L 11 AL 427/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AL 591/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AL 427/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 15.09.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen vom 14.03.2002 bis 05.06.2002.

Der am 1969 geborene Kläger war vom 01.10.2001 bis zum 31.01.2002 bei der Firma I. OHG als Diplom-Ingenieur beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde durch den Arbeitgeber zum 31.01.2002 gekündigt.

Aufgrund seiner Arbeitslosmeldung vom 01.02.2002 und seines hierauf gerichteten Antrages vom 28.02.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 14.03.2002 Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 01.03.2002.

Im Fragebogen zur Beendigung seines früheren Beschäftigungsverhältnisses gab er im Wesentlichen an, er habe während der Zeit seiner vorausgegangenen Arbeitslosigkeit vom 01.01.2001 bis 30.09.2001 und auch schon vorher mehrfach versucht, sich regional zu verändern. Er habe schließlich von der Firma I. OHG ein interessantes Angebot erhalten. Diese Firma zähle zu den führenden Unternehmen in der Branche. Bei der ihm angebotenen Position habe es sich um eine verantwortungsvolle und interessante Tätigkeit gehandelt. Deshalb habe er die Beschäftigung angenommen und dabei in Kauf genommen, in der Region zu verbleiben. An seiner persönlichen Situation habe sich jedoch nach wie vor nichts geändert, so dass er endgültig den Entschluss gefasst habe, sich örtlich zu verändern, obwohl ihm die Beschäftigung bei der Firma I. OHG sehr gut gefallen habe. Er habe schließlich fairer Weise seinem Chef mitgeteilt, dass dieser nicht langfristig mit ihm planen könne. Daraufhin habe sein Arbeitgeber entschieden, ihn vorzeitig freizustellen und das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2002 vorzeitig zu beenden.

Mit Schreiben vom 14.03.2002 bestätigte die Firma I. OHG der Beklagten, dass sie dem Kläger wegen fachlicher Nichteignung in der Probezeit auch dann gekündigt hätte, wenn er nicht den Wunsch geäußert hätte, mittelfristig wieder in seine Heimatregion zu ziehen.

Die Beklagte bot dem Kläger mit Schreiben vom 05.03.2002 eine Stelle bei der Firma N. AG, als Projektmanager Individualdienstleistungen an, auf die sich der Kläger unter dem 07.03.2002 schriftlich bewarb.

Nach einem Telefonat mit dem Kläger am 13.03.2002 unterrichtete die Firma N. AG die Beklagte mit Schreiben vom selben Tag dahingehend, der Kläger habe mit der Begründung abgesagt, er sei nicht an dieser Stelle interessiert, er wolle in die Unternehmensentwicklung. Zudem sei keine Übereinstimmung beim Gehalt erzielt worden. Die Forderung des Klägers habe 100.000,00 EUR pro Jahr betragen.

In seiner Erklärung über das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vom 11.04.2002 führte der Kläger aus, im Vorfeld eines eventuellen Vorstellungsgespräches habe er sich genauer über die zu besetzende Position informieren wollen. Im Laufe des Telefonats mit Frau H. sei jedoch herausgekommen, dass sie unter der zu besetzenden Position etwas anderes verstanden habe als er. Daraufhin sei seitens Frau H. festgestellt worden, dass damit ein Vorstellungsgespräch bzw eine Anstellung des Klägers keinen Sinn mehr machen würde. In einem handschriftlichen Brief vom selben Tage ergänzte der Kläger, da es sich bei der zu besetzenden Position um eine Position der ersten Führungsebene gehandelt habe, habe er ein für eine derartige Position übliches Durchschnittsgehalt als Verhandlungsbasis angesetzt. Unter normalen Umständen hätte man sich dann bei dieser Position auf 90.000,00 bis 95.000,00 EUR geeinigt.

Mit Bescheid vom 15.05.2002 stellte die Beklagte daraufhin den Eintritt einer Sperrzeit vom 14.03.2002 bis 05.06.2002 (12 Wochen) fest. Der Kläger habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Er habe sein Verhalten damit begründet, dass er sich für die vorgesehene Tätigkeit ein Jahresgehalt von 100.000,00 EUR vorgestellt hatte. Die Sperrzeit mindere den Anspruch auf Alg um 46 Tage, damit sei der Anspruch erschöpft. Die Bewilligung von Alg werde ab 14.03.2002 aufgehoben. Die zu Unrecht erbrachten Leistungen seien vom Kläger in Höhe von 2.091,62 EUR zu erstatten.

In seinem Widerspruch vom 22.05.2002 gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe sich im Vorfeld seiner Bewerbung u.a. genauestens über Gehälter für entsprechende Top-Positionen informiert. Entsprechend den Quellen von Crosswater und Kienbaum habe er ein Gehalt als Verhandlungsgrundlage angesetzt, dass dem Durchschnittsgehalt für entsprechende Positionen entspreche. Normalerweise müsse man ihn hierfür loben, da er sich im Vorfeld der Bewerbung intensiv informiert und viel Aufwand betrieben habe. Wenn die gemachten Angaben dieser Quellen nicht den Realitäten entsprechen, sei das nicht sein Verschulden. Die Tatsache, dass er ein angemessenes Gehalt fordere, könne ihm nicht negativ angelastet werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Nach den Angaben der Firma N. AG sei keine Übereinstimmung hinsichtlich des Gehaltes zu erzielen gewesen. Der Kläger habe 100.000,00 EUR jährlich gefordert. Außerdem habe er mit der Begründung abgesagt, dass er an der angebotenen Stelle nicht interessiert sei, da er in die Unternehmensentwicklung wolle. Auch aus seiner schriftlichen Bewerbung vom 07.03.2002 gehe hervor, dass er den Entschluss gefasst habe, sich örtlich zu verändern, weswegen ihm eine Bewerbung als wenig sinnvoll erscheine. Einen objektiv wichtigen Grund für dieses Verhalten habe er nicht gehabt. Der Kläger könne sich nicht auf ein Vertrauen in den Bestand des Bewilligungsbescheides berufen. Die Entscheidung über die Bewilligung von Alg sei daher mit Wirkung ab 14.03.2002 zurückzunehmen.

Hiergegen erhob der Kläger Klage, die beim Sozialgericht Nürnberg (SG) am 15.07.2002 eingegangen ist. Es habe sich nicht um eine Gehaltsforderung, sondern um einen Gehaltsvorschlag gehandelt. Sein Prozessbevollmächtigter ergänzte im Schreiben vom 16.10.2002, der Kläger habe sich zu keiner Zeit provozierend verhalten. Er habe die geäußerte Gehaltsvorstellung auch nicht zur absoluten Voraussetzung des zukünftigen Arbeitsverhältnisses gestellt. An der angebotenen Tätigkeit habe er großes Interesse gehabt die Formulierung "eigentlich sei die Bewerbung unsinnig" stehe im Zusammenhang mit seinem vorangegangenen Arbeitsverhältnis. Die Formulierung im Bewerbungsschreiben des Klägers möge nicht besonders vorteilhaft gewesen sein, keinesfalls könne sie aber zur Einstellung des Alg führen. Der Kläger habe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er an der Tätigkeit sehr interessiert sei und sich deshalb entgegen seinen örtlichen Interessen bewerbe.

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 18.05.2004 gab Frau H.B., geborene H., als Zeugin vernommen an, ihr sei die Sache noch etwas in Erinnerung wegen des vom Kläger geforderten Betrages von 100.000,00 EUR. Dieser Betrag habe überhaupt nicht zum Stellenprofil gepasst. Sie habe in einem Telefonat mit dem Kläger nochmals nachgefragt, ob er denn nicht Deutsche Mark meine. Der Kläger habe daraufhin bestätigt, er meine Euro. Sie habe natürlich auch wegen des Interesses an der Stelle nachgefragt, dies schon deshalb, weil ihr die Vorformulierungen in der schriftlichen Bewerbung so vorgekommen seien, als ob die Bewerbung nur deshalb erfolgt sei, weil es sich um ein Stellenangebot des Arbeitsamtes gehandelt habe. In diesem Gespräch mit dem Kläger habe sie ihren Verdacht bestätigt gefunden, dass ein wirkliches Interesse seitens des Klägers an der Stelle nicht vorhanden gewesen sei. Die Antwort an das Arbeitsamt habe sie wahrheitsgemäß ausgefüllt. Es habe auch später nochmals eine Nachfrage des Arbeitsamtes gegeben. Sie könne sich aber an Einzelheiten nicht mehr erinnern. Dass ein Einvernehmen dahin hergestellt worden sei, die Stelle sei für den Kläger nicht geeignet, sei sicherlich nicht richtig. Das Nichtinteresse sei vom Kläger gekommen. Ob die Stelle für ihn geeignet gewesen wäre, habe gar nicht geprüft werden können. Der Kläger sei aufgrund seines Verhaltens von vorneherein ausgeschieden. Im Übrigen beantwortete die Zeugin noch Fragen des Klägers und des Beklagtenvertreters, wegen der auf die Sitzungsniederschrift vom 18.05.2004 Bezug genommen wird.

