L 19 R 28/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 393/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 28/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.09.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahre für Versicherte, die berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind. Des Weiteren macht der Kläger einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geltend.

Der am 1938 geborene Kläger hat von 1954 bis 1957 den Beruf des Maurers erlernt und im Oktober 1966 die Meisterprüfung im Maurerhandwerk abgelegt. Er war zuletzt von 1968 bis Mai 1984 als Maurer und Maurervorarbeiter bei der Fa. M. in B. beschäftigt. Seit Juli 1984 besteht Arbeitsunfähigkeit und abwechselnd Arbeitslosigkeit. Der Versicherungsverlauf des Klägers weist den letzten Pflichtbeitrag für Juni 1984 aus; danach folgen Zeiten der Arbeitslosigkeit und Krankheit bis Juli 1998, seit 07.05.1991 als Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug.

Vom 03.02.1988 bis 24.01.1990 hat der Kläger an einer Ausbildung zum techn. Zeichner - Fachrichtung Maschinenbau - teilgenommen und diese mit der Gesamtbeurteilung befriedigend bestanden.

Einen ersten Antrag auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) vom 04.06.1984 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.10.1984 ab. Die dagegen gerichtete Klage wurde mit Urteil des Sozialgerichts Bayreuth (SG) vom 16.01.1986 abgewiesen. Weitere Anträge auf Gewährung von Versichertenrente stellte der Kläger am 21.10.1991 und am 30.05.1996. Beide Anträge blieben erfolglos.

Mit Bescheid vom 09.01.1997 stellte die Beklagte die Versicherungszeiten des Klägers fest und erteilte eine Rentenauskunft. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger die Zeiten von 1984 bis 1996 wegen Arbeitslosigkeit bzw. Krankheit als Zurechnungszeiten und nicht als Anrechnungszeiten geltend. Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 10.11.1997 erhob er Klage zum SG Bayreuth. Im Rahmen des Klageverfahrens hat er auch geltend gemacht, ihm stünde Rente als Entschädigung wegen "entgangener Lebensqualität" zu. Die Klage wurde mit Urteil des SG Bayreuth vom 15.10.1998 abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung zum Bayer. Landessozialgericht wurde mit Urteil vom 24.11.1999 zurückgewiesen.

Am 05.05.1998 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Versicherte, die berufs- oder erwerbsunfähig sind. Die Beklagte wies den Antrag mit Bescheid vom 01.09.1998 ab mit der Begründung, beim Kläger liege weder BU noch Erwerbsunfähigkeit (EU) vor (nach vorausgegangener sozialmedizinischer Untersuchung am 21.07.1998). Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, er sei berufs- und erwerbsunfähig; hilfsweise beantragte er auch Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bei Vollendung des 60. Lebensjahres. Während des Vorverfahrens gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 22.12.1998 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.08.1998 (in Höhe von DM 1.708,63 monatlich). Der Kläger hielt seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.09.1998 aufrecht. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 22.05.2000 zurück und führte zur Begründung aus, ein Anspruch auf Altersrente bei Vollendung des 60. Lebensjahres für berufsunfähige oder erwerbsunfähige Versicherte bestehe nicht, da der Kläger sowohl leichte Arbeiten vollschichtig verrichten könne, aber auch in der Lage sei, seinen Umschulungsberuf als techn. Zeichner auszuüben.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 28.05.2000 Klage beim SG Bayreuth erhoben. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.09.1998 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2000 zu verurteilen, ihm Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für berufs- und erwerbsunfähige Versicherte zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 16.09.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat die Klage insgesamt für unzulässig erachtet. Soweit der Kläger mit seiner Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22.05.2000 die Gewährung von Altersrente bei Vollendung des 60. Lebensjahres für berufs- oder erwerbsunfähige Versicherte verlangt habe, sei die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen.

Soweit der Kläger darüber hinaus die Gewährung von Rente wegen EU ab 01.06.1984 verlangt habe (was nicht aus der Niederschrift hervorgeht), sei die Klage unzulässig, da insoweit kein anfechtbarer Verwaltungsakt der Beklagten vorliege.

Der Kläger habe auf seinen hilfsweise gestellten Antrag Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zum frühestmöglichlichen Zeitpunkt nach Vollendung des 60. Lebensjahres, nämlich ab 01.08.1998 erhalten, die in voller Höhe ohne Abzüge gewährt werde. Die vom Kläger statt dessen begehrte Altersrente für Versicherte, die berufs- oder erwerbsunfähig sind, könnte ebenfalls erst ab diesem Zeitpunkt gewährt werden und wäre betragsmäßig in der gleichen Höhe wie die tatsächlich erbrachte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu leisten. Soweit der Kläger darüber hinaus die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit ab 01.06.1984 verlangt habe, sei die Klage insoweit unzulässig, als das Begehren des Klägers nicht vom Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheides bzw. des Widerspruchsbescheides umfasst werde.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 07.01.2004 beim SG Bayreuth eingegangene Berufung des Klägers. Er habe die Berufung zur Fristenwahrung eingelegt. Für ihn bestehe ein Anspruch auf Verletztengeld oder Übergangsgeld für die ab 02.07.1984 bestätigten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit. Mit Schriftsatz vom 07.03.2004 hat der Kläger einen Antrag wegen "Erwerbslosigkeit" gestellt für die Zeit ab 01.06.1984. Eine Anspruchsgrundlage hat er hierzu nicht benannt.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.09.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 01.09.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1984 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten des SG Bayreuth (mit den Az: S 7 RJ 393/00; S 9 RJ 1131/97 und S 9 Ar 947/84) sowie die weitere Prozessakte des BayLSG mit dem Az L 19 RJ 645/98 vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.

Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Klage als unzulässig abzuweisen war, soweit der Kläger die Gewährung von Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Versicherte, die berufs- oder erwerbsunfähig sind, verlangt hatte. Im Berufungsverfahren hat der Kläger einen Anspruch auf Altersrente ausweislich der Niederschrift vom 26.01.2005 nicht mehr geltend gemacht, so dass sich ein Eingehen auf die dazu mitgeteilten Gründe des angefochtenen Urteils erübrigt.

Soweit der Kläger darüber hinaus und jetzt ausschließlich die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für den Zeitraum ab 1984 verlangt und beantragt, ist die Klage ebenso zutreffend als unzulässig abgewiesen worden. Das SG hat herausgestellt, dass das diesbezügliche Begehren des Klägers nicht vom Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides umfasst wird. Der Senat weist die Berufung auch bezüglich des Antrags auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Da das SG die Klage bezüglich der geltend gemachten Ansprüche zu Recht als unzulässig abgewiesen hat, war die dagegen gerichtete Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten (§ 193 SGG). Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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