L 6 R 204/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 876/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 204/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11. März 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Klägerin, die 1961 geboren und portugiesische Staatsangehörige ist, hat keinen Beruf erlernt. Sie stand nach ihren Angaben in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum Mai 1993 bis Mai 1998 als Gebäudereinigerin in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und ist seither arbeitslos. Die Klägerin weist in Deutschland Pflichtbeitragszeiten vom 19.05.1993 bis 14.04.2003 auf.

Mit Bescheid vom 07.06.2001 und Widerspruchsbescheid vom 11.09.2001 lehnte die Beklagte den am 12.12.2001 gestellten Antrag auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit mit der Begründung ab, die Klägerin sei aus orthopädischer Sicht in ihrer Berufstätigkeit nicht über das altersentsprechende Maß hinaus beeinträchtigt. Zumindest leichte Tätigkeiten des für sie maßgeblichen allgemeinen Arbeitsmarktes könnten ihr noch vollschichtig zugemutet werden,weshalb sie nicht berufs- oder erwerbsunfähig sei. Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen entnahm die Beklagte dem Rentengutachten des Arztes für Orthopädie Dr. W. vom 17.05.2001.

Gegen die Entscheidung der Beklagten richtet sich die am 10.10.2001 zum Sozialgericht Ulm erhobene Klage, das den Rechtsstreit an das Sozialgericht Augsburg verwies. Die Klägerin trug vor, die neurologische Seite des Krankheitszustandes sei nicht berücksichtigt worden. Dies bestätige eine neurologische Untersuchung in P. durch Dr. F. , der zwar die Darstellung des Krankheitsbildes durch Dr. W. bestätigen könne, unter neurologischen Gesichtspunkten würde aber Dr. F. zu einem anderen Ergebnis kommen. Hingewiesen wird auf einen Klinikbericht aus der Heimat der Klägerin vom 20.11.2001 über eine Untersuchung nach chirurgischem Eingriff am linken Kniegelenk.

Das Sozialgericht zog medizinische Unterlagen des Kreiskrankenhauses L. sowie Befundberichte und medizinische Unterlagen von den behandelnden Ärzten der Klägerin Dr. H. (Befundbericht vom 26.02.2002) und Dr. K. (Befundbericht vom 30.04.2002) bei und veranlasste die medizinische Begutachtung durch den Arzt für Orthopädie Dr. M. (Gutachten vom 16.07.2002) und die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. A. (Gutachten vom 25.10.2002).

Dr. M. diagnostizierte bei der Klägerin einen Zustand nach Hysterektomie mit ausstrahlenden Beschwerden in die linke Leiste und in den Unterbauch, eine Neigung zu Halswirbelsäulenbeschwerden bei computertomographisch erfassten geringen degenerativen Veränderungen, eine Neigung zu Lendenwirbelsäulenbeschwerden mit Ausstrahlung in das linke Bein bei Kraftminderung auch des rechten Beines, Kniegelenksbeschwerden bei minimaler medialer Gonarthrose, zurzeit ohne Reizzustände und ohne nachgewiesenen wesentlichen pathologischen Befund. Neurologische bzw. funktionelle Ausfälle seien nicht feststellbar. Von einer wie im Verwaltungsverfahren festgestellten Arthritis im Sinne einer Überwärmung und Entzündung des linken Kniegelenks könne nicht mehr gesprochen werden. Unverändert bestehe ein myofasciales Syndrom im Sinne einer somatischen Erkrankung, die im Vordergrund stehe. Dr. A. stellte bei der Klägerin eine dysthyme Störung fest. Die im Verwaltungsverfahren gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sei möglicherweise zum damaligen Zeitpunkt zutreffend gewesen, zwischenzeitlich hätten sich aber die Akzente etwas verschoben.

Die Klägerin wurde von Dr. M. für fähig erachtet, unter Einhaltung der üblichen Arbeitspausen als Gebäudereinigerin und als Arbeiterin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte, zeitweise auch mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Zu vermeiden seien Arbeiten in Zwangshaltungen und mit Heben und Tragen von Lasten sowie Arbeiten unter Einwirkung von Kälte, Hitze, starker Temperaturschwankungen, Nässe und Zugluft. Nicht zumutbar seien Arbeiten unter Zeitdruck, Gruppenarbeiten und Arbeiten in Wechselschichten, Arbeiten unter nervlicher Belastung und mit Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen. Beschränkungen des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Dr. A. führte aus, die Klägerin sei in der Lage, täglich acht Stunden leichte Tätigkeiten als Gebäudereinigerin oder Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten, wobei Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit zu vermeiden seien. Im Übrigen stellte Dr. A. keine Einschränkungen des beruflichen Leistungsvermögens fest, die über das aus orthopädischen Gründen festgestellte Ausmaß hinausreichen.

Mit Urteil vom 11.03.2003 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rente, weil sie nicht im Sinne der bis 31.12.2000 geltenden Bestimmungen berufsunfähig sei. Sie könne nach dem Ergebnis der durchgeführten medizinischen Ermittlungen ohne rechtserhebliche qualitative Einschränkungen vollschichtig als Gebäudereinigerin arbeiten und verfüge auch für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes über ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Erst recht ergebe sich kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach den ab 01.01. 2001 geltenden Vorschriften, die für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung ein berufliches Leistungsvermögen von unter sechs Stunden voraussetzen würden.

Am 10.04.2003 ging die Berufung der Klägerin gegen dieses ihr am 26.03.2003 zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zur Begründung trug sie vor, sie könne wegen sehr vieler gesundheitlicher Probleme nicht arbeiten und legte das ärztliche Attest von Dr. K. vom 11.04.2003 vor, wonach die Klägerin sei wegen multipler Erkrankungen voraussichtlich für längere Zeit arbeitsunfähig sei. Es sei eine vorübergehende Berentung indiziert, zumal sich die unterschiedlichen Erkrankungen der Klägerin psychosomatisch zu manifestieren drohten. Die Klägerin legte weitere medizinische Unterlagen aus dem Jahre 2003 des Krankenhauses P. , des Gesundheitszentrums P. sowie im Zeitraum 2003 ausgestellte Bescheinigungen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit vor.

Der Senat holte das medizinische Sachverständigengutachten von der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. vom 15.12.2003 ein, die bei der Klägerin als Gesundheitsstörungen eine dissoziative Bewegungsstörung und eine somatoforme Schmerzstörung bei psychosozialer Belastung, Hals- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden sowie Kniegelenksbeschwerden bei geringen degenerativen Veränderungen feststellte. Die Klägerin sei aus psychiatrischer Sicht ohne Gefährdung der verbliebenen Restgesundheit noch in der Lage, körperlich leichte, einfachste geistige und nervlich nicht belastende Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes acht Stunden täglich überwiegend im Sitzen auszuüben. Zu vermeiden seien Arbeiten mit häufigem und anhaltendem Gehen oder Stehen, mit schwerem Heben und Tragen, Arbeiten mit Bücken, auf Treppen, Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten an verletzungsgefährdenden Maschinen. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, an die Ausdauer und das Konzentrationsvermögen sowie Arbeiten unter Zeitdruck und Akkord- oder Fließbandbedingungen. Die Klägerin sei auch nicht in der Lage, Tätigkeiten mit Anforderungen an das Sprachverständnis, das Lesen, Schreiben und Rechnen auszuüben. Sie könne Fußwege von mehr als 500 Meter an einem Stück in angemessener Geschwindigkeit (höchstens 15 Minuten für 500 Meter) zurücklegen, um die Entfernungen zwischen Wohnung, öffentlichem Verkehrsmittel und Arbeitsplatz vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende zu überwinden. Die Fähigkeit, sich auf einen neuen Beruf umzustellen, sei zumindest in mäßigem Umfang beeinträchtigt. Die Klägerin könne noch leichte Sortierarbeiten oder Ähnliches verrichten. Die Reintegration in das Erwerbsleben, die von der Klägerin auf bewusster Ebene auch angestrebt werde, sei sehr wünschenswert. Praxisorientierte Reintegrationsmaßnahmen bzw. Wiedereingliederungshilfen seien sinnvoll. Eine ambulante Behandlung mit regelmäßiger und zustandsentsprechender Medikation sei zu empfehlen. In der Heimat der Klägerin sei eine verhaltenstherapeutische Medikation angezeigt. In der ergänzenden Stellungnahme vom 02.02.2004 weist die Gutachterin darauf hin, die Klägerin sei im Jahr 2003 regelmäßig physikalisch behandelt worden. Die apparativen Untersuchungen hätten keine wesentlichen organischen Veränderungen gezeigt, sie würden auf den neurotischen Hintergrund der Beschwerden hinweisen.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 13.04.2004 weitere Berichte u.a. des Gesundheitszentrums P. über Untersuchungen aus dem Jahr 2004 vor und wies darauf hin, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand verschlechtere. Die Beschwerden am Bein und am Knie habe sie schon seit fünf Jahren.

Der Senat holte die berufskundliche Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit vom 28.10.2004 ein, wonach die Klägerin Tätigkeiten aus dem Reinigungsbereich nicht mehr verrichten könne. Sie sei auch nicht in der Lage, als Sortiererin oder Verpackerin zu arbeiten, denn die entsprechenden Arbeitsplätze seien regelmäßig durch ausschließlich oder weitestgehend einseitige Körperhaltungen wie Stehen oder Sitzen, nicht selten sogar bis hin zu Zwangshaltungen und durch Zeitdruck wie Ak- kord- und Fließbandarbeit geprägt. Auch Schichtarbeit sei keine Seltenheit. Bei Verpackungstätigkeiten könnten zudem häufiges Bücken und das Heben und Tragen auch schwerer Lasten verlangt werden. Darüber hinaus würden neben Aufmerksamkeit und Konzentrationsvermögen Beihandgeschick und Fingerfertigkeit vorausgesetzt.

Die Beklagte weist in der Stellungnahme vom 13.12.2004 darauf hin, die Feststellungen von Dr. P. könnten allenfalls ab dem Zeitpunkt der Begutachtung und nicht seit Januar 2001 angenommen werden. Sofern von einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen ausgegangen werde, sei als Verweisungstätigkeit die einer Produktionshelferin zu benennen. Hierzu legte sie die berufskundlichen Ausführungen vom 16.02.2001 in einem Verfahren vor dem Thüringer Landessozialgericht der Sachverständigen J. (L 6 RJ 544/98) vor.

In der weiteren Stellungnahme führte Dr. P. am 03.01.2005 aus, dass sich auch aus den medizinischen Unterlagen aus dem Jahr 2004 kein wesentlich neuer Aspekt ergeben würde. Das festgestellte Ausmaß der Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit könne tatsächlich erst ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im Dezember 2003 als gesichert angenommen werden, da die vor diesem Zeitpunkt erhobenen Befunde zu vage und nicht ausführlich seien. Bis November 2003 müssten die in den Vorgutachten getroffenen Feststellungen Gültigkeit haben, denen sich aufgrund der Befundkonstellation nichts mit überwiegender oder gar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entgegensetzen lasse. Unter Hinweis auf die berufskundlichen Ausführungen im o.g. Verfahren vor dem Thüringer Landessozialgericht führt Dr. P. aus, für die Klägerin sei das Kleben von Etiketten auf Umschläge vorstellbar, sofern dabei nicht unterschiedliche Etiketten und Umschläge zu differenzieren seien und es sich um eine monotone, sich wiederholende Tätigkeit handele. Für derart leichte Tätigkeiten lasse sich keine Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der Hände annehmen. Unter sehr günstigen Bedingungen seien Tätigkeiten als Produktionshelferin vorstellbar. Eine dauerhafte Beschwerdebesserung und ein Rückgang der dissoziativen Symptomatik sei nur bei einer endgültigen Entlastung von wesentlichen Arbeitsanforderungen und gesicherter Rückkehrmöglichkeit nach Portugal zu erreichen. Bei doch möglicherweise bestehender Chronifizierungs- und Ausweitungstendenz der somatischen und psychosomatischen Symptomatik sei als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ein zeitlich limitierter Einsatz in einer geeigneten Werkstätte für seelisch Behinderte vorstellbar, wo Produktionshelfer-Tätigkeiten wie Versandfertigmacherin etc. ohne Arbeitsdruck und anderweitige belastende Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes angeboten würden. Nach einer solchen Maßnahme lasse sich besser beurteilen, ob und in welcher Weise eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zumutbar sei.

