L 2 U 408/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 5007/02 L
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 408/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13.10.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die 1947 geborene Klägerin rutschte am 06.06.2000 bei der Arbeit im Stall aus und fiel nach ihren Angaben in der Unfallanzeige auf Hüfte und rechte Schulter.

Am 09.06.2000 suchte die Klägerin den Chirurgen Dr.E. auf, der eine schwere Prellung der rechten Schulter und eine Hüftprellung rechts diagnostizierte. Die Röntgenaufnahmen zeigten eine geringfügige Ausdünnung der Rotatorenmanschette. Sowohl am 21.07.2000 als auch am 11.09.2000 gab die Klägerin Restbeschwerden an, so dass am 14.09.2001 ein Kernspintomogramm durchgeführt wurde, das eine kräftige Tendinitis der Supraspinatussehne und mäßige Tendinitis der Infraspinatussehne bei Impingement-Syndrom zeigte, ohne Hinweise auf eine Ruptur der Sehnen. Auch eine Kernspintomographie vom 08.03.2001 ergab eine Tendinitis der Supraspinatussehne und der Infraspinatussehne, bezeichnete eine Teilruptur der Supraspinatussehne aber als fraglich. Erst bei der Operation am 23.08.2001 zeigte sich eine Rotatorenmanschettenläsion mit nicht geklärter, jedoch möglicher traumatischer Genese.

Die Beklagte lehnte eine Rentengewährung mit Bescheid vom 24.08.2001 ab. Im Hinblick auf das im Widerspruchsverfahren eingeholte Gutachten des Chirurgen Dr.L. vom 09.01.2002 half die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2002 dem Widerspruch der Klägerin teilweise ab. Der Bescheid vom 24.08. 2001 wurde dahingehend abgeändert, dass eine vorläufige rentenberechtigende MdE anerkannt wurde, und zwar vom 07.06.2000 bis 31.07.2000 nach einer MdE von 40 v.H., vom 01.08.2000 bis 31.05.2001 nach einer MdE von 30 v.H. und vom 01.06.2001 bis auf weiteres nach einer MdE von 20 v.H.

Mit der Klage zum Sozialgericht Augsburg hat die Klägerin eine MdE von 40 v.H. geltend gemacht.

Der vom SG zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Orthopäde Dr.U. hat im Gutachten vom 01.10.2002 ausgeführt, der Riss einer intakten Rotatorenmanschette bei direktem Sturz auf die Schulter sei unmöglich. Zudem sei ein Riss erst über neun Monate nach dem Unfall festgestellt worden und könne daher nicht als Unfallfolge gewertet werden. Ab 01.08.2000 lägen keine Folgen mehr vor, die wesentlich durch den Unfall bedingt seien und die eine MdE in rentenberechtigendem Grad bedingen würden.

Daraufhin entzog die Beklagte mit Bescheid vom 19.12.2002 die mit Bescheid vom 14.02.2002 gewährte Rente.

Der auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Orthopäde Dr.G. hat im Gutachten vom 17.06.03 zusammenfassend ausgeführt, ursächlich für die Beschwerden der Klägerin seien die degenerativen Veränderungen, die unzweifelhaft bereits vor dem Unfall vorgelegen hätten. Es entspreche ärztlicher Erfahrung, dass ein schleichendes degeneratives Geschehen erst ab einem bestimmten Zeitpunkt bewusst werde. Wie viele andere degenerative Veränderungen im menschlichen Körper verliefen degenerative Veränderungen im Bereich der Rotatorenmanchschette überwiegend klinisch stumm. Lange könnten sich diese Veränderungen auch funktionell nicht auswirken. Ihre Entstehung sei völlig unabhängig von einem Ereignis, die Bewusstwerdung der Beschwerden jedoch oft an ein akutes Ereignis geknüpft. Die kernspintomografisch gefundenen Veränderungen hätten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor dem Unfall vorgelegen. Hinweise auf eine schicksalsbedingte Neigung zur Entwicklung degenerativer Veränderungen seien die Schultereckgelenksveränderungen an beiden Schultern sowie die Wirbelsäulenveränderungen.

Die Klägerin übersandte ein Attest des Dr.E. vom 14.09. 2004, in dem er ausführte, im Hinblick auf die von ihm gestellte Diagnose "schwere Prellung der rechten Schulter" gehe er davon aus, dass eine Hämatomverfärbung vorhanden gewesen sei. Die Beklagte hat eine Stellungnahme des Orthopäden Dr.G. vom 29.09.2004 übersandt, in der ausgeführt wird, es sei zur Ausheilung der durch den Unfall verursachten Schultergelenksprellung gekommen. Dies gehe aus dem Gutachten von Dr.G. hervor.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.10.2004 abgewiesen. Ein direkter Sturz auf die Schulter stelle keinen geeigneten Unfallhergang für eine Rotatorenmanschettenverletzung dar. Darauf wiesen beide Gutachter sowie die maßgebliche Literatur hin. Auch wenn eventuell im Einzelfall eine direkte Krafteinwirkung auf die Schulter, wenn sie nur groß genug sei, geeignet sei, eine Rotatorenmanschettenverletzung zu bewirken, so könne auch unter diesem Gesichtspunkt eine derartige Verletzung nicht hinreichend wahrscheinlich gemacht werden. Denn nach den Ausführungen des Dr. G. müssten dann entsprechende äußere Verletzungskennzeichen vorliegen, die im Bericht des Dr.E. vom 09.06.2000 nicht genannt seien. Auch aus dessen späterer Stellungnahme ergäbe sich eine derart massive Krafteinwirkung nicht, denn Dr.E. schreibe ausdrücklich, er gehe lediglich davon aus, dass eine entsprechende Hämatom-Blutergussverfärbung vorgelegen habe. Dies bedeute, dass er eine derartige Verletzung zwar für wahrscheinlich halte, jedoch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit belegen könne. Dies wäre hier aber erforderlich, um eine Rotatorenmanschettenverletzung auch nur in Erwägung zu ziehen. Der Riss der Rotatorenmanschette sei zudem erstmals im März 2001, also rund neun Monate nach dem Unfall, festgestellt worden. Eine Schulterprellung, wie sie die Klägerin am 06.06.2000 unzweifelhaft erlitten habe, verheile in absehbarer Zeit folgenlos, so dass ab dem 01.08.2000 Unfallfolgen nicht mehr vorlägen.

Zur Begründung der Berufung trug die Klägerin vor, es habe sich um einen schweren Sturz gehandelt, durch den es zu der Ruptur gekommen sei. Dies zeige sich schon daran, dass es an der linken Schulter zu keiner Ruptur gekommen sei, obwohl sie Linkshänderin sei.

Die Klägerin stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 4.11.2004.

Die Beklagte stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen wird (§§ der 53 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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