L 16 R 379/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 944/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 379/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 26.04.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.

Der am 1947 geborene Kläger ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in seiner Heimat.

Sowohl im Rentenverfahren als auch vor dem Sozialgericht gab er an, in seiner Heimat 24 Jahre als Kellner gearbeitet und in der Bundesrepublik verschiedene Hilfsarbeiten verrichtet zu haben, unter anderem bei der Firma B ... Er legte außerdem den Nachweis über eine Ausbildung in Jugoslawien zum qualifizierten Kellner vor.

Die Firma B. teilte dem Senat mit, der Kläger sei von 1969 bis 1972 als Versandarbeiter beschäftigt gewesen, die Anlernzeit habe drei bis vier Monate betragen und sei nach der Lohngruppe 1 oder 2 entlohnt worden. Eine Aufzeichnung der Lohngruppen sei nicht mehr vorhanden, diese entspreche aber der beigefügten heutigen Lohngruppe E 1 oder E 2. In der Bundesrepublik hat der Kläger zwischen 18.10.1969 und 02.08.1973 insgesamt 41 Monate Beitragszeit zurückgelegt.

In seiner Heimat sind Versicherungszeiten zwischen dem 01.01. 1963 und dem 31.03.1996 für 20 Jahre 5 Monate und 8 Tage be- scheinigt.

Der Kläger beantragte am 25.02.1998 beim jugoslawischen Versi- cherungsträger Rentenleistungen.

Mit dem Rentenantrag wurde ein Untersuchungsbericht der Invali- denkommission vom 22.09.1997 übersandt sowie zahlreiche Arzt- briefe, die von der Beklagten übersetzt und ausgewertet wurden.

Diese Auswertung ergab, dass der Kläger an folgenden Gesundheitsstörungen leidet: 1. Herzleistungsminderung nach Herzinfarkt bei koronarer Herz- erkrankung.

2. Depressive Stimmung.

3. Übergewichtigkeit.

Während die jugoslawischen Ärzte in vollem Umfang und auf Dauer Leistungsunfähigkeit festgestellt haben, war Dr.D. der Auf- fassung, der Kläger könne in der bisher ausgeübten Tätigkeit zwar nur mehr unter zweistündig arbeiten, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien aber vollschichtig leichte Arbeiten ohne er- höhte Verletzungsgefahr, ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit und ohne Zeitdruck zumutbar.

Mit Bescheid vom 20.12.1999 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege. Der Kläger seit trotz der Gesundheitsstörungen noch in der Lage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeiten vollschichtig auszuführen und erfülle so die Voraussetzungen für die Rentengewährung nicht.

Dagegen richtet sich der Widerspruch, mit dem der Kläger vortragen ließ, dass er aufgrund seiner Krankheiten und der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage sei, auch nur halbschichtig zu arbeiten.

Am 04.03.2002 fand eine Untersuchung in der Ärztlichen Gutachterstelle Regensburg statt. Dr.Rudofsky erstellte ein nervenärztliches Zusatzgutachten, die Gesamtbeurteilung übernahm Dr.M ... Es wurden folgende Diagnosen gestellt:

1. Koronare Herzerkrankung mit anamnestisch bekanntem 7/97 ab- gelaufenen, antero-lateralen Herzinfarkt.

2. Bluthochdruck bei Übergewicht ohne wesentliche Auswirkung auf den Herzmuskel.

3. Tablettenpflichtiger Diabetes mellitus ohne wesentliche Fol- geerkrankungen.

4. Reaktive depressive Verstimmungszustände.

5. Schuppenflechte ohne Gelenkbeteiligung.

Nebenbefundlich wurden eine Fettstoffwechselstörung bei Überge- wicht sowie leichte bis mäßige Krampfaderbildungen an den Bei- nen ohne akute Komplikationen sowie Senk-Spreizfuß beidseits festgestellt.

Die neurologische Untersuchung ergebe keine Paresen, keine Sen- sibilitäts- oder Koordinationsstörungen sowie keine Reflexausfälle, in psychischer Hinsicht zeige sich keine Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten. Obwohl der Kläger subjektiv über Vergesslichkeit und Merkschwäche klage, lasse sich keine gröbere Störung feststellen. Die diabetische Stoffwechsellage sei gut eingestellt. Folgeerkrankungen seien noch nicht im wesentlichen Umfang erkennbar. Die Leistungsfähigkeit sei bereits eingeschränkt, dennoch genüge das Leistungsvermögen noch für leichte vollschichtige Tätigkeiten unter Schutz vor Kälte, ohne Akkord, nicht in Schicht- und Nachtarbeit und sofern die Einnahme regelmäßiger diätischer Mahlzeiten gewährleistet sei. Für die Tätigkeit eines Kellners sei der Kläger nicht mehr geeignet. Leichte Arbeiten unter Beachtung der Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien aber möglich.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Dagegen richtet sich die Klage zum Sozialgericht Landshut. Der Kläger rügt die ärztliche Beurteilung, denn er sei erwerbsunfähig.

