne berücksichtigungsfähiges Kind 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Die Neuregelung des Leistungsentgelts, also des um die pauschalierten Abzüge verminderten Bemessungsentgelts nach § 133 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III setzt die Sozialversicherungsbeiträge pauschal an. Bezugsgröße ist im Gegensatz zur vorherigen Regelung nicht ein aktueller und somit ständig wechselnder Beitragssatz, sondern vielmehr das Bemessungsentgelt selbst. Hierdurch fallen aufwändige Berechnungen weg und haben die Änderungen bei den Beitragssätzen zu den Sozialversicherungen ab 1. Januar 2005 keine Auswirkungen mehr auf die Höhe des Arbeitslosengeldes. Insgesamt führt diese Neuregelung daher zu einer weiteren erheblichen Verwaltungsvereinfachung (vgl. Gagel SGB III § 133 Rdnr. 10). Auch die Ermittlung der in Abzug zu bringenden Lohnsteuer ist durch das neue Bemessungsrecht wesentlich erleichtert worden. Gemäß § 133 Abs. 2 SGB III richtet sich die Feststellung der Lohnsteuer ab 1. Januar 2005 nur noch nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden ist, auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragen war. Der Umfang des Lohnsteuerabzugs kann nunmehr direkt der Lohnsteuertabelle entnommen werden, sodass auch bei der Ermittlung der Lohnsteuer komplizierte Berechnungen nicht mehr angestellt werden müssen. Allerdings wird gemäß § 434 j Abs. 5 a SGB III bei einem Anspruch auf Arbeitslosengeld, der vor dem 1. Januar 2005 entstanden ist, § 133 Abs. 1 SGB III mit der Maßgabe angewandt, dass als Lohnsteuer die Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle des Jahres 2004 zu berücksichtigen ist, um aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in diesen Fällen von einer einheitlichen Lohnsteuertabelle ausgehen zu können. Die Kirchensteuer als fiktiver Entgeltabzug ist entfallen. Dafür ist der Solidaritätszuschlag ausdrücklich in die neue Regelung des § 133 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III aufgenommen worden. Gemäß § 134 SGB III wird das Arbeitslosengeld für Kalendertage berechnet und geleistet.

Hiernach entspricht die Bemessung des Arbeitslosengeldes ab 1. Januar 2005 diesen gesetzlichen Vorschriften. Ausgehend von einem täglichen Bemessungsentgelt von 149,32 Euro (1.045,23 Euro: 7) ergibt sich abzüglich der Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 % des Bemessungsentgelts, also von 31,36 Euro täglich, der Lohnsteuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle des Jahres 2004 in Höhe von 23,22 Euro und des Solidaritätszuschlages von 1,27 Euro ein tägliches Leistungsentgelt von 93,47 Euro, welches zu dem Arbeitslosengeldbetrag von täglich 56,08 Euro (93,47 Euro x 60 vom Hundert) führt. Der Kläger irrt also, wenn er meint, allein aus der Umstellung von der wöchentlichen zur täglichen Bemessung des Arbeitslosengeldes beruhe dessen Absenkung ab 1. Januar 2005 von bisher 56,56 Euro auf 56,08 Euro.

Die angeführten Vorschriften sind nach Auffassung der Kammer verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Maßstab für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Absenkung bindend festgestellter Leistungen bei Arbeitslosigkeit ist die Eigentumsgarantie des Art. 14 Grundgesetz - GG - (BVerfG SozR 4100 § 104 Nr. 13, § 242 b Nr. 3). Die Inhaltsbestimmung des Eigentums durch den Gesetzgeber unterliegt verfassungsrechtlich insoweit nur Grenzen, als der Eingriff in die Rechtsposition Betroffener durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein muss. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Eingriff zum Erreichen des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und die Betroffenen dadurch nicht übermäßig und in für sie unzumutbarer Weise belastet werden (BVerfG. a. a. O.). Hiernach ist die Vereinbarkeit der Übergangsvorschrift des § 434j Abs. 5 a in Verbindung mit § 133 SGB III nicht zu beanstanden. Die Pauschalierung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG NJW 1983, 1899). Sie trägt vielmehr dem öffentlichen Interesse an weiterer erheblicher Verwaltungsvereinfachung Rechnung. Die Übergangsvorschrift verstößt auch nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Allenfalls liegt ein Fall der sogenannten unechten Rückwirkung der Regelung vor, da der zu regelnde Sachverhalt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung nicht abgeschlossen war. Dem Rechtsstaatsgrundsatz ist jedoch ein absolutes Verbot unechter Rückwirkung nicht zu entnehmen. Vielmehr kommt es auch insoweit auf eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an dem Erlass der Regelung und dem Schutz des Vertrauens Betroffener an den Fortbestand des geltenden Rechts an (BVerfGE 72, 141, 154). Verfassungsrechtlich ist es danach nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen der Bemessung in laufende Leistungen eingegriffen wird, um die Finanzierbarkeit und Erhaltung des Leistungssystems zu gewährleisten (BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 12). Das Vertrauen des Klägers an den Fortbestand des geltenden Rechts ist nur eingeschränkt schutzwürdig, da der Kläger durch die Diskussion in der Öffentlichkeit wusste, dass aufgrund der Hartz-Reform mit erheblichen Einschnitten bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu rechnen sein würde. Auch musste er bei der bisher für die Bemessung des Arbeitslosengeldes, zuletzt ab 1. Januar 2004 für jedes Kalenderjahr zugrundegelegten SGB III-Leistungsentgeltverordnung damit rechnen, dass das Arbeitslosengeld ab 1. Januar eines jeden Kalenderjahres in einer anderen Höhe bewilligt wird. Angesichts der Abhängigkeit des Leistungsentgeltes von den bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallenden Abzügen ist es hierbei ebenso wie für die Arbeitnehmer auch für die Arbeitslosen bereits zu niedrigeren Leistungssätzen ab Jahresbeginn gekommen. Schließlich ist in die Abwägung zu Gunsten der vom Gesetzgeber erfolgten Neuregelung ab 1. Januar 2005 einzubeziehen, dass die tatsächliche Leistungsminderung für den Kläger sich in einem hinzunehmenden Umfang hält, der täglich knapp 0,5 Euro ausmacht. Angesichts der Kürze der Arbeitslosigkeit kommt diese im Übrigen beim Kläger auch insoweit nicht richtig zum Tragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz. Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.

Die an sich gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 SGG ausgeschlossene Berufung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,- Euro nicht übersteigt und die Berufung auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft, wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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