L 5 R 38/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 1121/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 38/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 3. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die 1943 im ehemaligen Jugoslawien geborene Klägerin hat ihren Wohnsitz in der Republik Serbien und Montenegro. Dort legte sie von September 1961 bis Dezember 1965 und von August 1981 bis Juni 1996 Versicherungszeiten zurück. Seit 01.07.1996 bezieht sie eine Invalidenrente vom heimischen Versicherungsträger. Die Klägerin hat in der Zeit zwischen 1959 und 1962 die Ausbildung zur Verkäuferin, Abteilung Buchhandel, erfolgreich absolviert und in Deutschland zwischen Januar 1966 und August 1980 als Näherin, Montiererin, Stanzerin und Maschinenbedienerin gearbeitet. Zuletzt war sie von Juni 1969 bis April 1978 und von Juni 1979 bis zum 22.08.1980 als angelernte Arbeiterin an einer Spritzgußmaschine sowie in der Montage von Kunststoffteilen eingesetzt. Die Anlernzeit hat maximal eine Woche betragen.

Den Rentenantrag vom 27.02.1996 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.07.1997/Widerspruchsbescheid vom 12.01.1998 ab. Sie stützte sich dabei auf das Ergebnis einer stationären Untersuchung durch den Chirurgen Dr.M. in der Zeit vom 16.06. bis 18.06.1997 in der Ärztlichen Gutachterstelle der Beklagten in R ... Obwohl die Invalidenkommission im Gutachten vom 03.06.1996 Invalidität bejaht und zahlreiche Befunde übersandt hatte, kam der Gutachter zu den Ergebnis, die Klägerin sei zwar als Verkäuferin nicht mehr leistungsfähig, wohl aber für leichte vollschichtigte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne häufiges Bücken einsatzfähig. Im dagegen angestrebten Klageverfahren erstellte Dr.A. am 03.04.2000 im Auftrag des Gerichts ein fachorthopädisches Gutachten nach ambulanter Untersuchung vom 30.03.2000. Dieser sah im Vordergrund des Beschwerdebildes eine Minderbelastbarkeit im Bereich des linken Hüftgelenks und der Lendenwirbelsäule. Zudem fand sich ein Zustand nach Oberschenkelfraktur auf der linken Seite sowie eine beidseitige linksbetonte Acromioclaviculargelenksarthrose mit glaubhaften Beschwerden. Gleichzeitig bemerkte er eine doch deutliche Fixierung der Klägerin auf die 1994 erfolgte Verletzung im Bereich des linken Oberschenkelknochens bei zu wenig klinischem und radiologischem Substrat. Er hielt leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung in geschlossenen Räumen ohne schweres Heben und Tragen für vollschichtig zumutbar. Auch Tätigkeiten in Zugluft, Nässe und Kälte, verbunden mit Zwangshaltungen und Tätigkeiten über Kopf bzw. in langer Armvorhalte sowie mit häufigem Besteigen von Leitern oder Treppen sowie mit häufigem Knien oder Bücken seien nicht zumutbar. Wesentliche wegstreckenmäßige Einschränkungen bestünden nicht. Bei dieser Ansicht der vollschichtigen Leistungsfähigkeit blieb der Sachverständige auch nach Vorlage weiterer medizinischer Befunde. Daraufhin wies das Sozialgericht die Klage am 13.10.2000 mit der Begründung ab, die Klägerin sei noch vollschichtig leistungsfähig und könne als ungelernte Arbeiterin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Die dagegen eingelegte Berufung vom 04.12.2000 ist nach Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht am 09.05.2001 zurückgenommen worden. Mit Schreiben vom 19.06.2001 klärte die Beklagte die Klägerin über die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes auf und übersandte ihr das Merkblatt 6. Sie forderte sie auf, sich innerhalb von vier Wochen zur freiwilligen Beitragszahlung zu äußern. Dieses am 19.06.2001 an die Klägerbevollmächtigten abgesandte Schreiben wurde der Klägerin zugeleitet. Am 27.11.2001 stellte die Klägerin erneut einen Rentenantrag. Sie wurde von der Invalidenkommission am 18.12.2001 wegen der Unfallfolgen ab Untersuchungszeitpunkt für vollständig arbeitsunfähig gehalten. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 22.01. 2002 mit der Begründung ab, zum Zeitpunkt der Antragstellung seien die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Im maßgebenden Fünfjahreszeitraum seien keine Pflichtbeitragszeiten gelegen. Im Widerspruchsverfahren wurden zahlreiche medizinische Unterlagen übersandt. Die sozialmedizinische Stellungnahme ging dahin, falls eine Leidensverschlimmerung eingetreten sei, sei dies mit Sicherheit erst nach der Begutachtung im Klageverfahren am 03.04.2000 eingetreten. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch am 18.07.2002 mit der Begründung zurück, eine rentenbegründende Erwerbsminderung sei erst nach Erlass des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 13.10.2000 eingetreten und für diesen Zeitpunkt seien die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt und auch nicht erfüllbar. Dagegen hat die Klägerin am 02.09.2002 Klage erhoben und geltend gemacht, eine aktuelle Untersuchung sei notwendig. Das Sozialgericht hat die Klage unter Bezugnahme auf die Bescheidbegründung mit Urteil vom 03.12.2003 abgewiesen und ausgeführt, dass der Versicherungsfall nach den Feststellungen im Gutachten Dr.A. nicht innerhalb des maßgeblichen Zeitraums bis Juli 1998 eingetreten sei.

