L 1 R 4208/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 16 RA 1515/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 R 4208/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 20. August 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI im Zeitraum vom Januar bis April 2000 und die entsprechende Beitragszahlung streitig.

Der 1964 geborene Kläger ist von Beruf Informatiker. Am 26.06.2000 betrieb sein Auftraggeber, die Firma "T. Consulting GmbH", bei der Clearingstelle der Beklagten eine Statusfeststellung (§ 7a SGB IV i.d.F. des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999) mit dem Ziel der Feststellung, dass kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege. Dazu gab er an, dass der Kläger ab 01.01.2000 eine selbstständige Tätigkeit der Betriebssystemprogrammierung und des Softwaretesting ausübe. Mit auch gegenüber dem beteiligten Kläger bindendem Bescheid vom 26.06.2001 stellte die Clearingstelle fest, dass dieser seine Tätigkeit für den Vertragspartner T. Media GmbH vom 01.01.2000 bis 30.04.2000 selbstständig ausgeübt habe.

Anschließend leitete die Beklagte von Amts wegen ein Verfahren zur Feststellung einer Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI ein, in dem aber der Kläger auf Schreiben der Beklagten vom 21.9. 2001 und 16.11.2001 nicht reagierte. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 14.01.2002 die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI fest. Gleichzeitig wies sie den Kläger auf die Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1a SGB VI für die ersten drei Jahre ab Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI hin. Mit Bescheid vom 12.02.2002 setzte die Beklagte die zu zahlenden Regelbeiträge unter erneuter Feststellung der bestehende Versicherungspflicht vom 01.01.2000 bis 30.04.2000 auf DM 3.458,56 oder EUR 1.768,32 fest. Mit weiterem Bescheid vom 12.02.2002 stellte sie die Versicherungsfreiheit des Klägers ab 01.04.2000 wegen Aufgabe der Tätigkeit fest.

Seinen gegen die Bescheide vom 12.02.2002 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, es seien jeweils Zeitverträge von Januar bis Juni 2000 mit der Firma T. Consulting GmbH und von Juli bis September 2000 mit der Firma C. GmbH sowie von Oktober bis Dezember 2000 erneut mit der Firma T. Consulting geschlossen worden.

Zum Beweis legte der Kläger einen Dienstvertrag vom 14.12.1999 zwischen ihm und der Firma T. Consulting GmbH über die Zeit vom 01.01.2000 bis zum 30.04.2000 sowie eine Änderungsvereinbarung zu diesem Dienstvertrag vom 23.02.2000 vor, wonach sich das Vertragsverhältnis bis zum 30.06.2000 verlängere. Weiter brachte er einen vom 22.09.2000 nicht unterzeichneten Dienstvertrag - ebenfalls zwischen der Firma T. Consulting GmbH und ihm - über die Zeit vom 01.10.2000 bis 31.12.2000 bei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, nachdem der Kläger mehreren Aufforderungen der Beklagten zur Überlassung des mit der Firma C. GmbH geschlossenen Vertrags nicht nachgekommen war.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und sein bisheriges Vorbringen - auch unter Vorlage der angeführten Vertragswerke - wiederholt, dass er im Jahre 2000 sowohl mehrmals für die Firma T. wie auch für eine zweite Firma, C. GmbH, tätig gewesen sei. Weiter hat der Kläger mitgeteilt, dass für die Zeit vom Juli bis September 2000 kein schriftlicher Vertrag bestehe, so dass ein solcher auch nicht vorgelegt werden könne. Zusätzlich hat er unter Vorlage eines Urteils des Sozialgerichtes Aachen (26.03.2004, Az.: S 8 RA 87/03) ausgeführt, dass auch dann ein Tätigwerden für mehrere Auftraggeber bestehe, wenn immer nur jeweils ein Auftrag nacheinander abgewickelt werde.

Durch Gerichtsbescheid vom 20.08.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zutreffend festgestellt, dass der Kläger als Selbständiger auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig geworden und deshalb im maßgeblichen Zeitraum nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig gewesen sei. Eine Tätigkeit auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber liege nicht nur dann vor, wenn der Betreffende rechtlich (vertraglich) im wesentlichen an einen Auf-traggeber gebunden, sondern auch dann, wenn er tatsächlich (wirtschaftlich) im wesentlichen von einem einzigen Auftraggeber abhängig sei. Nach den Gesamtumständen sei der Kläger wirtschaftlich von der Firma T. Consulting GmbH abhängig gewesen. Der Nachweis zusätzlicher Aufträge durch die Firma C. GmbH sei nicht erbracht worden.

Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Im Rahmen eines Erörterungstermins am 01.12. 2004 hat er erklärt, dass er noch vertragliche Vereinbarungen mit der Firma C. besitze und dem Gericht zugänglich machen werde, was aber nicht geschehen ist. Weiter hat er vorgetragen, dass die Auftragslage um das Jahr 2001 äußert schwierig gewesen sei. Er habe aber im ersten Halbjahr 2002 Aufträge bei der Firma T. (A.) gehabt. Von Juni 2002 bis April 2003 sei er ohne Auftrag gewesen. Im Übrigen sei die Tätigkeitsstruktur in dieser Branche dergestalt, dass ein Auftraggeber immer nur kurzfristige Verträge abschließe, die bei Bedarf spontan verlängert würden. Zuletzt sei er ab 15. April 2003 bei der Firma C. GmbH tätig gewesen war. Darüber hinaus habe er sich ständig bemüht, neue Auftraggeber zum Abschluss von Verträgen zu bewegen, wozu er eine Vorvereinbarung mit der Firma A. vom August 2004 übergeben hat.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 20.08. 2004 sowie die Bescheide vom 14.01.2002 und 12.02.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2002 aufzuheben.

Der Kläger trägt erneut vor, dass er nach seinem Unternehmensplan lediglich vorübergehend, begrenzt innerhalb eines Jahres für einen Auftraggeber tätig gewesen sei, sich aber um Aufträge anderer Auftraggeber bemüht habe. Nach dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit sei ein Selbstständiger auch dann nicht für einen Auftraggeber tätig, wenn er projektbezogen hintereinander jeweils nur bei einem Auftraggeber arbeite.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren in Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG) entscheiden. Die Beteiligten sind damit nach Anhörung nach dem Zeitpunkt der letzten Ermittlungen und Erörterungen einverstanden gewesen. Dem steht es nicht entgegen, dass in erster Instanz die Entscheidung durch Gerichtsbescheid erfolgt ist. Das rechtliche Gehör ist jedenfalls durch Erörterungstermine in erster wie in zweiter Instanz eingeräumt gewesen.

Die Berufung in einem Statusstreit ist statthaft, da dieser nicht auf eine Geld- oder Sachleistung im Sinne von § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG gerichtet ist. Dabei sieht der Senat auch den Bescheid vom 14.01.2002 als Gegenstand der Anfechtungsklage an, weil dessen Regelung im Beitragsbescheid vom 12.02.2002 wieder aufgegriffen worden ist und die Frage der Versicherungspflicht im Widerspruchsverfahren von der Beklagten geprüft und im Widerspruchsbescheid abgehandelt worden ist. Schließlich regelt auch der weitere Bescheid vom 12.02.2002 das Ende der Versicherungspflicht und greift somit auch die Regelung für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 30.04.2002 der Versicherungspflicht wieder auf. Damit kann es dahingestellt sein, ob der Kläger rechtzeitig gegen den Bescheid vom 14.01.2002 Widerspruch eingelegt hat, da die Beklagte im Widerspruchsbescheid in der Sache zur Versicherungspflicht entschieden hat.

Die Beitragsverpflichtung (Geldleistung, vgl. Meyer-Ladewig, Rndnr. 10 zu § 144) übersteigt ihrer Höhe nach den Betrag von 500,00 EUR und ist damit ebenfalls von der statthaften Berufung mitumfasst.

Die Bundesversicherungsanstalt ist als Träger der Angestellten-Rentenversicherung bis zum 01.10.2005 die richtige Beklagte. Sie war allein zuständig zur Feststellung der Versicherungspflicht Selbstständiger (§ 134 Nr. 6 SGB VI in der Fassung vor Erlass des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.2004).

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch ansonsten zulässig, aber in der Sache unbegründet.

II.

Der Kläger ist durch die Entscheidung der Beklagten über das Bestehen einer Versicherungspflicht und die Verpflichtung zur Entrichtung des Regelbeitrags nicht in seinen Rechten verletzt (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG). Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Kläger unterliegt zumindest in dem von der Beklagten geregelten Zeitraum vom 01.01.2000 bis 30.04.2000 der Versicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998 (BGBl. I Seite 3843, Art. 4 Nr. 3). Nach dieser mit dem Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl. I 2000 S. 2, Art. 2 Nr. 1) hinsichtlich der Beschäftigung weiterer Arbeitnehmer modifizierten Vorschrift sind Personen kraft Gesetz versicherungspflichtig, die a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 630,00 DM, bis 31.03.2003 325,00 EUR bzw. 400,00 EUR im Monat, übersteigt, und b) auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Vorab ist festzustellen, dass eine abhängige Beschäftigung i.S. von § 7 Abs. 7 Satz 2 SGB IV beim Kläger auf Grund seiner Stellung als selbständiger Informatiker unstreitig nicht vorliegt, so dass auf Grund der allgemeinen Regelung der Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) der Kläger nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen kann. Dies ergibt sich aus der bindenden Feststellung im Verfahren zur Statusfeststellung (§ 7a Abs. 2 SGB IV) aufgrund der Angaben des Klägers zu den Fragen des Betriebssitzes, der Arbeitszeit, der fehlenden Weisungsunterworfenheit, der Beschäftigung von Vertretern und Hilfskräften sowie der Werksgebundenheit. Ebenso wenig besteht eine vorrangige Rentenversicherungspflicht wegen derselben Tätigkeit als Informatiker nach §§ 2 Satz 1 Nr. 1 bis 8, 10 und 229a Abs. 1 SGB VI. Dafür liegen bei der Tätigkeit "Betriebssystemprogrammierung und Softwaretesting" keine Anhaltspunkte vor.

Der Kläger war auch nicht wegen einer geringfügigen Tätigkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei. Denn weder war die Tätigkeit innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate begrenzt, noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass bei einem vereinbarten Stundenlohn von 80,00 DM nur ein Entgelt von 630,00 DM (mithin eine Beschäftigung von unter acht Stunden im Monat) oder darunter erzielt bzw. eine wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden unterschritten wurde (§ 8 SGB IV in der Fassung bis zum 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, BGBl. I S. 4622). Insoweit haben sich auch durch den Erörterungstermin beim LSG keine im Sinne des Klägers positiven Erkenntnisse ergeben.

Schließlich hat der Kläger bis zum 30.04.2000 auch keinen Mitarbeiter mehr als geringfügig beschäftigt (vgl. § 2 Satz 1 Nr. 9a SGB VI), weshalb er auch aus diesem Grunde nicht versi-cherungsfrei war.

Der Kläger war vielmehr in dem von der Beklagten als versicherungspflichtig angesehenen Zeitraum auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig (vgl. § 2 Satz 1 Nr. 9b SGB VI) und somit der Versicherungspflicht unterworfen.

Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (Drucksache 14/1855 Teil B zu der § 2 Satz 1 Nr. 9 Satz 1b SGB VI gleich lautenden Neufassung von § 7 Abs. 4 Nr. 2 SGB IV) sowie dieser entsprechenden Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 20.12.1999 (NZS 2000, 190) und 26.03.2000 (Internetseite der Bfa unter Versicherung Selbständiger) ist dabei folgende zutreffende Auslegung vorzunehmen: Von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber ist auszugehen, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolgt. Hierbei sind neben den zeitlichen auch wirtschaftliche Kriterien zu beachten und branchenspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. Bei einer im Voraus begrenzten, lediglich vorübergehenden Tätigkeit für einen Auftraggeber (insbesondere bei projektbezogenen Tätigkeiten) wird grundsätzlich keine Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit für nur einen Auftraggeber vorliegen, wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liegt; im Einzelfall kann auch bei längeren Projektzeiten keine dauerhafte Tätigkeit nur für einen Auftraggeber vorliegen. Hierfür ist im Zeitpunkt der Aufnahme des Auftrages eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen.

Entsprechend diesen Kriterien bestand beim Kläger sowohl hinsichtlich des anzunehmenden Zeitraums wie auch der dauerhaften Bindung eine wirtschaftliche Abhängigkeit von der Firma T ... Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger im Zeitraum Juli bis September 2000 eine Tätigkeit bei der Firma C. ausgeübt hat. Unabhängig davon, ob nun eine schriftliche Vereinbarung darüber existierte oder nicht, insoweit weichen die Aussagen des Bevollmächtigten und des Klägers selbst voneinander ab (der Kläger sprach im Erörterungstermin beim LSG von einem Schriftstück), hat der Kläger keinerlei Beweise für die Tätigkeit vorgelegt. Dies hätte, wie im Erörterungstermin angesprochen, auf vielfältige Weise geschehen können, z.B. durch Vorlage von Rechnungen, Steuererklärungen, schriftlichen Notizen etc ... Bei dieser Sachlage hat der Senat keine weiteren Möglichkeiten der Amtsermittlung. Die objektive Beweislast obliegt dem Kläger. Er hat die Folgen des fehlenden Beweises weiterer Auftraggeber zu tragen. Es ist dem Kläger nicht gelungen, den Senat davon zu überzeugen, dass sich eine wirtschaftliche Verbindung mit weiteren Auftraggebern im maßgeblichen Zeitraum er-geben hat. Somit ist anhand des vorgelegten Vertrags vom 14.12. 1999 sowie der Vereinbarung vom 23.02.2000 über eine Verlängerung festzustellen, dass der Kläger zuerst vom 01.01.2000 bis 30.04.2000 mit Verlängerung vom 01.05.2000 bis 30.06.2000 bei der Firma T. tätig war. Über einen Zeitraum vom 1.10.2000 bis 31.12.2000 kann aufgrund des vorgelegten Vertragstextes vom 22.09.2000 lediglich die Absicht einer weiteren Vertragsanbahnung - aber wiederum mit der Firma T. - festgestellt werden. Dabei wird angenommen, dass es sich bei der in der Statusfeststellung bezeichneten Tätigkeit für eine Firma T. Media GmbH vom 01.01.2000 bis 30.04.2000 um die Firma T. Consulting handelt, weil von dieser der Feststellungsantrag eingereicht wurde und die Unterschrift - U. P. - auf dem Antrag und den Dienstverträgen identisch ist. Schließlich steht aufgrund der Ausführungen des Klägers im Erörterungstermin beim LSG zur Überzeugung des Senats weiter fest, dass Aufträge bei der Firma T. bis zum ersten Halbjahr 2002 vorhanden waren. Erst ab dem 15.04.2003 bis 14.05.2004 erfolgte eine Auftragstätigkeit bei einer anderen Firma, der Firma C. GmbH. Der bewiesene Sachverhalt lässt damit für den Senat nur den Schluss zu, dass der Kläger über zweieinhalb Jahre - wenn auch mit Unterbrechungen - ausschließlich für die Firma T.

Der zur Prüfung des nach § 2 Nr. 9b SGB VI erforderlichen Tatbestandsmerkmals der "Dauer" zu beurteilende Zeitraum erstreckt sich nicht allein auf den von der Beklagten in ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Zeitabschnitt vom 01.01.2000 bis 30.04. 2000, sondern über die Dauer eines Jahres (vgl. Kommentar zum SGB Hauck/Haines - Klattenhoff, Rdnr. 41 f. zu 2 § SGB VI). Nur bei einer im Voraus begrenzten, insbesondere projektbezogen Tätigkeit ohne begründete Aussicht auf eine Verlängerung liegt keine Bindung an einen Auftraggeber vor, wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liegt (vergleiche auch Mitteilungen der LVA Mittelfranken und Oberfranken, 2000, 69 ff., 74). Ein derartig langer Zeitraum berücksichtigt auch die besondere Situation von Existenzgründern, die in der Gründungsphase zwar schon Tä-tigkeiten für mehrere Auftraggeber beabsichtigen, aber aus wirtschaftlichen Gründen entgegen ihrem unternehmerischen Konzept zunächst einen länger andauernden oder mehrere Aufträge desselben Auftraggebers akzeptieren. Eine zeitlich begrenzte Bindung in einem solchen Jahreszeitrahmen lag beim Kläger nicht vor. Nach dem Beweisergebnis war er - wenn auch mit Unterbrechungen - vom Jahr 2000 bis zum ersten Halbjahr 2002 für die Firma T. tätig. Bei einem solchen Sachverhalt, bei dem die Verlängerung schon im Februar nach erstmaligem Tätigkeitsbeginn im Januar und ein Verlängerungsversuch vom 22.09.2000 erfolgt sind sowie ausschließliche Tätigkeiten bis zum ersten Halbjahr 2002 - mithin über zweiein-halb Jahre - bei dem immer gleichen Auftraggeber erfolgten, muss geradezu von dem typischen Fall der wirtschaftlichen Abhängigkeit von nur einem Auftraggeber ausgegangen werden. Denn damit ist die von der Literatur und der Gesetzesbegründung aufgezeichnete, projektbezogene, kurze zeitliche Grenze für einen Auftraggeber von ausnahmsweise über einem Jahr weit überzogen. Die Zugrundelegung eines Zeitraums von zweieinhalb Jahren würde den Intentionen des Gesetzgebers zuwiderlaufen und kann daher auch im Wege der Auslegung nicht angenommen werden. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand einer anderen, eigenen Gestaltungsmöglichkeit, mit der der Gesetzgeber für eine längere als die angeführte einjährige Anlaufphase selbstständiger Existenzgründungen eine Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht für die ersten drei Jahre geschaffen hatte (§ 6 Abs. 1a SGB VI i.d.F. des Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit). Damit soll u. a. ein "Herauswachsen aus der Versicherungspflicht" unterstützt werden, weil ein Existenzgründer alsbald nicht mehr auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen einzigen Auftraggeber tätig sein werde (Gesetzesbegründung, Drucksache 14/1185).

Beim Kläger bestand zwar keine dauerhafte rechtliche Bindung an einen Auftraggeber (Ausschließlichkeitsbindung), denn es sind mehrere projektbezogene Vereinbarungen getätigt worden. Dennoch war er im Sinne von § 2 Nr. 9b SGB VI (im wesentlichen nur für einen Auftraggeber) wirtschaftlich von der Firma T. abhängig. Denn es genügt auch eine faktische Bindung (KassKomm- Gürtner Rndnr. 39 zu § 2). Dieses Merkmal soll nach Auffassung des Gesetzgebers nicht nur im Falle einer entsprechenden rechtlichen (vertraglichen) Bindung, sondern auch bei (nur) tatsächlicher Abhängigkeit vorliegen (Bundestagsdrucksache 14/45 Seite 46). Es kommt darauf an, ob der Auftragnehmer nach seinem Unternehmenskonzept die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern anstrebe und dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Gege-benheiten Erfolg verspreche; dieses Merkmal ist nicht erfüllt, wenn der Auftragnehmer zwar für mehrere Auftraggeber tätig sein darf, dies aber nach den tatsächlichen Umständen nicht kann (in KassKomm-Gürtner, Rdnr. 39 zu § 2 unter Hinweis auf Bundes-tagsdrucksache 14/1855 Seite 11). Zweck dieser Betrachtungsweise ist es, annehmen zu können, dass eine dauerhafte Tätigkeit für mehrere Auftraggeber grundsätzlich auch dann vorliegt, wenn der Selbständige nacheinander für verschiedene Auftraggeber tätig ist und nicht nur bei parallel bestehenden, gleichzeitigen Auftragsverhältnissen. Unter "einem Auftraggeber" ist "derselbe Auftraggeber" zu verstehen (vgl. Klattenhoff, a.a.O. Rdnr. 41 f. zu 2 § SGB VI).

Durch die Festsetzung des Regelbeitrages mit Bescheid vom 12.02.2002 für die Monate Januar bis April in Höhe von monatlich 864,64 DM ist der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Die Beiträge sind korrekt ermittelt und beruhen auf der festge-stellten Versicherungspflicht. Sie sind vom Kläger selbst in voller Höhe zu erbringen (§§ 165 Abs. 1 Nr. 1, 169 Nr. 1, 173 SGB VI).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. § 197a SGG ist nicht anwendbar, weil der Kläger Versicherter im Sinne von § 183 Satz 1 SGG ist, auch wenn er als Selbstständige gleichzeitig, partiell für die ge-setzliche Rentenversicherung (für die Unfallversicherung könnte dies kraft Satzung der Fall sein, vgl. 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII), eine Unternehmerstellung innehat.

Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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