L 16 R 351/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 465/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 351/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 26.05.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung streitig.

Der 1947 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt und war während seines Versicherungslebens als Steinbrucharbeiter, Lagerarbeiter, Brunnenbauhelfer sowie in der Gastronomie beschäftigt. Von 1988 bis 1998 war er ohne Beitragsleistung selbständig erwerbstätig. Zuletzt sind für ihn von April 1998 bis Februar 2000 für 23 Monate Pflichtbeiträge entrichtet, anschließend sind vom 16.02.2000 bis 15.05.2000 drei Monate Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vorgemerkt.

Aus einem vom 03.10.2000 bis 27.10.2000 durchgeführten stationären Heilverfahren war der Kläger als arbeitsfähig entlassen und für die letzte Tätigkeit als Kellner noch für vollschichtig einsatzfähig erachtet worden.

Am 20.11.2002 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach Ermittlungen über die Versicherungszeiten mit Bescheid vom 10.01.2003 ab, da die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nicht erfüllt seien.

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und führte im Wesentlichen aus, er sei bereits seit 1995 krank und die Leiden hätten sich seither laufend verschlimmert. Bei einer vertrauensärztlichen Untersuchung durch das Arbeitsamt im Jahr 2000 sei nur noch eine Leistungsfähigkeit von unter drei Stunden täglich festgestellt worden. Die Beklagte holte ein internistisch/sozialmedizinisches Gutachten des Dr.G. vom 23.06.2003 ein, der im Wesentlichen einen Bluthochdruck, einen kleinen Perikarderguss nach durchgemachter Herzbeutelentzündung sowie Wirbelsäulenbeschwerden bei Bandscheibenschädigung L5/S1 feststellte. Als Schankkellner könne der Kläger nur noch unter drei Stunden arbeiten, leichte Arbeiten überwiegend im Stehen, im Gehen und im Sitzen könne er noch sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Nicht mehr zumutbar seien Akkordarbeit, Nachtschicht und längere Zwangshaltungen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Dagegen richtet sich die zum SG Regensburg erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger die Auffassung vertrat, seine Gesundheitsstörungen seien nicht voll berücksichtigt worden. Das Sozialgericht holte Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers ein und zog die Schwerbehindertenakten zum Verfahren bei. Die behandelnden Ärzte konnten jeweils Behandlungen erst ab 1998 bzw. ab 1994 berichten. Die behandelnde Hausärztin Dr.S. gab an, den Kläger seit vielen Jahren zu behandeln, der Kläger selbst gab im August 2003 hierzu an, dort seit zehn Jahren in Behandlung zu stehen.

Mit Gerichtsbescheid vom 26.05.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, da die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Ausgehend vom Antragszeitpunkt seien im maßgeblichen Zeitraum nur 1 Jahr und 11 Kalendermonate mit entsprechenden Beiträgen belegt. Auch sei nicht jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zu einem denkbaren Eintritt der Erwerbsminderung mit Versicherungszeiten belegt. Über den Eintritt eines Leistungsfalles spätestens am 01.09. 1988 ergäben die beigezogenen medizinischen Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte. Auch in der Schwerbehindertenakte fänden sich keine medizinischen Unterlagen aus dem Jahr 1988, sondern erst ab dem Jahr 1999. Auch der Kläger selbst habe vorgetragen, dass er seit 1995 krank sei.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, es gehe um seine jetzige Krankheit, die ihn arbeitsunfähig mache, was habe das mit 1988 zu tun. Der Kläger legte seinen Diabetikerausweis sowie eine Brillen- und Hörhilfeverordnung vor. Ferner legte er einen aktuellen Befundbericht des behandelnden Orthopäden vom 23.09.2004 vor.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 26.05.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2003 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch sachlich unbegründet.

Das Sozialgericht hat zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Rente verneint, da die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht erfüllt sind.

Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger ab Rentenantragstellung erwerbsgemindert bzw. berufsunfähig im Sinne der §§ 43 Abs.1 Satz 2, Abs.2 Satz 2, 240 Abs.2 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) war und zum jetzigen Zeitpunkt ist. Rente wegen Erwerbsminderung könnte er nur dann beanspruchen, a) wenn der Leistungsfall spätestens im Jahre 1984 eingetreten wäre (§ 241 Abs.2 SGB VI) oder b) wenn die Zeit ab 01.01.1984 bis zum etwaigen Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit mit Anwartschaftser haltungszeiten voll belegt oder noch belegbar wäre (§ 241 Abs.2 SGB VI) oder c) wenn die letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminde rung mit mindestens drei Jahren Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt wären (§§ 43 Abs.1, Abs.2, Abs.4, 240 Abs.1 SGB VI) oder d) wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten wäre, durch den die allgemeinen Wartezeit er füllt wäre (§§ 43 Abs.5, 53 SGB VI).

Keine dieser Voraussetzungen wird vom Kläger erfüllt. Ein Tatbestand der in § 53 SGB VI genannten Art liegt nicht vor. Ferner ist eine lückenlose Belegung der Zeit ab 01.01.1984 mit Beiträgen bzw. Anwartschaftserhaltungszeiten nicht gegeben und auch nicht mehr herzustellen. Der Kläger hat während seiner selbständigen Tätigkeit in der Gastronomie vom 01.10.1988 bis 22.04.1998 keinerlei rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt. Die nachträglich Entrichtung freiwilliger Beiträge ist nicht möglich, da die Fristen des § 197 Abs.2 und Abs.3 SGB VI abgelaufen sind.

Der Kläger hat auch nicht die letzten fünf Jahre vor dem möglichen Eintritt einer Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet.

Nur wenn der Leistungsfall einer Erwerbsminderung beim Kläger spätestens bis September 1990 eingetreten wäre, wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt gewesen.

Abgesehen davon, dass die von der Beklagten gehörten Ärzte den Eintritt einer maßgeblichen Erwerbsminderung noch im Juni 2003 nicht bestätigen konnten, liegen für das Jahr 1990 keinerlei ärztliche Unterlagen vor, die Hinweise auf eine gravierende Leistungseinschränkung geben könnten. Ferner wurde der Kläger aus einem 2000 durchgeführten Heilverfahren als arbeitsfähig entlassen und noch für fähig erachtet, leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Im Übrigen spricht gegen die Annahme einer wesentlichen Leistungsbeeinträchtigung insbesondere, dass der Kläger nach eigenen Angaben von 1983 bis 1989 als selbständiger Gastwirt erwerbstätig war und sich selbst erst seit 1995 als nicht mehr erwerbsfähig betrachtet. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind daher selbst bei Zugrundelegung der Auffassung des Klägers nicht erfüllt.

Diese Feststellungen schließen auch aus, dass der Leistungsfall spätestens im Jahre 1984 eingetreten ist (oben Buchstabe a).

Die Entscheidung des Sozialgerichts ist somit nicht zu beanstanden und die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, gemäß § 160 Abs.2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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