Gegen dieses am 17.12.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.01.2004 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe zu Unrecht keine aktuellen Befunde berücksichtigt und zudem sei der Versicherungsfall bereits vor Juli 1998 eingetreten. Der Senat hat den Klägerbevollmächtigten auf das Unterbleiben aktueller Untersuchungen und den Verlust des Versicherungsschutzes vier Wochen nach dem Schreiben der Beklagten vom 19.06.2001 hingewiesen. Im Auftrag des Gerichts hat der Orthopäde Dr.Z. am 01.12.2004 ein Gutachten nach Aktenlage zum Ausmaß der Erwerbsminderung in der Zeit bis Juli 1998 erstellt. Der Sachverständige hat folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:

- degeneratives Lendenwirbelsyndrom vornehmlich L4/5 und L5/S1

- initiales degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom, Zustand nach BWK-12-Fraktur

- initiales degeneratives Halswirbelsäulensyndrom vornehmlich C5/6 und C6/7

- subacromiales Syndrom beider Schultergelenke links mehr als rechts bei Acromio-Claviculargelenksarthrose

- initiale Coxarthrose beidseits

- Zustand nach pertrochantärer Oberschenkelfraktur linksseitig ohne Anzeichen einer Hüftkopfnekrose

- Iliosakralgelenksarthrose beidseits

- initiale mediale Gonarthrose beidseits

- Innenmeniskusreizung linksseitig, Chondropathia patellae beidseits

- Thrombozytopenie unklarer Genese.

Seines Erachtens konnte die Klägerin in den Jahren 1996 bis Juli 1998 unter den üblichen Bedingungen vollschichtig leichte Tätigkeiten verrichten. Ausgeschlossen waren ausschließlich stehende Tätigkeiten, häufiges Gehen, rein sitzende Tätigkeit, Überkopfarbeit, Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, monoton wiederkehrende Arbeiten, die ein erhebliches Fingerspitzengefühl oder gute Feinmotorik erforderten. Weitere Einschränkungen seien Zugluft, Nässe und Kälte, Überkopfarbeiten, Vorhaltearbeiten und Arbeiten auf Treppen und Leitern und häufiges Knien. Das Gehvermögen sei nicht in relevantem Ausmaß beeinträchtigt. Die Beklagte hat sich nach Anhörung des Chirurgen Dr.L. der Beurteilung der vollschichtigen Leistungsfähigkeit im maßgeblichen Zeitraum angeschlossen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 03.12.2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 22.01.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18.07.2002 zu verurteilen, ihr ab 01.11.2001 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 03.12.2003 zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Landshut sowie der Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 03.12.2003 ist ebensowenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 22.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.07.2002. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin seit der Rentenantragstellung im November 2001 in einem rentenrelevanten Ausmaß erwerbsgemindert ist. Jedenfalls fehlt es für eine Rentengewährung am Vorliegen der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Maßgebliche Rechtsgrundlage sind entsprechend der Antragstellung im November 2001 die §§ 43, 240, 241 SGB VI in der ab 01.01.2001 maßgebenden Fassung. Danach ist erforderlich, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt worden sind (§ 43 Abs.1 Ziffer II, § 240 Abs.1, § 241 Abs.1 SGB VI). Ausgehend vom Datum der Antragstellung reicht der maßgebende Zeitraum, wie im Ausgangsbescheid vom 22.01.2002 zutreffend festgestellt, vom 27.11.1996 bis 26.11.2001. In diesem Zeitraum wurde kein Beitrag entrichtet. Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die zu einer Verlängerung des maßgebenden Zeitraums führen könnten. So handelt es sich insbesondere bei dem Invaliditätsrentenbezug in Serbien und Montenegro um keine sogenannte Aufschubzeit im Sinn des § 43 Abs.4, § 241 Abs.1 SGB VI. Das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 12.10. 1968 (BGBl. 1969 II, S.1438) enthält insoweit keinen Gleichstellungstatbestand. Zutreffend hat die Beklagte auch das Vorliegen von Anwartschaftserhaltungszeiten im Sinn des § 241 SGB VI verneint. Zwar hat die Klägerin bereits vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt, hingegen ist nicht jeder Monat in der Zeit vom 01.01.1984 bis zum 31.12.2000 mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Unbelegt sind insbesondere die Monate Juli 1996 bis Dezember 2000. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 27.11.2001 war für diese Zeiten eine Belegung durch eine ordentliche oder außerordentliche Beitragsentrichtung nicht mehr möglich. Die Klägerin ist über die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes mittels freiwilliger Beitragsleistung aufgeklärt worden. Sie hat es jedoch versäumt, sich innerhalb der ausreichend bemessenen Frist von vier Wochen zur Beitragsleistung zu äußern. Da der letzte Pflichtbeitrag im Juni 1996 entrichtet worden ist, wäre ein Rentenanspruch nur zu bejahen, wenn der Versicherungsfall der Erwerbsminderung vor Juli 1998 eingetreten wäre. Vor Juli 1998 war die Klägerin jedoch weder berufsunfähig noch erwerbsgemindert. Mit dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf das ausführliche Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr.Z. , der die umfangreichen Vorbefunde sorgfältig gewürdigt und seine Ausführungen schlüssig begründet hat. Mit seiner Einschätzung der vollschichtigen Leistungsfähigkeit im maßgeblichen Zeitraum befindet er sich in Übereinstimmung mit Dr.A. , der die Klägerin im Auftrag des Sozialgerichts am 30.03.2000 ambulant untersucht hat. Auch bei diesem Gutachter handelt es sich um einen neutralen und kompetenten Facharzt, der über umfangreiches Erfahrungswissen verfügt und in der Lage ist, die Auswirkungen der bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen auf die Erwerbsfähigkeit sachgerecht zu beurteilen. Während des maßgeblichen Zeitraums bis Juli 1998 ist die Klägerin im Auftrag der Beklagten von dem Chirurgen Dr.M. untersucht worden und auch dieser hat trotz Kenntnis zahlreicher Gesundheitsstörungen lediglich qualitative Einschränkungen bejaht. Zwar erhält die Klägerin in ihrer Heimat bereits seit 1996 eine Invalidenrente. Die relevante Erwerbsminderung ist jedoch nach den deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hier entwickelten sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen. Etwas anderes, insbesondere eine Bindung an die Entscheidung anderer Rentenversicherungsträger, ergibt sich auch nicht aus dem zwischenstaatlichen Sozialversicherungabkommen mit Jugoslawien. Die deutschen Sachverständigen haben die von der Invalidenkommission genannten Gesundheitsstörungen nicht negiert, sie hingegen anders bewertet. Deren Beurteilung hat im Interesse der Gleichbehandlung mit deutschen Versicherten Vorrang vor der jugoslawischer Gutachter. Eine erneute Begutachtung im Berufungsverfahren, wie vom Klägerbevollmächtigten gefordert, konnte unterbleiben, nachdem die Beurteilung der bis 1998 erhobenen Befunde maßgeblich ist und von einer im Jahr 2005 vorgenommenen Untersuchung keine Rückschlüsse auf das Zustandsbild vor Juli 1998 möglich sind. Im Vordergrund des Beschwerdebilds stand eine Minderbelastbarkeit im Bereich des linken Hüftgelenks und der Lendenwirbelsäule. Deutliche Verschleißerscheinungen vornehmlich im Segment L4/L5 waren mit glaubhaften pseudoradikulären und radikulären Ausstrahlungen verbunden. Auch bestanden nach der 1996 erfolgten pertrochantären Fraktur Beschwerden. Die Fraktur war jedoch gut verheilt und es fanden sich keine Hinweise für eine Hüftkopfnekrosebildung. Die Narbenbeschwerden waren glaubhaft, bedingten jedoch keine wesentliche Einschränkung im Leistungsbild. Hinzu kamen beginnende Veränderungen an Brust- und Halswirbelsäule, Hüft- und Kniegelenk sowie ein subakromiales Syndrom beider Schultergelenke bei Akromioklavikulargelenksarthrose mit glaubhaften Beschwerden. Mit diesen Gesundheitsstörungen waren lediglich qualitative Einschränkungen verbunden. Zu vermeiden waren einförmige Körperhaltung wie ausschließliches Stehen, häufiges Gehen oder eine rein sitzende Tätigkeit. Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung konnten jedoch vollschichtig verrichtet werden. Voraussetzung war, dass keine Überkopfarbeiten gefordert waren, das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg ausgeschlossen war und kein erhebliches Fingerspitzengefühl bzw. gute Feinmotorik gefordert war. Zu vermeiden waren außerdem Tätigkeiten in Zugluft, Nässe und Kälte, Arbeiten auf Treppen und Leitern und häufiges Knien. Im Positiven konnte die Klägerin jedoch leichte Arbeiten zu ebener Erde in geschlossenen und temperierten Räumen in Tischhöhe über acht Stunden täglich erbringen. Der Ausschluss von Tätigkeiten, die besondere Fingerfertigkeit erfordern, überwiegendes Stehen oder ständiges Sitzen erfordern, in Nässe oder Kälte oder mit häufigem Bücken zu leisten sind, zählt nicht zu den Einschränkungen, die die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit zur Folge haben (BSG - Großer Senat - Beschluss vom 19.12.1996 in SozR 3-2600 § 44 mit Verweis auf BSG SozR 2200 § 1246 Nr.117). Die weiteren bei der Klägerin vorliegenden Einschränkungen wie das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und Überkopfarbeit schränken das Feld leichter körperlicher Arbeit nicht weiter ein, da diese bereits von dem Erfordernis "körperliche leichte Arbeit" erfasst werden. Angesichts des erhaltenen Geh- und Sehvermögens sowie ausreichender Funktionsfähigkeit von Armen und Wirbelsäule erscheinen Verrichtungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Aufsicht und Kontrolle möglich. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI zu. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisheringen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Die Klägerin, die den Beruf der Verkäuferin erlernt und in ihrer Heimat ausgeübt hat, war in Deutschland lediglich als kurzfristig Angelernte tätig. Im Ausland ausgeübte Beschäftigungen, die nicht der deutschen Versicherungspflicht unterlagen, sind für die Bestimmung des bisherigen Berufs grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Sie sind für die Bestimmung des bisherigen Berufs unbeachtlich (BSG 50, 165; SozR 2200 § 1246 Nr.80). Die Klägerin kann daher auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Mangels Berufsschutzes ist es also unerheblich, seit wann sie nicht mehr als Verkäuferin tätig sein kann. Aus diesen Gründen war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved