L 20 R 519/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 1150/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 519/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.07.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am 1942 geborene Klägerin hat nach ihren Angaben keine Berufsausbildung abgeschlossen. Sie war versicherungspflichtig beschäftigt als Hausgehilfin, Arbeiterin in einer Spielwarenfabrik, Näherin und Gärtnereiarbeiterin. Die letzten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung sind nachgewiesen für die Zeit vom 09.01. bis 08.02.1978; daran anschließend folgen Zeiten der Krankheit bis 28.03.1978. Zusätzlich sind Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bis 27.10.1984 im Versicherungsverlauf enthalten.

Die Klägerin hatte bereits am 05.05.1982 und am 04.09.1984 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt. Beide Anträge blieben auch nach Durchführung sozialgerichtlicher Verfahren ohne Erfolg. Mit Urteilen vom 03.07.1984 (Az: L 5 Ar 591/83) und vom 16.02.1989 (Az: L 16 Ar 248/87) hat das Bayer. Landessozialgericht festgestellt, dass bei der Klägerin Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht vorlag. In der letztgenannten Entscheidung ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Klägerin noch körperlich leichte Arbeiten in Vollschicht verrichten könne unter Beachtung qualitativer Funktionseinschränkungen. Die Leistungsfähigkeit der Klägerin sei im Wesentlichen durch eine hochgradige, an Taubheit grenzende (mit Hörgeräten teilweise kompensierte) Schwerhörigkeit und die Folgen einer 1987 durchgeführten Bandscheibenoperation gemindert; auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt stünden aber dem angepasste Berufstätigkeiten in nicht unerheblicher Anzahl zur Verfügung.

Mit Schreiben vom 05.12.1996 (bei der Beklagten eingegangen am 09.12.1996) stellte die Klägerin einen "Rentenantrag auf Rente ab 55 Jahre". Den daraufhin formblattmäßig abgefassten Antrag präzisierte die Klägerin als Antrag auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12.06.1997 ab, weil die Klägerin nicht erwerbs- oder berufsunfähig sei. Nach den Befunden und Gutachten des ärztlichen Dienstes sei sie auch unter Berücksichtigung leichter Funktionseinschränkungen noch in der Lage, leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten. Die Beklagte wies auch darauf hin, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht mehr gegeben seien.

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 11.09.1997 zurück. Die Klägerin sei nach wie vor in der Lage, einer Erwerbstätigkeit in Vollschicht nachzugehen. Die Feststellung einer Schwerbehinderung nach dem Schwerbehindertengesetz sei für die Frage der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ohne Bedeutung.

Mit einem Schreiben vom 22.09.1997 hat sich die Klägerin an den Petitionsausschuss des Bayer. Landtags gewandt. Das SG Nürnberg hat die Eingabe als Klageerhebung gewertet.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stünde Krankenrente ab dem 55. Lebensjahr bzw Erwerbsunfähigkeitsrente zu. Das SG hat die Akten der Beklagten mit aktuellem Versicherungsverlauf vom 16.06.2004 beigezogen und eine Auskunft vom Arbeitsamt Nürnberg eingeholt. Mit Urteil vom 20.07.2004 hat das SG die Klage, gerichtet auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, abgewiesen.

Das SG hat die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung als nicht erfüllt angesehen. In dem der letzten Rentenantragstellung am 09.12.1996 vorausgegangenen Fünfjahres-Zeitraum seien keine Beitragszeiten enthalten. Ein gesetzlicher Tatbestand, wonach kraft gesetzlicher Fiktion die rentenrechtliche Wartezeit als erfüllt gelte und (bei Vorliegen des medizinischen Leistungsfalles) Rentenansprüche ohne Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bestehen können, komme bei der Klägerin nicht in Betracht. Dies gelte sowohl für den Fall des § 53 Abs 1 Nr 2 SGB VI wie auch für den Fall des § 53 Abs 2 SGB VI. Insbesondere hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Wehrdienstbeschädigung (Unfallereignis vom Oktober 1945) habe das Bayer. Landessozialgericht mit Urteil vom 18.02.1997 (Az: L 18 V 120/93) einen Kausalitätszusammenhang zwischen den bestehenden HNO-ärztlichen Gesundheitsstörungen und einem versorgungsrechtlich geschützten Schädigungstatbestand verneint. Einer aktuellen gerichtlichen Überprüfung des medizinischen Leistungsvermögens der Klägerin habe es bei dieser Sachlage nicht bedurft.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 20.08.2004 beim Sozialgericht Nürnberg eingegangene Berufung der Klägerin. Sie verlangt weiterhin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw eine Krankenrente ab 60 Jahren. Sie habe in letzter Zeit auch Atembeschwerden und hat angeregt, ihren Lungenbefund zu überprüfen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 20.07.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12.06.1997 idF des Widerspruchsbescheides vom 11.09.1997 zu verurteilen, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren bzw eine "Krankenrente ab 60. Lebensjahr".

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten des SG Nürnberg (Az: S 11 VS 174/79; S 10 VS 400/83; S 15 V 123/92; S 16 V 52/98 sowie S 5 Ar 6/83 und S 5 Ar 774/85) sowie die Akten des BayLSG mit den Az: L 5 Ar 591/83 und L 16 Ar 248/87 vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zusteht. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin keine neuen Gesichtspunkte oder Argumente vorgebracht, die das nach umfangreicher Beweisaufnahme in den vorausgegangenen Verfahren gefundene Ergebnis in Frage stellen könnten. Insbesondere ist es unerheblich, wenn die Klägerin auf eine aktuelle Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes verweist. In den vorausgegangenen Urteilen des BayLSG vom 16.02.1989 und vorher vom 03.07.1984 (beide rechtskräftig geworden) ist unmissverständlich festgestellt worden, dass bei der Klägerin der Leistungsfall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht eingetreten war. Bereits im Jahre 1989 waren die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht mehr gegeben (worauf das SG im angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen hat); jede in der Zeit danach eingetretene weitere Leistungsminderung bei der Klägerin kann - bei gleichgebliebenem Versicherungsverlauf - das Ergebnis der Rentenablehnung nicht mehr beeinflussen. Im Übrigen wird die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, § 153 Abs 2 SGG.

Die Berufung der Klägerin war zurückzuweisen mit der Folge, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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