L 6 R 567/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 RJ 279/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 567/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 21. Mai 2001 sowie des Bescheides vom 7. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2001 entsprechend ihrem Anerkenntnis verurteilt, der Klägerin ab 1. März 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu leisten.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Klägerin, die 1951 geboren und Staatsangehörige der Republik Kroatien ist, hat in der Bundesrepublik Deutschland als angelernte Näherin gearbeitet und mit Unterbrechungen Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vom Mai 1970 bis August 1978 zurückgelegt. In ihrem Herkunftsland weist sie Pflichtbeitragszeiten vom Oktober 1978 bis April 2000 auf. Seit 30.03.2000 erhält die Klägerin in ihrer Heimat Invalidenrente.

Mit Bescheid vom 07.03.2001 lehnte die Beklagte den am 01.03. 2000 gestellten Antrag der Klägerin auf Zahlung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2001 mit der Begründung zurückgewiesen, die Versicherte habe keinen Anspruch auf Rente, weil sie aufgrund ihres beruflichen Leistungsvermögen und ihres beruflichen Werdeganges nicht berufs- oder erwerbsunfähig bzw. erwerbsgemindert sei. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 21.05.2003 nach Einholung der Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. Z. vom 19.05.2003 und der Ärzte für Neurologie bzw. Neurologie und Psychiatrie Dr. P. und Dr. S. abgewiesen. Die Klägerin sei ohne rechtserhebliche qualitative Einschränkungen in der Lage, vollschichtig zu arbeiten.

Nach Einlegung der Berufung zum Bayer. Landessozialgericht holte der Senat medizinische Sachverständigengutachten ein von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. (Gutachten vom 13.10.2004) und von dem Internisten Dr. E. (Gutachten vom 11.11.2004).

Die Sachverständigen des Senats diagnostizierten bei der Klägerin im Wesentlichen eine entzündliche Erkrankung des zentralen Nervensystems im Sinne einer Encephalomyelitis desimminata (Multiple Sklerose) mit dem Syndrom einer linksbetonten spastischen Paraparese der Beine, einen arteriellen Hypertonus, verdachtsweise degenerative Gelenk- und Wirbelsäulenveränderungen und differentialdiagnostisch Spondylarthropathie (Spondylitis ankylosans). Im Vordergrund stehe die Beeinträchtigung des Leis-tungsbildes durch die neurologischen Erkrankungen. Dr.K. stellte eine links- und beinbetonte Paraspastik der unteren Extremitäten mit linksbetonten, gesteigerten Muskeleigenreflexen, einem unerschöpflichen Fußklonus links, einem erschöpflichen Fußklonus rechts und deutlich spastischem Gangbild fest. Bei Beachtung verschiedener qualitativer Einschränkungen liege noch ein zeitliches Leistungsvolumen von vier bis sechs Stunden vor. Für die Klägerin seien Anmarschwege zur Arbeitsstätte von nur noch 100 bis 200 Metern zumutbar. Die Klägerin sei auch nicht mehr in der Lage, den Weg zur Arbeitsstätte mit einem Kraftfahrzeug zurückzulegen, weil aufgrund der neurologischen Ausfälle im Bereich der unteren Extremitäten eine sichere Bedienung der Pedale nicht mehr gewährleistet sei.

Die Beklagte gab in der mündlichen Verhandlung am 26.07.2005 ein Anerkenntnis ab.

Die in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 21.05.2003 sowie des Bescheides vom 07.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2001 zu verurteilen, ihr ab 01.03.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise eine Rente wegen Erwerbsminderung zu leisten.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und des Sozialgerichts Landshut, der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01.03.2000.

Die Beklagte war gemäß ihrem in der mündlichen Verhandlung erklärten Anerkenntnis nach dem über § 202 SGG entsprechend anwendbaren § 307 Abs.1 ZPO zu verurteilen, der Klägerin ab dem 01.03.2001 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu leisten. Ein ausdrücklicher Antrag der Klägerin auf Erlass eines Anerkenntnisurteils war nicht erforderlich, weil der mit Einlegung der Berufung sinngemäß gestellte Antrag der Klägerin auch dahin gehend zu verstehen ist, dass durch Anerkenntnisurteil entschieden werden soll (vgl. BSG SozR 6580 Art.5 Nr.4 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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