Am 09.03.2004 fand eine Untersuchung des Klägers beim Arzt für Allgemeinmedizin Dr.Z1. und am gleichen Tag eine nervenärztliche Zusatzbegutachtung durch Dres. P. und St.-P. statt. Diese stellten die Diagnosen:

- Anhaltende depressive Störung.

- Diabetische Polyneuropathie.

Festgestellt wurde eine Antriebs- und Freudminderung in Verbin- dung mit Lebensunlust aufgrund der wirtschaftlichen Sorgen so- wie dem Tod der Ehefrau vor sechs Jahren. Eine effektive medi- kamentöse antidepressive Behandlung erfolge nicht. Es ergebe sich bei der Untersuchung ein leicht bis mittelgradig depressi- ves Bild, wobei im Vordergrund eine Antriebs- und Leistungsmin- derung stehe. Klinisch und neurochirurgisch lasse sich eine vorwiegend sensible Polyneuropathie nachweisen, die aber nicht zu einer Stand- oder Gangunsicherheit führe. Die geschilderten Gefühlsstörungen an den Händen seien auf ein Carpaltunnel-Syndrom zurückzuführen. Aufgrund der verminderten Stresstolerenz könne der Kläger nur noch leichte Arbeiten ohne nervliche Beanspruchung und ohne Akkord- und Schichtarbeit verrichten. Tätigkeiten die eine besondere Trittsicherheit erfordern, seien nicht möglich. Das zeitliche Leistungsvermögen sei aber nicht beeinträchtigt und betrage mindestens acht Stunden. Nicht beein- trächtigt sei auch die Gehfähigkeit, die angegebene Gehstrecke betrage mehr als 500 m, der Kläger könne auch ein Kfz führen. Zusätzliche Arbeitspausen seien nicht erforderlich.

Dr.Z1. diagnostizierte:

1. Herzminderleistung bei Bluthochdruck und Herzdurchblutungs- störungen, abgelaufenem Herzinfarkt.

2. Depressive Störung.

3. Psoriasis.

4. Diabetes mellitus ohne Folgeschäden.

Bei der Untersuchung konnte Dr.Z1. einen altersentsprechend guten Allgemeinzustand feststellen ohne Zeichen einer Herzminderleistung, allerdings war der Blutdruck erhöht, ebenso die Pulsfrequenz. Die aktuelle Herzechountersuchung ergab regelrechte Größenverhältnisse bei normaler Pumpfunktion ohne Hy- pertrophie. Fahrradergometrisch war der Kläger nur bis 50 Watt belastbar, da er dann Herzstechen und Atemnot angab. Es waren jedoch nach dieser Untersuchung keine EKG-Veränderungen zu se- hen. Bezüglich des EKGs sei es im Vergleich zu dem in Regens- burg geschriebenen EKG zu keiner Verschlechterung gekommen. Es handle sich aber um einen schlecht eingestellten Bluthochdruck, so dass körperlich anstrengende Arbeiten ausgeschlossen werden müssten. Auch der Diabetes sei nicht optimal eingestellt. Fol- geschäden lägen aber nicht vor. Es ergebe sich deshalb aus dem Diabetes keine zusätzliche Leistungseinschränkung. Wegen der Schuppenflechte sollte der Kläger keine Tätigkeiten mit hautbe- lastenden Substanzen ausüben. Der Kläger könne weiterhin leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Sitzen und Stehen ohne Bücken, nicht in Zwangshaltung, nicht verbunden mit Heben und Tragen von schweren Lasten vollschichtig verrichten.

Mit Gerichtsbescheid vom 26.04.2004 wies das Sozialgericht die Klage ab und stützte sich zur Begründung auf das Ergebnis der Begutachtung durch Dr.Z1. und Dr.P./Dr.St. P ... Der Kläger, der auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei, könne aufgrund des Ergebnisses der Untersuchungen noch vollschichtig leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeits- markt ausüben. Aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit in der Bundesrepublik sei er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweis- bar und könne dort auch allereinfachste Tätigkeiten zumutbar ausüben.

Er erfülle somit weder die Voraussetzungen der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach §§ 43, 44 SGB VI a.F. noch sei er teilweise oder voll erwerbsgemindert im Sinne von § 43 SGB VI n.F.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Die Krankheiten seien falsch bzw. ungenügend berücksichtigt worden. Er legte weitere ärztliche Unterlagen, Berichte über eine Doppleruntersuchung sowie eine neurologische Untersuchung vor.

Die Unterlagen wurden Dr.Z1. zur Auswertung übersandt. Dr.Z1. hielt in seiner Stellungnahme vom 22.03.2005 an seiner zeitlichen Leistungsbeurteilung fest, da sich keine neuen medizinischen Gesichtspunkte ergeben. Die erhöhten Blut- zuckerwerte seien bereits bekannt und berücksichtigt. Die Doppleruntersuchungen hätten erneut Verengungen nachgewiesen. Die Erwerbsfähigkeit sei aber durch die festgestellten Befunde nicht wesentlich beeinträchtigt. Es müsse deshalb bei der bisherigen Leistungsbeurteilung verbleiben.

Auch die ergänzend gehörten Dr.P. und Dr.St.P. konnten aus den übersandten Unterlagen keine neuen Gesichtspunkte entnehmen. Da die Berichte keine Angaben zu einem erneuten Schlaganfallereignis enthielten und die Angaben einer 80-%igen Stenose der linken Vertebralarterie bereits vor 2 1/2 Jahren beschrieben sei, handle es sich bei den Untersuchungsbefunden um keine neuen Befunde. Aus diesen technischen Befunden seien keine Rückschlüsse auf das berufliche Leistungsvermögen möglich. Weiterhin seien körperlich leichte Arbeiten ohne besondere Stressbelastung möglich. Neue Gesichtspunkte seien nicht erkennbar. Die Umstellungsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt.

Nach Ladung übersandte der Kläger einen weiteren Bericht über eine Doppleruntersuchung.

Er beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 26.04. 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm ab Antrag Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. voller Erwerbsminderung zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayer. Landes- sozialgerichts Bezug genommen. -

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.

Das Sozialgericht und die Beklagte haben zu Recht den Anspruch des Klägers auf Rentengewährung abgelehnt, da sich bisher weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit noch volle oder teilweise Er- werbsminderung nachweisen lässt, für einen später eingetretenen Leistungsfall aber die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der 3/5-Belegung nicht mehr erfüllt sind.

Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 an den Vorschriften des Sozialgesetzbuches VI (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, da geltend gemacht ist, dass dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht (vgl. § 300 Abs.2 SGB VI). Für den Anspruch des Klägers sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit sinngemäß vorgetragen ist, dass jedenfalls ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zu einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben sei (vgl. § 300 Abs.1 SGB VI).

Nebem dem beruflichen Leistungsvermögen ist Ausgangspunkt für die Feststellung der Berufsunfähigkeit der Hauptberuf des Versicherten. Bei dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen (vgl. Kasseler Kommentar-Niesel, § 43 SGB VI Rdnr.21 ff. m.w.N.). Dabei ist maßgeblich der in der Bundesrepublik versicherungspflichtig ausgeübte Beruf, denn nach dem im Falle des Klägers weiter anwendbaren deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens (Abkommen vom 12.10.1968, BGBl. 1969 II, S.1498) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 (BGBl. 1975 II, S.390), das im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und Bosnien-Herzegowina bis zum Abschluss eines eigenen Abkommens weiter gilt (Bekanntmachung vom 16.11.1992, BGBl.II, S.1196) ist keine Gleichstellung der beruflichen Qualifikation erfolgt, so dass es nicht maßgeblich auf die vom Kläger später, das heißt also nach Beendigung seiner Beschäftigung in Deutschland ausgeübten Tätigkeit als Kellner ankommen kann. Maßgeblicher Hauptberuf ist vielmehr die Tätigkeit des Verpackers von Plastikerzeugnissen, wie sie der Kläger in der Bundesrepublik ausgeübt hat und wie sie von der Firma B. bestätigt wurde. Nach dieser Arbeitgeberauskunft handelt es sich um eine ungelernte Tätigkeit, die nur wenige Tage Einarbeitungszeit erfordert hat. Der Kläger muss somit als ungelernter oder einfach angelernter Arbeiter angesehen werden und genießt keinen sog. Berufsschutz im Sinne der Stufentheorie des BSG (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr.143 m.w.N., SozR 3-2200 § 1246 Nr.5).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähig- keit gemäß § 43 Abs.1 SGB VI a.F., da er zum Zeitpunkt des Ren- tenantrags bis jetzt nicht berufsunfähig im Sinne dieser Be- stimmung ist. Nach § 43 Abs.2 SGB VI a.F. sind nämlich nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus ge- sundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleich- wertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Ver- sicherten zu beurteilen ist, umfasst hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und den besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit liegen beim Kläger nicht vor. Wie bereits gesagt, hat der Kläger seine berufliche Qualifikation erst nach Beendigung der versicherungsrechtlichen Beschäftigung in der Bundesrepublik erlangt und war hingegen hier als einfach angelernter Arbeiter beschäftigt, so dass er auf alle angelernten und ungelernten Tätigkeiten verweisbar ist, die mit dem verbliebenen Leistungsvermögen noch vereinbar sind.

Bei der Beurteilung des Leistungsvermögens stützt sich der Se- nat auf das Ergebnis der in der Bundesrepublik durchgeführten Untersuchungen bei Dr.Z1., Facharzt für Allgemeinmedizin, sowie Dres. P./St.P., Ärzte für Neurologie und Psychiatrie. Diese Gutachter wurden auch zu den im Berufungsverfahren vorgelegten Befunden befragt und haben übereinstimmend an der bisherigen Beurteilung festgehalten. Das heißt, die Auswertung der erneut vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen ergab keine wesentlich neuen Gesichtspunkte, insbesondere die Berichte über die Doppleruntersuchung bestätigten die bereits bekannten Veränderungen. Dr.Z1. hatte sich bereits bei seiner Untersuchung im sozialgerichtlichen Verfahren mit den vorgebrachten Beschwerden auseinandergesetzt und eine zusätzliche Untersuchung, bestehend aus Belastungs-EKG, Echocardiographie und Röntgen-Thorax veranlasst. Diese Untersuchungen ergaben, wie Dr.Z1. in seinem Gutachten überzeugend schreibt, zwar den Befund eines Bluthochdruckes, die aktuelle Herzechountersuchung ergab damals aber regelrechte Größenverhältnisse bei einer normalen Pumpfunktion und keine Hypertrophie. Fahrradergometrisch war der Kläger bei der Untersuchung in der Bundesrepublik zuletzt nur bis 50 Watt belastbar, dann musste das Belastungs-EKG wegen Herzstechen und Atemnot abgebrochen werden, EKG-Veränderungen waren aber nicht zu sehen, es fand sich ein Blutdruckanstieg. Das EKG zeigte einen identischen Stromkurvenverlauf, so dass eine Verschlechterung ausgeschlossen werden konnte. Bei der Untersuchung im März 2002 war eine Belastung noch bis 80 Watt möglich gewesen. Aufgrund der normalen Herzechountersuchung bei weitgehend unauffälligem Stromkurvenverlauf und unauffällig klinischem Befund hat Dr.Z1. von einem schlecht eingestellten Bluthochdruck gesprochen, wobei sich Zeichen einer Herzdurchblutungsstörung in relevantem Maß nicht nachweisen ließen. An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts durch die mit der Berufungsbegründung übersandten Befundunterlagen. Gleiches gilt auch für den weiterhin nicht optimal eingestellten Diabetes, wie er bei der Untersuchung von Dr.Z1. im März 2004 bereits beschrieben wurde. Bei fehlenden Hinweisen auf Folgeschäden hat dies keine Auswirkungen auf das Leistungsvermögen. Gleiches gilt für die erhöhten Cholesterin- und Triglyceridwerte sowie die kontrollbedürftige Erhöhung der Blutsenkung. Auch die Schuppenflechte bedarf lediglich der Vermeidung von Tätigkeiten mit hautbelastenden Substanzen, schränkt aber die allgemeine Leistungsfähigkeit nicht weitergehend ein.

Auch auf psychiatrischem und neurologischem Fachgebiet ergaben sich bei der Untersuchung im März 2004 keine Gesundheitsstörun- gen, die eine zeitliche Leistungseinschränkung begründen könn- ten. Der Kläger erwähnte bei der Untersuchung im März 2004 ei- nen vor 1 1/2 Jahren erlittenen Schlaganfall. Nach stationärer Behandlung bildete sich die Symptomatik, wie Schwäche und Gefühllosigkeit des rechten Arms und des rechten Beins inner- halb von fünf Monaten zurück. Dr.P. hat nun in der ergänzenden Stellungnahme zu den im Berufungsverfahren vorgelegten Befunden ausgeführt, dass keine Angaben zu erneuten Schlaganfallereignissen gemacht wurden und nicht erkannt werden kann, dass sich seit der Untersuchung eine noch bestehende Halbseitenlähmung entwickelt hat. Der Kläger selbst hat nicht vorgetragen, dass zwischen der Begutachtung bei Dres.P./St.P. im März 2004 und dem Bericht im Oktober 2004 sich ein Schlaganfallereignis ereignet hat. Der Senat hat deshalb keine Zweifel der Beurteilung von Dres. P./St.P. in der Stellungnahme vom 09.02.2005 zu folgen, dass sich keine neuen Gesichtspunkte bezüglich der Leistungsbeurteilung ergeben. Die beschriebene Stenose der rechten inneren Halsschlagader, die einen technischen Untersuchungsbefund darstellt und deshalb keinen Rückschluss auf das berufliche Leistungsvermögen erlaubt, war bereits bekannt. Die Befunde zeigten das Vorliegen einer arteriosklerotischen Gefäßerkrankung mit durchaus erhöhtem Risiko für vasculäre Ereignisse wie Herzinfarkt und Schlaganfall. Hieraus ergeben sich zwar Einschränkungen in qualitativer Hinsicht, so dass nur mehr körperlich leichte Arbeiten ohne besondere Stressbelastung möglich sind. Eine zeitliche Leistungseinschränkung ist nicht anzunehmen. Der Kläger ist zunächst bis März 2004 auch in der Lage unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes tätig zu sein. Eine wesentliche weitere Behinderung durch eine Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der Hände wurde nicht bewiesen und ist nach den ausgewerteten Befunden auch auf Dauer nicht feststellbar.

Die ergänzende Anhörung der Sachverständigen ergab somit eine Bestätigung des bei der Untersuchung festgestellten Leistungsvermögens, so dass eine andere Bewertung der beruflichen Leistungsfähigkeit nicht vorzunehmen ist. Damit steht aber fest, dass der Kläger mit dem verbliebenen Leistunsvermögen leichte Tätigkeiten noch vollschichtig verrichten kann. Dabei sind die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit nicht besonders beeinträchtigt, es sind auch keine Einschränkungen der Wegstrecke erkennbar. Die beschriebenen Gefühlsstörungen an der rechten Hand konnten durch das Carpaltunnel-Syndrom erklärt werden und führen zu keiner wesentlichen Leistungseinschränkung.

Zu weiteren Ermittlungen, insbesondere einer erneuten Untersuchung des Klägers musste sich der Senat nicht gedrängt fühlen. Auch die nach Ladung zum Termin der mündlichen Verhandlung vorgelegten Befunde rechtfertigen keine erneute Untersuchung, da für den Rentenanspruch nur der Gesundheitszustand bis März 1998 maßgeblich sein kann, da für einen späteren Eintritt der Erwerbsminderung der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Selbst eine - bisher nicht nachgewiesene - Verschlechterung könnte daher keine Rentenleistung begründen.

Damit erfüllt der Kläger die Voraussetzung für die Rentengewäh- rung weder nach dem alten noch nach dem neuen Recht, denn bei einem Leistunsvermögen von acht Stunden täglich liegen weder die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit noch die strengeren Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vor (§§ 43, 44 SGB VI a.F.). Ist er aber nicht berufsunfähig im Sinne von § 43 Abs.2 SGB VI a.F. (i.V.m. § 240 SGB VI), so liegt auch medizinisch - für den Eintritt der Erwerbsminderung nach dem 31.12.2000 - keine teilweise Erwerbsminderung - vor, da diese ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen voraussetzen würde. Bei einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit für leichte Arbeiten ist der Kläger ohne Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich machen würde (vgl. BSGE 80, 24) liegt nicht vor.

Außer den medizinischen Voraussetzungen fehlt es für die Zeit nach März 1998 auch nach eingetretener Erwerbsminderung an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Der Kläger hat den letzten Beitrag in Bosnien-Herzegowina im März 1996 entrichtet. Er konnte bei der erstmaligen Antragstellung im Februar 1998 deshalb noch für das Jahr 1997 freiwillige Beiträge entrichten, nicht jedoch für den Zeitraum April 1996 bis Dezember 1996, so dass die lückenlose Belegung bereits bei Antragstellung nicht mehr möglich war (§§ 196, 197 SGB VI i.V.m. § 240 SGB VI). Die Voraussetzungen eines sozialrechtli- chen Herstellungsanspruchs sind bei fehlenden Auskunfts- oder Beratungsersuchen ebenfalls nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG die Revision zuzulas- sen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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