Der Senat holte noch einen Befundbericht vom 13.03.2005 der Klinik für Neurologie H. zur stationären Behandlung vom 30.11.2004 bis 10.12.2004 ein, in dem eine Lähmung der Knie- streckermuskulatur links aufgrund einer Schädigung des Nervus femoralis diagnostiziert wurde. Dem Entlassungsbericht sind die Diagnosen Femoralisläsion links, Quadrizepsparese links und Chondropathia patellae links III. Grades zu entnehmen. Weiter heißt es, die stationäre Aufnahme sei zur erneuten diagnostischen Abklärung einer seit 1999 nach einer Knieoperation erstmals aufgefallenen und zunehmenden Parese der Streckung im Kniegelenk des linken Beines erfolgt. Die Klägerin sei bisher ohne richtungsweisenden Befund mehrfach untersucht worden. Am wahrscheinlichsten sei eine Läsion des Nervus femoralis mit der Folge aufgetretener Muskeldegeneration. Denervierungszeichen seien in Form von Fibrillationen und positiven Wellen nachzuweisen. Die bildliche Darstellung des Femoralis bleibe jedoch ohne pathologischen Befund. Auch für eine entzündliche Genese der Symptomatik ergebe sich kein Anhalt. Empfohlen wird die Durchführung ambulanter Krankengymnastik und analgetischer Medikation.

Am 05.08.2005 gingen beim Senat verschiedene von der Klägerin aus Portugal übersandte ärztliche Unterlagen ein, die deren Beschwerden im Bereich des linken Beines wiedergeben. Außerdem wird bestätigt, sie sei nicht in der Lage, längere Reisen auf sich zu nehmen.

Die in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11.03.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 07.06.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr aufgrund ihres Antrags vom 12.12.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, weiter hilfsweise eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagten stützt sich zunächst auf die Bewertungen von Dr. M. und Dr. A ... Im Übrigen stimme sie der Beurteilung von Dr. P. zu, wonach der Klägerin noch Produktionshelfertätigkeiten zumutbar seien, die ihre körperlichen Einschränkungen ausreichend berücksichtigen würden.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Augsburg, der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11.03.2003 ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Ein Anspruch der Klägerin auf Versichertenrente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, weil geltend gemacht ist, dass dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht (§ 300 Abs.2 SGB VI). Für einen Anspruch der Klägerin sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit hilfsweise sinngemäß vorgetragen ist, dass jedenfalls ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben sei (§ 300 Abs.1 SGB VI).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs.1 SGB VI a.F., weil sie nicht im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift berufsunfähig ist. Nach § 43 Abs.2 SGB VI a.F. sind nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (§ 43 Abs.2 Satz 1 SGB VI a.F.). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F.). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist(§ 43 Abs.2 Satz 4 SGB VI a.F.).

Diese Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit liegen bei der Klägerin ab dem Zeitpunkt des Rentenantrags im Dezember 2000 und jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. P. am 15.12.2003 nicht vor. Das berufliche Leistungsvermögen der Klägerin zeigte sich zwar nach den medizinischen Ermittlungen bereits im Dezember 2000 eingeschränkt. Aufgrund der Untersuchungen durch die gehörten medizinischen Sachverständigen Dr. M. und Dr. A. konnte aber eine wesentliche rentenbegründende Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit nicht festgestellt werden. Diese diagnostizierten bei der Klägerin einen Zustand nach Hysterektomie mit ausstrahlenden Beschwerden in die linke Leiste und in den Unterbauch, eine Neigung zu Halswirbelsäulenbeschwerden bei geringgradigen computertomographisch erfassten degenerativen Veränderungen und zu Lendenwirbelsäulenbeschwerden mit Ausstrahlung in das linke Bein bei Kraftminderung auch des rechten Beines sowie Kniegelenksbeschwerden bei minimaler medialer Gonarthrose ohne einen Reizzustand bzw. eines wesentlichen pathologischen Befundes. Fassbare neurologische Ausfälle waren insgesamt nicht festzustellen. Auf psychiatrischem Gebiet diagnostizierte Dr. A. eine dysthyme Störung, eine somatoforme Schmerzstörung konnte die Gutachterin nicht feststellen. Wegen dieser Gesundheitsstörungen sind zwar Arbeiten in Zwangshaltungen, Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten, Arbeiten unter Einwirkung von Kälte, Hitze, starker Temperaturschwankungen, Nässe und Zugluft, Arbeiten unter Zeitdruck, Gruppenarbeiten und Arbeiten in Wechselschichten sowie Arbeiten unter nervlicher Belastung und mit Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen zu vermeiden. Verblieben ist jedoch trotz dieser Einschränkungen ein berufliches Leistungsvermögen insofern, als acht Stunden täglich bei Einhaltung der üblichen Arbeitspausen leichte Tätigkeiten in dem bisherigen Beruf der Klägerin als Gebäudereinigerin verrichtet werden konnten. Auch Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte waren nicht feststellbar, weil unter Berücksichtigung der genannten Gesundheitsstörungen die durchschnittlich erforderlichen Fußwege zurückgelegt werden können (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr.10). Dieses berufliche Leistungsvermögen ergibt sich auch aus dem Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. , die sich bezüglich der Bewertung des Ausmaßes der Beeinträchtigung des beruflichen Leistungsvermögens bis zum Zeitpunkt der durch sie durchgeführten Untersuchung am 15.12.2003 dem Ergebnis der vom Sozialgericht eingeholten Gutachten angeschlossen hat.

Damit scheidet ein Anspruch nach den bis 31.12.2000 geltenden Vorschriften aus, weil davon auszugehen ist, dass die Klägerin bis zum 15.12.2003 ihre zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit weiterhin hätte verrichten können. Die Klägerin, die keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI a.F. hat, hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs.1 SGB VI a.F., weil sie dann ebenso die Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift nicht erfüllt. Nach § 44 Abs.2 Satz 2 Nr.2 SGB VI a.F. sind Versicherte nicht erwerbsunfähig, die irgend eine Berufstätigkeit noch vollschichtig ausüben können, wobei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Der Klägerin steht aber auch nach dem von Dr. P. ab 15.12.2003 festgestellten Gesundheitszustand ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu. Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs.1 SGB VI n.F.). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Versicherte, die unter den sonst gleichen Voraussetzungen nur noch weniger als drei Stunden arbeiten können (§ 43 Abs.2 SGB VI n.F.). Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben vor dem 02.01.1961 geborene Versicherte, die bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen berufsunfähig sind (§ 240 Abs.1 SGB VI).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, weil die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit auch nach den ab 01.01.2001 geltenden Vorschriften nicht gegeben sind. Nach § 240 Abs.2 Satz 1 SGB VI sind solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs.2 Satz 2 SGB VI). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (§ 240 Abs.2 Satz 3 SGB VI). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (§ 240 Abs.2 Satz 4 SGB VI).

Dr. P. stellte bei der Klägerin eine dissoziative Bewegungsstörung, eine somatoforme Schmerzstörung bei psychosozialer Belastung, Hals- und Lendenwirbelsäulen- sowie Kniegelenksbeschwerden bei geringen degenerativen Veränderungen fest. Bei der Untersuchung gab die Klägerin eine Schwäche und Schmerzbeeinträchtigung im Bereich des linken Knies und des linken Beines an, eine allgemeine Kraftlosigkeit, Schmerzen auch in anderen Bereichen des Bewegungsapparates sowie im Bereich von Bauch- und Brustraum, linksseitige Kopfschmerzen, eine Neigung zu Schwindel mit Angst vor Stürzen, ein Stechen im Hals, Durchschlafstörungen, eine Neigung zu Nervosität und verstärkten Kopfschmerzen, zeitweilige Traurigkeit im Zusammenhang mit der Trennung von den Kindern, oder wenn sie sich in ihren Beschwerden nicht ernst genommen fühle. Auf neurologischem Fachgebiet waren jedoch die Beschwerden abgesehen von einem verschmächtigten linken Oberschenkels und einer demonstrierten Kraftlosigkeit nicht objektivierbar. Auch die in den vorgelegten Befunden beschriebenen apparativen Untersuchungen aus dem Heimatland der Klägerin ab dem Jahr 2003 ergaben keine wesentlichen organischen Veränderungen.

Ebenso ergab die stationäre Behandlung vom 30.11.2004 bis 10.12.2004 zur diagnostischen Erklärung einer Kniestrecker-Schwäche links kein abschließendes Ergebnis. Im Entlassungsbericht heißt es, am wahrscheinlichsten liege eine Läsion des Nervus femoralis mit der Folge aufgetretener Muskeldegeneration vor. Zwar wurden Denervierungszeichen in Form von Fibrillationen und positiven Wellen nachgewiesen. Die bildliche Darstellung des Femoralis war jedoch ohne pathologischen Befund. Auch für eine entzündliche Genese der Symptomatik ergab sich kein Anhalt.

Bei der Untersuchung durch Dr. P. war aber der psychopathologische Befund auffällig. Die Klägerin wirkte schwerfällig mit Perseverationsneigung und Auffassungsstörungen. Schwierigkeiten zeigten sich bei der zeitlichen Zuordnung verschiedener Ereignisse. Die Konzentrations- und Merkfähigkeit stellte sich mäßig eingeschränkt dar. Es ergaben sich Hinweise auf Panikattacken, eine Fixierung des inhaltlichen Denkens auf die Schwäche und verschiedene Schmerzen. Die Gutachterin beschrieb die Stimmung als nur zeitweilig etwas labil und nicht durchgehend depressiv. Bei angedeutetem sozialen Rückzug zeigten sich jedoch Antrieb und Psychomotorik unauffällig. Die Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass sich bei der Klägerin über die bestehende somatoforme Schmerzstörung hinaus eine dissoziative Bewegungsstörung bzw. Konversionsstörung entwickelt hat, also der Verlust oder die Einschränkung der Bewegungsfähigkeit eines oder mehrerer Körperglieder, ohne dass sich dafür organische Erklärungen finden lassen. Es handelt sich hierbei um eine krankheitswertige psychosomatische/funktionelle Symptombildung, die dem Willen der Klägerin nicht ausreichend zugänglich ist. Zeichen einer krankheitswertigen Depression konnte Dr. P. dagegen nicht feststellen. Anhaltspunkte für ein psychotisches Geschehen oder eine hirnorganische Beeinträchtigung ergaben sich nicht.

Nach den Feststellungen von Dr. P. ist die Klägerin zwar ab dem 15.12.2003 nicht mehr in der Lage, Arbeiten mit schwerem Heben, Tragen und Bücken, Tätigkeiten auf Treppen, Leitern und Gerüsten und an verletzungsgefährdenden Maschinen sowie Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, die Ausdauer und das Konzentrationsvermögen sowie Arbeiten unter Zeitdruck und unter Akkord- oder Fließbandbedingungen sowie Tätigkeiten mit Anforderungen an das Sprachverständnis, das Lesen, Schreiben und Rechnen zu verrichten. Sie kann aber auch ab dem 15.12.2003 noch körperlich leichte, einfache geistige und nervlich nicht belastende Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes acht Stunden täglich überwiegend im Sitzen ausüben. Auch Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte bestehen nach wie vor nicht. Die Fähigkeit, sich auf einen neuen Beruf umzustellen, ist in mäßigem Umfang beeinträchtigt. Die Sachverständige weist im Übrigen darauf hin, dass die Reintegration der Klägerin in das Erwerbsleben sehr wünschenswert sei und von der Klägerin auch angestrebt werde.

Zwar kann die Klägerin ihren zuletzt ausgeübten Beruf als Gebäudereinigerin aufgrund des psychosomatischen Symptomenkomplexes und des sich daraus abgeleiteten beruflichen Leistungsprofils nicht mehr verrichten. Dennoch ist sie jedoch nicht berufsunfähig. Für die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es nicht aus, wenn ein Versicherter den bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann. Vielmehr sind - wie sich aus § 240 Abs.2 Satz 2 SGB VI ergibt - Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (BSG SozR 2200 1246 Nr.138).

Als ungelernter Arbeiterin sind der Klägerin nach dem vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschema alle Berufstätigkeiten sozial zumutbar, denen sie körperlich, geistig und seelisch gewachsen ist. Der Benennung eines konkreten Verweisungsberufs bedarf es dabei grundsätzlich nicht. Rechtlich unerheblich ist, ob der Klägerin ein Arbeitsplatz in Deutschland tatsächlich vermittelt werden könnte, weil bei einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt als offen anzusehen ist und das Risiko der Arbeitsvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist. Dementsprechend bestimmt § 240 Abs.2 Satz 4 SGB VI, dass nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden ausüben kann, und dass hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (BSG SozR 3-2600 § 44 Nr.8). Auch liegt bei der Klägerin weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auch bei einer Versicherten erforderlich machen würden, die der Gruppe mit dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters zuzuordnen ist. Das Bundessozialgericht hat als solche schwere Einschränkungen besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen Arbeitsplatz, in Verbindung mit anderen Einschränkungen die Erforderlichkeit, zwei zusätzliche Arbeitspausen von je 15 Minuten einzulegen, Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, einen erforderlichen halbstündlicher Wechsel vom Sitzen zum Gehen, regelmäßig einmal in der Woche auftretende Fieberschübe sowie die Einarmigkeit und die Einäugigkeit angesehen. Dagegen hat das Bundessozialgericht entsprechende schwere Einschränkungen nicht anerkannt, wenn Tätigkeiten ausgeschlossen sind, die überwiegendes Stehen oder ständiges Sitzen erfordern, in Nässe oder Kälte oder mit häufigem Bücken zu leisten sind, besondere Fingerfertigkeiten erfordern oder mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind, wenn Arbeiten im Akkord, im Schichtdienst und an laufenden Maschinen ausgeschlossen sind, wenn Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an das Seh-, Hör- oder Konzentrationsvermögen stellen, nicht mehr verrichtet werden können, und wenn Tätigkeiten, die häufiges Bücken erfordern, nicht mehr zugemutet werden können (BSG SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr.8 m.w.N.).

Nach den Feststellungen von Dr. P. ist die Klägerin weiterhin in der Lage, einfache geistige Tätigkeiten auszuüben. Die nervliche Belastbarkeit, die Ausdauer, das Konzentrationsvermögen, die geistige Beweglichkeit und Umstellungsfähigkeit sind nur in mäßigem Umfang beeinträchtigt. Dr. P. schließt diesbezüglich auch nur größere bzw. höhere, also nicht generell körperliche und geistige Anforderungen aus. Die Klägerin ist in der Lage, Tätigkeiten zu verrichten, die überwiegend im Sitzen ausgeführt werden. Auch besteht keine Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der Arm- und Handbeweglichkeit. Zusätzliche Arbeitspausen sind nicht erforderlich.

Selbst wenn aber eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung bei der Klägerin unterstellt würden, welche ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auch bei einer Versicherten erforderlich machen würden, die der Gruppe mit dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters zuzuordnen ist, wäre nicht von Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung auszugehen, weil ein zumutbarer Verweisungsberuf existiert. Zwar ergibt sich aus der berufskundlichen Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit vom 28.10.2004, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, als Sortiererin oder Verpackerin zu arbeiten. Jedoch kann die Klägerin Tätigkeiten als Produktionshelferin, wie etwa das Aufkleben von Etiketten, ausüben. Nach der von der Beklagten in das Verfahren eingeführten berufskundlichen Stellungnahme der Sachverständigen J. vom 16.02.2001 existiert auch eine ausreichende Zahl entsprechender Helfertätigkeiten.

Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach wie vor für fähig erachtet wird, acht Stunden täglich zu arbeiten. Dr. P. sieht trotz der Feststellung einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes der Klägerin keine quantitative Leistungseinschränkung, auch nicht ab dem 15.12.2003, dem Zeitpunkt der von ihr festgestellten Verschlimmerung des Gesundheitszustandes. Ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit kommt jedoch nach den Vorschriften des ab 01.01.2001 geltenden Rechts, das bei einem Versicherungsfall am 15.12.2003 Anwendung fände, schon dann nicht mehr in Betracht, wenn ein Versicherter nur sechs Stunden täglich arbeiten kann. Damit hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11.03.2003 war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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