L 5 R 375/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 25 RJ 919/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 375/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 137/05 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Übergangsgeld.

Der 1956 in B./Polen geborene Kläger übersiedelte 1984 über Frankreich kommend nach Deutschland. Hier war er von 1985 bis 1991 als Küchenhilfe beschäftigt sowie von 1991 bis zur personenbedingten/gesundheitsbedingten Kündigung zum 04.06. 1995 als Hilfskraft für Verpackungs- und Montierarbeiten bei der Firma R. T. GmbH in K. bei M ... Anschließend bezog er bis 13.08.1995 Krankengeld, vom 17.08.1995 bis 22.04.1996 Arbeitslosengeld und vom 23.04.1996 bis 21.05.1997 Krankengeld.

Einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 26.08.1996 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.12.1996/Widerspruchsbe-scheid vom 16.07.1997 mit der Begründung ab, der Kläger sei in seiner Erwerbsfähigkeit zwar durch eine Angstneurose, Benzodiazepinabhängigkeit, Leberparenchymschaden sowie Alkoholismus beeinträchtigt, jedoch könne er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf welchen er mangels Berufsschutzes zumutbar verwiesen werden könne, noch vollschichtig unter nur qualitativen Einschränkungen tätig sein. Entscheidungsgrundlage war dabei im Wesentlichen ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr.K. vom 26.11.1996, der den Kläger trotz der gesundheitlichen Einschränkungen für nach wie vor in der Lage gesehen hatte, vollschichtig als Monteur zu arbeiten. Das anschließende Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (S 26 RJ 2067/97) endete mit gerichtlichem Vergleich vom 23.09.1998, wonach sich die Beklagte bereit erklärte, ein psychosomatisches Heilverfahren durchzuführen unter dem Vorbehalt der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Vergleichsgrundlage waren ein internistisches Gutachten des Dr.H. vom 07.04.1998, welches ein vollschichtiges Leistungsvermögen unter nur qualitativen Einschränkungen ergeben hatte, sowie ein psychiatrisches Gutachten der Dr.M. vom 30.06.1998. Diese hatte den Kläger trotz Angstneurosen mit Panikattacken, Benzodiazepinabhängigkeit und Alkoholabhängigkeit für fähig erachtet, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten vollschichtig unter nur unwesentlichen qualitativen Einschränkungen auszuüben.

Mit Ausführungsbescheid vom 22.10.1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger die verabredete Maßnahme der Rehabilitation, die er in der I.klinik S. vom 24.11.1998 bis 05.01.1999 durchlief.

Mit Bescheid vom 11.11.1998 lehnte es die Beklagte ab, dem Kläger dafür Übergangsgeld zu gewähren. Er habe keinen Anspruch auf diese Leistung, weil er weder vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. vor Beginn der Kur Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld oder eine andere Sozialleistung erhalten habe.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, er habe gemäß Aussteuerungsmitteilung der zuständigen Krankenkasse vom 09.04.1997 bis 21.05.1997 Krankengeld bezogen aufgrund Arbeitsunfähigkeit seit 12.03.1996. Die Arbeitsunfähigkeit habe mit dem 21.05.1997 nicht geendet, er habe lediglich keine Leis-tungen mehr erhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.1999 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, weil der Kläger Arbeitslosengeld nur bis 22.04.1996 und Krankengeld nur bis 21.05.1997 bezogen habe; eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit bis 23.11.1998 könne nicht angenommen werden.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München erhoben und beantragt, ihm Übergangsgeld ab 22.05.1997 zu gewähren. Er hat dazu vorgetragen, er sei auch über den 21.05.1997 hinaus fortdauernd arbeitsunfähig erkrankt gewesen, wie sich aus den durchgehenden Krankschreibungen der Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie Dres.P. und M. für die Zeit vom 06.03.1996 bis 18.09.1999 ergebe, die für die C. Lebensversicherungs-AG, D. ausgestellt worden waren.

Vom 24.11.1999 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft sowie bis zur Entlassung im Mai 2003 in Strafhaft wegen Hehlerei. Während der Strafhaft hat das Sozialgericht ein psychiatrisches Gutachten der Dr.M. (13.04.2000) eingeholt. Diese hat ausgeführt, der Kläger habe in der Zeit vom 21.05.1997 bis 23.11. 1998 unter Angstneurosen mit Panikattacken, Benzodiazepinabhängigkeit und Alkoholabhängigkeit gelitten und sei durchgehend ab 12.03.1996 wegen dieser Erkrankungen arbeitsunfähig gewesen.

