L 8 AL 363/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 AL 388/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 363/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 10.08.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) bzw. Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 27.11.2003 streitig.

Die 1945 geborene Klägerin übersiedelte am 31.12.1986 aus der früheren DDR in die Bundesrepublik Deutschland. Ab 07.01.1987 bezog sie Leistungen von der Beklagten, und zwar abwechselnd Alg, Alhi und Unterhaltsgeld (Uhg), zuletzt bis 10.08.1993. Die Beklagte hob mit Bescheid vom 19.09.1996 die Bewilligung der Alhi ab 11.08.1993 mit der Begründung auf, die Klägerin habe in ihrem Schreiben vom 12.08.1993 erklärt, aus verschiedenen Gründen bei der Arbeitsvermittlung nicht mehr geführt werden zu wollen und ab diesem Datum nicht mehr zur Verfügung zu stehen. Sie habe ab diesem Tage gemäß § 100 Abs.1, § 103 Abs.1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) keinen Leistungsanspruch mehr.

Diesen Bescheid hat die Klägerin nicht angefochten.

Sie meldete sich am 27.11.2003 arbeitslos und beantragte Leistungen. Sie gab an, durch lange Zeit der Einkommenslosigkeit in eine soziale Notlage geraten zu sein. Nach ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland habe sie hier keine Gelegenheit zur Weiterbeschäftigung erhalten.

Mit Bescheid vom 19.12.2003 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin habe innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren vor dem 27.11.2003 nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Einen Anspruch auf Alhi habe sie ebenfalls nicht, da sie innerhalb der Vorfrist von einem Jahr kein Alg bezogen habe.

Den Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, ein Sonderfall zu sein, weil ihr die berufliche Integration verwehrt worden sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2004 als unbegründet zurück.

Hiergegen hat die Klägerin mit einem Schreiben, das das Datum 30.04.2004 trägt und am 13.05.2004 beim Sozialgericht Augsburg (SG) eingegangen ist, Klage erhoben. Sie hat u.a. geltend gemacht, die Beklagte solle Altersübergangsgeld zahlen, bis die Rentenregelung greife. Bezüglich der Klagefrist hat sie angegeben, die auf den Postweg erfolgte Verzögerung der Zustellung sei ihr nicht zuzurechnen.

Mit Urteil vom 10.08.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Bei der Klägerin lägen in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung vom 27.11.2003 keine Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses vor.

Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, ein Sonderhärtefall zu sein, da ihr die berufliche Integration verweigert worden sei, weshalb ihr "Altersübergangsgeld/Alg/Alhi" zustehe.

Sie beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 10.08.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 19.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 27.11.2003 Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin sei nach ihren eigenen Angaben seit 1993 nicht mehr beitragspflichtig beschäftigt gewesen, sondern habe von ihren Ersparnissen gelebt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtzüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da die Klägerin keinen Anspruch auf Alg oder Alhi hat.

Der Anspruch auf Alg setzt gemäß § 123 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs.1 SGB III voraus, dass ein Antragsteller innerhalb der Rahmenfrist, die drei Jahre beträgt und dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen vorausgeht, mindestens zwölf Monate, als Saisonarbeiter mindestens sechs Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Dies ist bei der Klägerin eindeutig nicht der Fall. Insbesondere hat sie keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt.

Sie erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alhi, da sie innerhalb des letzten Jahres vor der Antragstellung kein Alg bezogen hat (§§ 190 Abs.1 Nr.4, 192 SGB III).

Es kann dahinstehen, ob die von der Klägerin vorgetragenen Umstände, die nach ihrem Vortrag eine berufliche Eingliederung verhindert haben, als besondere Härte anzusehen wären, da der Gesetzgeber einen hierauf gegründeten Anspruch nicht vorgesehen hat. Vielmehr ist die Erfüllung der Anwartschaftszeit unabdingbare Voraussetzung für die geltend gemachten Ansprüche. Auch ein Anspruch auf Altersübergangsgeld - diese Leistung hat die Klägerin in dem vor dem Senat gestellten Antrag nicht mehr geltend gemacht - besteht nicht. Voraussetzung hierfür war gemäß § 249i Abs.1 AFG, eingefügt durch den Eingliederungsvertrag (Bundesgesetzblatt II 1990, 1998), die Ausübung einer die Beitragspflicht begründeten Beschäftigung von mindestens 90 Kalendertagen nach Vollendung des 55. Lebensjahres in der Zeit vom 03.10.1990 bis 31.12.1991 in dem in Art.3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Da sich die Klägerin bereits seit 31.12. 1986 in den alten Bundesländern aufhält und zudem in der fraglichen Zeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, scheidet auch ein solcher Anspruch von vornherein aus.

Somit war die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 10.08.2004 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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