Der Kläger beantragte, den Bescheid vom 15.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2002 aufzuheben und ihm Alg nach den gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe eine eindeutige Gehaltsforderung gestellt. Er habe zudem deutlich gemacht, dass ihm eine Bewerbung wenig sinnvoll erscheine, auch wenn er dennoch Interesse an der Stelle habe und sich deshalb trotzdem bewerbe. Nur bei einem entsprechenden Gehalt von 100.000,00 EUR wäre er bereit gewesen, über eine Zusammenarbeit zu verhandeln. Der maximale Gehaltsrahmen habe aber bei 70.000,00 EUR gelegen, wobei lt. Arbeitgeber aufgrund der Qualifikation und der Berufserfahrung des Klägers das Bruttojahresgehalt voraussichtlich 50.000,00 EUR betragen hätte.

Das SG wies die Klage mit Urteil vom 15.09.2004 ab. Schon aus den glaubhaften Ausführungen der Zeugin B ergebe sich, dass der Kläger das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses vereitelt habe. Jedenfalls aber habe er die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses mit seinen völlig überhöhten Gehaltsvorstellungen verhindert. Auch in seinem übrigen Verhalten habe sich gezeigt, dass er sich insgesamt nicht so verhalten habe, wie sich ein tatsächlich interessierter Stellenbewerber zeige. Unter Abwägung der Interessen des Klägers mit den Interessen der Solidargemeinschaft sei auch das Vorliegen einer besonderen Härte zu verneinen. Die Sperrzeit betrage deshalb 12 Wochen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung zum Bayer. Landessozialgericht, mit der er im Wesentlichen seine bisherigen Angaben wiederholt. Es sei nie über das Gehalt verhandelt worden. Das Telefonat, wie auf S.8 des Urteils geschildert, habe nie stattgefunden. Insbesondere könne er sich nicht an die Frage von Frau H. erinnern, ob er nicht DM meine. Er habe sich im Rahmen der Bewerbungsphase für die ausgeschriebene Stelle jederzeit korrekt verhalten.

Der Kläger begehrt sinngemäß, das Urteil des SG vom 15.09.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2002 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie stützt sich im Wesentlichen auf die für sie glaubhaften Aussagen der Zeugin B., geb. H., vom 18.05.2004.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Zur mündlichen Verhandlung vor dem Bayer. Landessozialgericht ist der Kläger nicht erschienen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte gemäß § 110 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) trotz Ausbleibens des Klägers nach Aktenlage entscheiden, weil der Kläger unter seiner zuletzt dem SG bekanntgegebenen Adresse ordnungsgemäß geladen worden und auf eine solche Verfahrensweise in der Ladung hingewiesen worden war. Die geringfügige Verkürzung der Ladungsfrist (§ 110 Abs 1 Satz 1 SGG) steht dem nicht entgegen. Es handelt sich hier nur um eine regelmäßige Ladungsfrist, wobei die knappe Unterschreitung nicht zur Versagung des rechtlichen Gehörs des Klägers geführt hat (vgl. dazu Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, 2005, § 110 RdNr 13a). Solches hat der Kläger selbst auch nicht geltend gemacht.

Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 15.05.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Eine Sperrzeit ist vom 14.03.2002 bis 05.06.2002 eingetreten und der Kläger hat nach Aufhebung des Bewilligungsbescheides überzahlte Leistungen für diesen Zeitraum zu erstatten.

Gemäß dem durch Job-AKTIV-Gesetz vom 10.12.2001 (BGBl I S 3443) mit Wirkung ab dem 01.01.2002 neu gefassten § 144 Abs 1 Nr 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen und nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert hat (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Während ihres Laufes ruht der Anspruch auf Alg (§ 144 Abs 2 SGB III). Sie dauert 12 Wochen, sofern kein Ausnahmetatbestand gemäß § 144 Abs 3 SGB III vorliegt.

Der Kläger ist durch Aushändigung des Merkblattes I für Arbeitslose über diese Rechtslage hinreichend belehrt worden. Die Aushändigung dieses Merkblattes hat er am 14.02.2002 durch Unterschrift bestätigt. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Der Kläger hat die Anbahnung eines ihm von der Beklagten angebotenen Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten iS des § 144 Abs 1 Nr 2 SGB III verhindert. Bereits in seinem an die N. AG gerichteten Schreiben vom 07.03.2002 gab er zu erkennen, dass er nun endgültig den Entschluss gefasst habe, sich örtlich zu verändern und es deshalb wenig sinnvoll erscheine, sich hier zu bewerben. Er bewerbe sich gleichwohl, weil es sich um eine Position und Tätigkeit handle, die seinen beruflichen Vorstellungen entspräche und wäre bei einem entsprechenden Jahresgehalt in Höhe von 100.000,00 EUR bereit, über eine Zusammenarbeit zu verhandeln. Wenige Tage später, am 13.03.2002, führte er mit der Personalreferentin der Firma N. AG ein Telefonat, das diese, vor dem SG als Zeugin vernommen, im Wesentlichen dahin wieder gab, die Sache sei ihr noch in Erinnerung, weil der vom Kläger geforderte Betrag von 100.000,00 EUR überhaupt nicht zum Stellenprofil gepasst habe. Der Kläger habe bei diesem Telefonat bereits im Vorfeld eines Vorstellungsgesprächs an seinen Gehaltsvorstellungen festgehalten und sie habe ihren Eindruck bestätigt gefunden, er habe kein wirkliches Interesse an der Stelle und habe sich nur wegen des Arbeitsamtes beworben. Ob der Kläger für die Arbeitsstelle geeignet gewesen wäre, sei gar nicht mehr geprüft worden, weil er aufgrund seines Verhalten von vorneherein aus dem Bewerberkreis ausgeschieden sei. Es sei der einzige Fall in den 4 Jahren ihrer Berufstätigkeit gewesen, in dem auf diese Art und Weise ein konkretes Gehalt in der genannten Höhe genannt worden sei. Der Kläger habe sich insgesamt bei dem Telefonat nicht wie ein interessierter Stellenbewerber verhalten. Zu einem Vorstellungsgespräch ist es daraufhin nicht mehr gekommen.

Vor diesem Hintergrund stellen sich die Einlassungen des Klägers in seiner Berufungsbegründung vom 21.10.2004 als reine Schutzbehauptungen dar, insbesondere wenn er nunmehr ausführt, er hätte die Stelle auch für 50.000,00 EUR im Jahr angenommen. Die Zeugin hat dargelegt, warum sie sich an den außergewöhnlichen Fall des Klägers detailliert erinnern konnte. Sie hatte zudem keine Veranlassung, wahrheitswidrige Angaben zu machen. Ein wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers ist nach alledem nicht gegeben.

Damit ist gemäß § 144 Abs 1 Nr 2 SGB III eine zwölfwöchige Sperrzeit mit Beginn des 14.03.2002 (§ 144 Abs 2 Satz 1 SGB III) eingetreten, weil kein Anhaltspunkt dafür zu ersehen ist, dass die Sperrzeit von 12 Wochen für den Kläger nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten könnte (§ 144 Abs 3 Satz 1 SGB III). Für eine solche besondere Härte hat der Kläger auch im Berufungsverfahren nichts vorgetragen.

Demzufolge ruhte der Anspruch des Klägers auf Alg im streitgegenständlichen Zeitraum vom 14.03.2002 bis einschließlich 05.06.2002 (§ 144 Abs 2 Satz 2 SGB III). Die kraft Gesetzes eingetretene Sperrzeit mindert den Anspruch des Klägers auf Alg damit um 46 Tage (§ 128 Abs 1 Nr 3 SGB III).

Da der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 14.03.2002 mithin von Anfang an rechtswidrig war, konnte die Beklagte den hier angefochtenen Bescheid vom 15.05.2002 auf § 45 Abs 1 iVm Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X stützen. Eine zumindest grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides liegt nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 4100 § 103 Nrn 36, 37) in der Regel dann vor, wenn das Arbeitsamt in einem ausgehändigten Merkblatt - wie hier - deutlich und verständlich auf bestimmte Pflichten hingewiesen hat und der Leistungsbezieher gleichwohl, ohne dass es sachliche Gründe hierfür gibt, dagegen verstößt. Gemäß § 330 Abs 2 SGB III hatte die Beklagte deshalb den Bewilligungsbescheid vom 14.03.2002 auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ein Ermessen stand ihr insoweit nicht zur Seite.

Die weiteren Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung, nämlich Anhörung, Einhaltung der Frist, liegen vor.

Die Erstattungsforderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs 1 SGB X hinsichtlich der Höhe der Erstattungsforderung bestehen keine Bedenken.

Die Berufung ist nach alledem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die eine Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 zulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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