Die Beklagte hat daraufhin dem Kläger angeboten, Übergangsgeld für die Zeit vom 24.11.1998 bis 05.01.1999 zu gewähren. Mit Schriftsatz vom 10.07.2000 hat der Kläger dieses Angebot abgelehnt und Übergangsgeld auch für die vorangehende Zeit ab 12.03.1996 beansprucht.

Mit Urteil vom 18.05.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, der Kläger habe unmittelbar vor Beginn der Maßnahme am 24.11.1998 weder Entgelt noch eine Lohnersatzleistung bezogen. Auf eine eventuelle durchgängige Arbeitsunfähigkeit komme es nicht an.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 18.05.2004 sowie des Bescheides vom 11.11.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.1999 zu verurteilen, ihm Übergangsgeld ab 22.05.1997 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18.05.2004 zurückzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 03.05. 2005 waren die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des Sozialgerichts München S 25 RJ 919/99 sowie die Akten des Berufungsverfahrens L 5 R 376/04. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG - form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.

Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 11.11.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.1999, mit welchem sie es abgelehnt hat, dem Kläger Übergangsgeld für die Maßnahme der Rehabilitation in der I.klinik in S. vom 24.11.1998 bis 05.01.1999 sowie ab 22.05.1997 zu gewähren. Diese Entscheidung hat das Sozialgericht mit Urteil vom 18.05. 2004 zu Recht bestätigt, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Übergangsgeld.

Nach § 20 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - haben Versicherte zunächst Anspruch auf Übergangsgeld, die stationäre medizinische Leistungen zur Rehabilitation erhalten, arbeitsunfähig sind und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt oder eine andere Lohnersatzleistung bezogen haben und für die aus der entsprechenden Sozialleistung Rentenversicherungsbeiträge entrichtet worden sind (§ 20 Abs.1 Satz 1 SGB VI).

Das letzte Arbeitsverhältnis, in dem der Kläger sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und in welchem er als Hilfskraft Montierarbeiten ausgeübt hatte, wurde zum 04.05.1996 beendet. Seither hat der Kläger kein Arbeitsentgelt mehr erhalten. Der anschließende Krankengeldbezug endete am 13.08.1995, sodann bezog der Kläger vom 17.08.1995 bis 22.04.1996 Arbeitslosengeld. Anschließend erhielt er wiederum ab 23.04.1996 bis 21.05.1997 Krankengeld. Über diesen Tag hinaus bezog der Kläger weder Arbeitsentgelt noch Sozialleistung, so dass bis zum Beginn der streitbefangenen medizinischen Rehabilitationsmaßnahme eine rund eineinhalbjährige Lücke ohne Leistungsbezug und Beitragszeiten klafft.

Der Kläger war auch nicht in der Zeit vor dem Beginn der Kur durchgehend arbeitsunfähig, so dass er auch die gemäß § 20 Abs.1 Nr.3 SGB VI erweiterten Anspruchsvoraussetzungen des Übergangsgeldes nicht erfüllt. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung (Bundessozialgericht Urteile vom 19.09.2002 - B 1 KR 11/02 R; vom 25.02.2004 - B 5 RJ 30/02 R; vom 07.12.2004 - B 1 KR 5/03 R - sowie vom 17.02. 2005 - B 13 RJ 1/04 R) besteht der sog. krankenversicherungsrechtliche Berufsschutz nicht auf unbegrenzte Zeit. Als Maßstab dafür, ob ein Versicherter arbeitsunfähig ist, gilt zunächst die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, im streitigen Fall also diejenige als Hilfskraft mit Montagearbeiten. Dieser Maßstab besteht aber nicht für alle Zeiten unverändert fort. Aus dem Funktionszusammenhang des Krankengeldschutzes folgt, dass der krankenversicherungsrechtliche Berufsschutz für die bei Beginn der Erkrankung ausgeübte Tätigkeit dann entfällt, wenn auch das auf die Beschäftigung bezogene Versicherungsverhältnis entfallen ist, spätestens mit Ende des ersten Drei-Jahres-Zeitraumes gemäß § 48 Abs.1 SGB V. Hieraus ergibt sich, dass als Maßstab für die Frage der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 20 SGB VI spätestens drei Jahre nach Ende der letzten Beschäftigung, also hier ab 05.06.1998, nicht mehr die letzte, körperlich belastende Tätigkeit als Hilfskraft mit Montierarbeiten maßgeblich ist. Dabei braucht der Senat nicht näher darauf einzugehen, dass dieser krankenversicherungsrechtliche Berufsschutz bereits vorher geendet hatte, nachdem der Kläger aus dem Versicherungsschutz des Arbeitslosengeldbezuges ausgeschieden war. Relevanter Maßstab ist jedenfalls bereits rund ein halbes Jahr vor Beginn der streitbefangenen Maßnahme der medizinischen Rehabilitation der allgemeine Arbeitsmarkt. Dort war der Kläger nach dem überzeugenden Sachverständigengutachten der Dr.M. vom 30.06.1998 zwar durch die Gesundheitsstörungen Angstneurose mit Panikattacken, Benzodiazepinabhängigkeit sowie Alkoholabhängigkeit - in Abstinenz seit 1991 - beeinträchtigt. Jedoch war der Kläger gleichwohl in der Lage, vollschichtig acht Stunden täglich ohne unübliche Unterbrechungen leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten abwechselnd im Gehen, Stehen oder Sitzen im Freien oder in geschlossenen Räumen auszuüben. Ausgeschlossen waren lediglich Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit unter Zeitdruck sowie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten und an Maschinen. Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges bestanden nicht. Hierzu hatte Dr.M. ausgeführt, Hinweise für ein psychotisches Ausmaß der Angststörung oder für eine endogene Depression hätten sich weder im Verlauf noch bei der von ihr durchgeführten Untersuchung ergeben. Eine depressive Begleitsymptomatik hatte sich nicht gezeigt. Eine generalisierte Angststörung konnte verneint werden. Somit war zeitnah für den hier entscheidenden Zeitraum in Übereinstimmung mit den ausgewerteten umfangreichen medizinischen Befunden und den von Dr.M. selbst erhobenen Feststellungen auszuführen, dass der Kläger über ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter nur unwesentlichen qualitativen Einschränkungen verfügt hatte. Arbeitsunfähigkeit lag damit allerspätestens ab 05.06.1998 zur Überzeugung des Senates nicht mehr vor.

Dem steht nicht entgegen, dass Dr.M. im Gutachten vom 13.04.2000 Arbeitsunfähigkeit durchgehend vom 12.03.1996 bis 23.11.1998 attestiert hat. Denn die Sachverständige hat ausdrücklich ausgeführt, definitionsgemäß beziehe sich die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit auf die bisherige Tätigkeit, im vorliegenden Fall also als Fertigungshilfskraft (Monteur). Sie hat damit den aus rechtlichen Gründen falschen Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit angelegt. Den psychopathologischen Befund hat Dr.M. dahingehend beschrieben, dass der Kläger bewusstseinsklar und allseits orientiert war, Angaben seien prompt erfolgt und deckten sich mit dem Krankheitsbild und den Voruntersuchungen des gesamten Verfahrens. Daten und Zeiträume hatte der Kläger chronologisch richtig wiedergegeben, formale oder inhaltliche Denkstörungen waren auszuschließen, die psychomotorischen Abläufe waren nicht verlangsamt, ebenso wenig die kognitiven Abläufe. Die Stimmungslage war nur leicht gedrückt, die affektive Schwingungsfähigkeit war erhalten. Diese Feststellungen sprechen deutlich dafür, dass der Kläger auch im Untersuchungszeitpunkt keine Hinweise für eine gesundheitliche Einschränkung in Bezug auf leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes gezeigt hatte.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass dem Kläger von den Neurologen/Psychiatern Dres.B. und M. vom 06.03.1996 bis 18.09.1999 laufend Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Denn diese Bescheinigungen waren für die C. Lebensversicherungs-AG in D. ausgestellt worden und dienten also dazu, Arbeitsunfähigkeit im Sinne eines privaten Versicherungsvertrages zu belegen, nicht jedoch im Sinne des hier maßgeblichen sozialversicherungsrechtlichen Maßstabes. Zudem sind die entsprechenden Bescheinigungen auf Formblättern erstellt, die - im Gegensatz zu den Feststellungen der Dr.M. - keine ausführlichen Beschreibungen des Zustandes des Klägers, keine ausführlichen Diagnosen sowie Beschreibungen des Leistungsvermögens enthalten.

Der Kläger hat auch nicht aus anderen Rechtsgründen Anspruch auf Übergangsgeld, insbesondere enthält der Vergleich vom 23.09.1998 keine entsprechende Verpflichtung der Beklagten. Der Berufung war deshalb in vollem Umfange der Erfolg zu versagen.

Der Senat war nicht gehindert, ohne Anwesenheit des zweiten Prozessbevollmächtigten im Parallelrechtsstreit L 5 R 376/04 zu verhandeln und zu entscheiden, weil sich dessen mit Schrifsatz vom 09.05.2005 übermittelte Mandatsanzeige und Vollmacht ausschließlich auf das Verfahren mit dem Aktenzeichen L 5 R 376/04 bezogen hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs.2, 3 SGG), sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved