L 4 KR 29/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 19 KR 573/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 29/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 1 KR 66/05 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 13. Januar 2005 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die 1954 geborene Klägerin, die bei der Beklagten versichert ist, befand sich vom 10.10.2002 bis 06.11.2002 in stationärer Krankenhausbehandlung und daraufhin bis 30.11.2002 in Anschlussheilbehandlung in Bad E ... Sie führte nach Beendigung dieser Behandlung dort eine private Badekur durch, wofür Kosten in Höhe von 904,37 Euro anfielen. Am 17.01.2003 wurde sie mit einem Krankentransport des M. Hilfsdienstes nach M. befördert; hierfür entstanden Kosten von 325,00 Euro. Nach telefonischen Anfragen bei der Beklagten wegen Übernahme der Kosten im Dezember 2002 beantragte die Klägerin am 18.02.2002 Kostenerstattung.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 07.02.2003 wegen fehlender medizinischer Notwendigkeit der ambulanten wohnortfernen Behandlung die Kostenerstattung ab. Hiergegen legte die Klägerin am 07.05.2003 Widerspruch ein. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2003 den Widerspruch zurück.

Die Klägerin hat am 16.07.2003 beim Sozialgericht München (SG) Kostenerstattung in Höhe von 1.129,37 Euro für die ambulanten Thermalbäder und den Krankentransport geltend gemacht. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Klägerin Leistungen in Anspruch genommen habe, ohne eine Entscheidung der Kasse abzuwarten. Das SG hat im Erörterungstermin vom 17.11.2004 die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Es hat mit Gerichtsbescheid vom 13.01.2005 die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten zu. Eine unaufschiebare Leistung habe nicht vorgelegen. Unabhängig von der Frage, ob die selbstbeschaffte Heilbehandlung tatsächlich in einem anerkannten Kurort hätte durchgeführt werden müssen, scheitere ein Anspruch der Klägerin schon daran, dass diese Leistungen selbst beschafft wurden, ohne dass eine vorherige Entscheidung der Beklagten herbeigeführt wurde. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hätte die Klägerin vor Beschaffung der Leistungen die Entscheidung der Beklagten abwarten müssen.

Die Klägerin hat gegen den am 27.01.2005 zugestellten (im Briefkasten eingelegten) Gerichtsbescheid beim SG am 18.02.2005 Berufung eingelegt, die nicht unterschrieben war. Die Berufung ist beim Bayerischen Landessozialgericht am 24.02.2005 eingegangen. Der Senat hat mit Schreiben vom 25.02.2005 die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Berufungseinlegung nur wirksam ist, wenn die Berufungsschrift vom Berufungskläger bzw. seinem Bevollmächtigten unterschrieben ist. Der Klägerin wurde anheim gestellt, die Berufungsschrift umgehend zu unterschreiben und innerhalb der laufenden Frist wieder bei Gericht einzureichen.

Die von der Klägerin unterschriebene Berufung ist beim Bayerischen Landessozialgericht am 10.03.2005 eingegangen. Auf die weitere Anfrage des Senats vom 15.03.2005 hat die Klägerin am 18.03.2005 mit Telefax geantwortet, die verbliebene Frist sei zur Nachholung der Unterschrift zu kurz bemessen und sie habe sich vom 25.02.2005 bis 28.02.2005 nicht in M. aufgehalten.

Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 13.01. 2005 und den zu Grunde liegenden Bescheid der Beklagten vom 24.02.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06. 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Kosten der ambulanten Kurbehandlung sowie des Transports nach M. in einer Gesamthöhe von 1.229,37 Euro zu erstatten.

Die Vertreterin der Beklagten beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Auf den Inhalt der beigezogenen Akten wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen; denn sie ist nicht fristgerecht eingelegt worden.

Gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Schriftform verlangt unter anderem, dass der Schriftsatz unterschrieben ist. Das heißt, er muss eigenhändig mit vollem Familiennamen unterzeichnet sein. Dies war bei dem am 18.02.2005 beim SG eingegangenen Schriftsatz nicht der Fall. Der erst nach Hinweis des Senats am 10.03.2005 eingegangene, von der Klägerin unterzeichnete Berufungsschriftsatz war nicht mehr fristgerecht. Die Berufungsfrist war am 28.02.2005 abgelaufen, da das Ende der Berufungsfrist von einem Monat (27.02.2005) auf einen Sonntag fiel und die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages endete (§ 64 Abs.3 SGG).

Der Klägerin steht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist nicht zu (§ 67 SGG). Nach dieser gesetzlichen Vorschrift ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten (§ 67 Abs. 1 SGG). Die von der Klägerin genannten Gründe reichen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus. Denn die Klägerin hatte auch nach Hinweis des Senats, dass die Schriftform nicht eingehalten ist, noch Zeit, die Unterschrift rechtzeitig nachzuholen. Wenn davon auszugehen ist, dass der Hinweis des Gerichts die Klägerin am 26.02.2005 erreicht hat, konnte die Klägerin noch an diesem Tag oder am folgenden Tag entweder beim SG oder beim Bayerischen Landessozialgericht die unterschriebene Berufung einreichen oder mit Telefax senden. Dass die Klägerin die rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels versäumt hat, liegt in ihrem Verwantwortungsbereich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 2, 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved