L 16 R 509/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 1419/97 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 509/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21.03.2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat der Beigeladenen die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Sonstige außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente an den geschiedenen Ehegatten aus der Ver- sicherung von Ferenc S ...

Die am 1935 geborene Klägerin ist die geschiedene Ehefrau des Versicherten S. Ferenc, geboren am 1931, gestorben am 1981. Die am 07.06.1958 geschlossene Ehe der Klägerin mit dem Versicherten wurde mit Urteil des Kreisgerichts in N.S. vom 30.06.1967 geschieden. Aus der Ehe der Klägerin mit dem Versicherten ging die am 17.09.1959 geborene Tochter S. Marija hervor, für die die Beklagte ab 23.05.1981 Waisenrente für die Dauer der Ausbildung bis 02.09.1982 bezahlte.

Im Scheidungsurteil vom 30.06.1967 wurde der Versicherte ver- pflichtet, für die minderjährige Tochter Marija beginnend ab 01.07.1967 monatlich 80 Neue Dinar Unterhalt und für die Kläge- rin 100 Neue Dinar monatlich Ehegattenunterhalt zu bezahlen. Im Urteil des Gemeindegerichts B. vom 07.06.1974 wurde der Versicherte verpflichtet, statt des bisherigen Betrags von 100 Dinar an die Klägerin insgesamt 400 Dinar ab 01.02.1971 Ehegattenunterhalt zu zahlen.

Zum Zeitpunkt des Todes war der Versicherte seit 28.12.1969 mit der Beigeladenen S. Jelica, geb. am 1933, verheiratet. Der Beigeladenen Jelica S. gewährt die Beklagte mit Bescheid vom 14.11.1981 Witwenrente aus der Versicherung des Verstorbenen, beginnend am 23.05.1981. Der Versicherte hat Beitragszeiten zur deutschen Rentenversi- cherung vom 22.07.1968 bis 23.05.1981 für insgesamt 153 Monate zurückgelegt. Die Witwe hatte zum Zeitpunkt des Todes ebenso wie der Versicherte den Wohnsitz in M.

Im ersten Rentenantrag vom 16.06.1981 gab die Geschiedene an, zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten von diesem Unterhalt erhalten und auch einen Unterhaltsanspruch gehabt zu haben.

Im Versicherungsverlauf des jugoslawischen Trägers sind Bei- tragszeiten von Oktober 1955 bis Juli 1968 für insgesamt zehn Jahre, drei Monate und sieben Tage bestätigt.

Auf eine Anfrage der Beklagten nach ihrem Arbeitsverhältnis sowie ihren Einkommensverhältnissen von Mai 1980 bis Mai 1981 antwortete die Klägerin, sie habe Belege über die Unterhaltszahlung schon übersandt. Im fraglichen Zeitraum von Mai 1980 bis Mai 1981 habe ihr geschiedener Mann Alimente gezahlt, sie stehe in keinem Arbeitsverhältnis und sei arbeitsunfähig.

Mit Bescheid vom 17.03.1982 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, der Versicherte habe zwar bis zu seinem Tod monatlich Unterhalt in Höhe von 400 Dinar (ca. 25 DM) überwiesen, dieser Betrag stelle jedoch keine Unterhaltsleistung im Sinne von § 1265 RVO dar, da er nicht mindestens 25 % des Sozialhilfemindestbedarfes erreiche. Deshalb könne durch diese Unterhaltszahlung ein Rentenanspruch nicht begründet werden.

Auf wiederholte Anfragen der Klägerin mit gleicher Begründung nach einer deutschen Rentenzahlung wies die Beklagte jeweils auf die ablehnende Entscheidung von 1982 hin.

Der jugoslawische Träger übersandte den jugoslawischen Rentenbescheid für die Beigeladene und vermerkte, dass aus der jugoslawischen Versicherung Anspruch seit 23.05.1981 bestehe.

Einen Rentenantrag der Klägerin vom 23.12.1996 auf Witwenrente übersandte der jugoslawische Rentenversicherungsträger in N.S. mit Schreiben vom 12.03.1997, den die Beklagte mit dem förmlichen und jetzt streitgegenständlichen Bescheid vom 05.05. 1997 ablehnte. Die Beklagte führt zur Begründung aus, der Antrag sei bereits mit Bescheid vom 17.03.1982 abgelehnt worden, da die Voraussetzungen für den Rentenbezug nicht erfüllt seien. Es sei kein neuer Sachverhalt zur Unterhaltsleistung des Versicherten vorgebracht worden, weswegen der ursprüngliche Bescheid korrekt sei und keiner Abänderung bedürfe.

Dagegen richtet sich der Widerspruch der Klägerin. Sie erfülle die Voraussetzungen, denn sie habe nicht wieder geheiratet, habe von dem geschiedenen Versicherten Unterhalt bekommen, sei im Zeitpunkt des Todes 46 Jahre alt gewesen und habe ein Kind des Versicherten erzogen. Sie selbst sei seit Dezember 1971 berufsunfähig. Der Versicherte sei nach dem Scheidungsurteil verpflichtet gewesen, ihr Unterhalt zu bezahlen, und habe dies bis zu seinem Lebensende auch getan.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X sei abzulehnen, da die begehrte Rentenleistung bereits mit bindendem Bescheid vom 17.03.1982 abgelehnt worden sei und keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen seien, die eine andere Entscheidung rechtfertigten. Wie bereits im Bescheid vom 17.03.1982 dargelegt, habe die geschiedene Ehefrau keinen Unterhalt erhalten, der dem Mindestunterhalt entsprochen habe.

Dagegen richtet sich die Klage zum Sozialgericht Landshut. Die Klägerin trug zur Begründung vor, sie sei mit der Entscheidung nicht einverstanden. Das Urteil des jugoslawischen Gerichts,- ausreichend gewürdigt worden. Der zuerkannte Betrag sei ausreichend gewesen, ihren Unterhalt sicherzustellen. Unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände zum Zeitpunkt der Unterhaltsentscheidung und der Tatsache, dass sie total arbeitsunfähig gewesen sei, müsse dies als Unterhaltszahlung berücksichtigt werden. Der Betrag des Ehegattenunterhalts sei nicht bedeutungslos gewesen. Sie hätte sonst nicht davon leben können und auch nicht die Schulkosten ihrer Tochter bezahlen können. Die zuerkannten 400 Dinar monatlich hätten die Kosten ihrer Exis-tenz zu zwei Dritteln gedeckt, wie das auch das jugoslawische Gericht festgestellt habe. Nach jugoslawischem Recht hätte sie bei jeder Veränderung der wirtschaftlichen Lage einen neuen Prozess gegen den geschiedenen Ehemann führen müssen, dazu sei sie nicht in der Lage gewesen. Nach einer Grundsatzentscheidung des höchsten Serbischen Gerichtshofs stehe jedem Gläubiger das Recht zu, einen Infla- tionsverlust seiner Forderung einzuklagen.

Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 21.03.2001 ab und nahm Bezug auf die Begründung des Widerspruchsbescheides.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Zur Begründung wurde vorgetragen, die vorgelegten Beschlüsse des jugoslawischen Versicherungsträgers aus den Jahren 1981, 1984 und 1993 sowie 2003 seien nicht berücksichtigt worden. Aus diesen Rentenbescheiden ergebe sich, dass das jugoslawische Ruhegehalt zunächst in vollem Umfang der Klägerin zuerkannt worden sei, später, auf Antrag der Witwe, sei das Ruhegehalt geteilt worden bis 1993. Nach dem Bezug einer eigenen jugoslawischen Rente durch die Witwe erhalte die Klägerin wieder die gesamte jugoslawische Familienpension nach dem Versicherten S. Ferenc. Gleichzeitig habe für die Witwe S. Jelica ein Rentenanspruch aus der deutschen Rentenversicherung bestanden.

Im Schriftsatz vom 19.11.2002 legte die Klägerin dar, dass 1980 der Mindestbedarf an ihrem Wohnort ca. 1.480 Dinar = 107,21 DM- Lebensniveau in der Vojvodina und in Bayern sei nicht vergleichbar gewesen. Darüber hinaus sei bisher noch niemals berücksichtigt worden, dass der Versicherte außer den monatlichen 400 Dinar immer, wenn er nach Becse gekommen sei, verschiedene Geschenke gemacht habe, zum Beispiel Stoffe, Toilettenartikel, Bekleidung und Lebensmittel. Es sei auch viele Male vorgekommen, dass er freiwillig Geld in Dinar oder Mark gegeben habe. Im Übrigen habe der Versicherte geplant, 1981 endgültig nach Becse zurückzukommen, dies sei aber wegen des plötzlichen Todes nicht mehr geschehen. Die Tochter, die juristische Studien absolviert habe, beabsichtigte, eine Abänderungsklage mit einem Betrag von 1.500 Dinar zu erstreiten. Die Witwe, die bereits im ersten Verfahren hätte beigeladen werden müssen, sei im Übrigen Eigentümerin eines 1975 gebauten Hauses in Becse. Dies habe sie vom Versicherten geerbt. Das Haus sei 1975 neu gebaut worden und sie wohne dort, ein Teil sei aber vermietet. Die Witwe habe deshalb genügend Geld, die unrechtmäßig erhaltene Witwenrente abzuzahlen. Sie legte ein Sachverständigengutachten des Vereins der Gerichtssachverständigen in N.S. über die Höhe der monatlichen Mindesteinkommen in den Jahren 1980 und 1981, eine Tabelle über den notwendigen Bedarf in den Jahren 1980 und 1981 sowie einen Grundbuchauszug vor.

Der Bevollmächtigte der Beigeladenen führte aus, der Bescheid vom 17.03.1982 sei rechtskräftig geworden. Grundsätzlich könne keine erneute Überprüfung verlangt werden. Die Klägerin beziehe Witwenrente in Jugoslawien und sei damit materiell ausreichend abgesichert. Schon diese Aspekte sprächen gegen die beantragte Aufteilung der Witwenrente. Im Übrigen sei die Ehezeit der Witwe mit dem Versicherten deutlich kürzer gewesen als die Ehezeit der Beigeladenen mit dem Versicherten. Die frühere ablehnende Entscheidung sei auch zutreffend, denn der seinerzeitige Unterhaltsbetrag von 400 Dinar sei zu niedrig, als dass für das Jahr 1981 noch von einem Mindestunterhalt ausgegangen werden könne.

Der Bevollmächtigte der Klägerin sah einen Aufklärungsbedarf über die Höhe des Mindestbedarfs in den Jahren 1980 und 1981 am Wohnort der Klägerin. Außerdem sei auch nicht geprüft worden, ob der Klägerin nicht in Anbetracht der Inflation zwischen 1974 und 1981 ein höherer Unterhaltsanspruch zugestanden hätte.

Die Beklagte überließ eine Auskunft des Republikfonds N.S. über den Grenzbetrag der Mindestrente in den Jahren 1980 und 1981 und wies darauf hin, dass der tatsächliche Unterhaltsbetrag in Höhe von 400 Dinar zu keinem Zeitpunkt 25 % dieses Mindestbetrages erreicht habe. Auch nach der von der Klägerin überlassenen Stellungnahme hätte die Mindesrente 1980 und 1981 ca. 2.000 bis 2.400 Dinar monatlich betragen. Von diesem Betrag wurden 25 % erst recht nicht erreicht. Im Übrigen könne nicht beurteilt werden, ob eine Abänderungsklage Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, denn die Entwicklung der Einkommensverhältnisse der Klägerin sei nicht bekannt.

In Beantwortung einer Anfrage des Senats stellte die Gemeindeverwaltung Becse dar, welche Leistungen zur finanziellen Unterstützung Bürger erhalten können, und übersandte die gesetzlichen Bestimmungen über den sozialen Schutz der Bürger auf dem Gebiet der Gemeinde Becse. Die Gemeinde teilte mit, dass weder S. Theresa noch S. Jelica einmalige oder ständige Sozialhilfe erhalten haben. Übermittelt wurden weitere Mitteilungen von Stellen, die mit der Versorgung sozial gefährdeter Personen wegen Arbeitslosigkeit, geringer Rentenbeträge oder mangels anderem Besitz befasst sind. Von keiner der mitteilenden Behörden wurde Unterstützung für die Klägerin bezahlt. Die Abteilung für allgemeine Verwaltung teilte mit, dass 1981 und 1982 das Recht auf Sozialhilfe gegeben war und während dieser Zeit der monatliche Betrag pro Person 2.948,64 Dinar betragen hätte.

Die Klägerin übersandte eine Bescheinigung über ihre Handwer- kertätigkeit als Schneiderin für Damengarderobe, die als Neben- beschäftigung einer Hausfrau genehmigt war und in der Rentenan- wartschaft nicht verrechnet wurde. Diese Nebentätigkeit wurde im Mai 1981 aufgegeben, um Familienrente erhalten zu können.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21.03.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 05.05.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Witwenrente aus der Versicherung ihres am 23.05.1981 verstorbenen früheren Ehemannes zu gewähren.

Die Beigeladene beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayerischen Lan- dessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet (§§ 143, 144, 151 Sozialge- richtsgesetz - SGG -).

Die Beklagte und das SG haben im Ergebnis zu Recht den Anspruch der Klägerin verneint, denn wie die Beklagte bereits rechtsverbindlich 1982 entschieden hatte, erhielt die Klägerin keinen Unterhalt in der geforderten Mindesthöhe und hatte zur Zeit des Todes auch keinen nachgewiesenen höheren Unterhaltsanspruch gegen den Versicherten, so dass auch nach Überprüfung gemäß § 44 SGB X keine neuen Gesichtspunkte vorliegen, die eine andere Entscheidung begründen können.

Nach § 243 SGB VI, der die Witwen- und Witwerrente an die vor dem 01.07.1977 geschiedenen Ehegatten regelt, haben Anspruch auf Große Witwenrente oder Große Witwerrente geschiedene Ehegatten,

1. deren Ehe vor dem 01.07.1977 geschieden ist,

2. die nicht wieder geheiratet haben und

3. die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherten) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten und

4. die entweder a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs.2),

b) das 45. Lebensjahr vollendet haben,

c) erwerbsgemindert sind,

d) vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs.2) sind oder

e) am 31.12.2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind,

wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30.04.1942 gestorben ist (§ 243 Abs.1 bzw. 2 SGB VI).

Ein Anspruch nach § 243 Abs.3 SGB VI kommt nicht in Betracht, da die Beigeladene Witwenrente bezieht.

Nicht streitig sind die Voraussetzungen Ziffer 1, 2 und 4 sowie die Voraussetzungen der Wartezeiterfüllung beim Versicherten. Streitig ist dagegen, ob die Klägerin im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten Unterhalt von diesem erhalten hat oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatte sowie in welcher Höhe.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Versicherte die durch das Gerichtsurteil des Gemeindegerichts festgelegte Unterhaltszahlung von 400 Dinar auch im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor seinem Tode noch geleistet hat. Fraglich ist somit nur, ob diese tatsächlich geleisteten 400 Dinar eine Unterhaltszahlung in beachtlichem Umfang darstellen oder ob die Klägerin Anspruch auf einen höheren Unterhaltsbetrag gegen den Versicherten gehabt hätte.

Die Mindesthöhe des gewährten Unterhalts, auf die sich die Beklagte in ihren ablehnenden Entscheidungen bereits im Jahre 1982 gestützt hat, ist nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, sondern ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BSG aus dem Grundsatz, dass die Hinterbliebenenrente Ersatz für einen weggefallenen Unterhalt bzw. Unterhaltsanspruch bilden soll und die Gewährung von Rente nach § 243 SGB VI zur Kürzung einer Witwen- oder Witwerrente nach § 91 SGB VI führt. Deshalb sind als Unterhalt im Sinne des Gesetzes nur solche Leistungen anzusehen, die geeignet sind, den Mindestlebensbedarf eines Unter- haltsempfängers bzw. Berechtigten merklich zu beeinflussen (siehe Gürtner in KassKomm § 243 SGB VI Anm.12 ff. So auch zusammenfassend BSG, Urteil vom 31.08.2000, B 4 RA 44/99 R, Rdnr.15, 16). Die Rechtsprechung des BSG verlangt nunmehr ausnahmslos, dass der Unterhalt 25 v.H. des für den geschiedenen Ehegatten zeitlich und örtlich notwendigen Mindestbedarfs nach dem BSHG erreicht. Dabei sind Kosten der Unterkunft oder andere individuelle Umstände nicht zu berücksichtigen. Zahlungen in das Ausland und aus dem Ausland sind nach den gleichen Grundsätzen zu bewerten (Gürtner a.a.O. Anm.13).

Nach anderer Ansicht ist bei gewöhnlichem Aufenthalt des früheren Ehegatten im Ausland oder in der früheren DDR der Mindestbedarf nach den Verhältnissen des jeweiligen Landes zu bestimmen (vgl. Eicher-Haase-Rauschenbach § 243 SGB VI Anm.3 ).

Die tatsächlichen Unterhaltszahlungen - die auch von der Beigeladenen nicht bestritten werden - in Höhe von monatlich 400 Dinar im letzten wirtschftlichen Dauerzustand vor dem Tode des Versicherten von Mai 1980 bis Mai 1981 erfüllen diese Voraussetzungen keinesfalls, da 400 Dinar im Mai 1980 nach den von der Bundesbank vorgelegten Devisenkursen 33,92 DM und im Mai 1981 25,58 DM entsprachen.

Damit sind durch die Zahlungen des Versicherten keinesfalls 25 % des Sozialhilfebedarfs nach BSHG erreicht. Der Regelsatz belief sich z.B. 1981 in München auf 331,00 DM monatlich für den Haushaltsvorstand ohne Berücksichtigung der Mietkosten, 25 % davon waren 82,75 DM. Auch wenn der Versicherte nach den im Unterhaltsurteil ablesbaren Erwägungen für den Zeitraum ab 1967 verpflichtet werden sollte, einen gewissen Teil des Unterhalts der Klägerin zu leisten, so kann daraus doch weder abgeleitet werden, dass diese Zahlungen zur Deckung des Gesamtbedarfs der Klägerin tatsächlich ausreichten noch, dass sie selbst außerstande war, erhebliche Anteile ihres Unterhaltsbedarfs selbst zu decken. Im Urteil von 1974 ging das Gemeindegericht Becse von einem Eigenverdienst der Klägerin von mindestens einem Drittel aus und sah die Erwerbsfähigkeit der Klägerin somit nicht als eingeschränkt an. Eine weitergehende Erhöhung des Unterhalts wurde in diesem Urteil abgelehnt.

Alle Ermittlungen des Senats zeigen außerdem, dass die Mindesteinkommen in Jugoslawien in der Zeit von 1974 bis 1981 deutlich erhöht werden mussten, da unstreitig eine hohe Inflation herrschte. Nach den Ermittlungen steht fest, die Mindestrentengrenzbeträge lagen im Zeitraum des Todes des Versicherten bei ca. 2.400 Dinar. Die Klägerin hat keine Anstrengungen unternommen, ihren Unterhaltsanspruch gegenüber dem Versicherten dieser Entwicklung anzupassen. Ihre Bevollmächtigte hat zwar vor dem Sozialgericht dargetan, dass es für geschiedene Ehefrauen nach den gesetzlichen Bestimmungen schwer war, die Unterhaltsleistung anpassen zu lassen. Andererseits kann nicht nachvollzogen werden, wovon, wenn nicht aus eigenen Einkommen, die Klägerin tatsächlich ihren Lebensunterhalt bestritten hat, zumal sich die einzige Tochter zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten noch in Berufsausbildung befand und somit nicht zum Familieneinkommen beitragen konnte. Die Klägerin hat also offenbar weiterhin Nebeneinkünfte aus der Damenschneiderei bezogen. Dieses Gewerbe hat sie erst unmittelbar nach dem Tod des Versicherten abgemeldet mit der Begründung, sie könne nur dann Familienrente beziehen. Diese Umstände zeigen, dass die Klägerin tatsächlich Einkünfte aus ihrer Nebentätigkeit in nicht unerheblicher Höhe erwirtschaften konnte.

Nur der Erwerb dieser eigenen Einkünfte erklärt es, dass die Klägerin keine Abänderungsklage gegen den Versicherten erhoben hat. Nachweislich betrug der Unterhaltsbedarf zwischen 1974 und 1980 im Wohnort der Klägerin zwischen ca. 900 und 4.000 Dinar. Dem entspricht auch die durch den Wechselkurs dokumentierte Inflation. Zur Zeit der Unterhaltsentscheidung 1974 erhielt die Klägerin 400 Dinar, was damals ca. der Hälfte bis 2/3 des Bedarfs entsprach. Wie die Klägerin ohne Anpassung dieser Unterhaltszahlung ihren Lebensunterhalt bestreiten konnte hat sie nicht dargetan, zumal sie zur Zeit des Todes des Versicherten die studierende Tochter nach eigener Darlegung unterhalten musste. Für den Senat ist dies allein durch eigene Einkünfte der Klägerin erklärbar, denn andernfalls hätte sie ohne höhere Unterhaltsleistungen des Versicherten die Sozialhilfeleistung ihrer Heimatgemeinde in Anspruch nehmen müssen. Die Gemeinde bestätigte aber ausdrücklich, dass die Klägerin keine der denkbaren Leistungen zur Unterstützung erhalten hat. Auch dieser Umstand spricht für ihre Erwerbstätigkeit. Erst für den Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung liegt eine Erklärung zu ihrer Arbeitsunfähigkeit vor. Der Versicherte, der nach der Scheidung bis zu seinem Tod in der BRD versicherungspflichtig beschäftigt war, wäre auch leistungsfähig gewesen. Nach seinem Versicherungsverlauf hat er z.B. 1970 mtl. 966,00 DM, 1974 mtl. 2.018.00 DM, 1976 mtl. 2.358,10 DM, 1980 mtl. 3.019,50 DM und 1981 mtl. 2.762,80 DM verdient. Beim Fehlen weiterer Unterhaltsverpflichtungen wäre eine Abänderungsklage daher nicht an der Leistungsfähigkeit des Versicherten gescheitert. Bei dem von der Klägerin geschilderten Verhalten des Versicherten, der regelmäßig Geschenke gemacht habe, ist auch nicht einleuchtend, dass die Klägerin eine Unterhaltserhöhung hätte einklagen müssen. An sich hätte bei der bekannten hohen Inflationsrate eine Erhöhung, den Vortrag der Klägerin als wahr unterstellt, im Einvernehmen nahe gelegen. Das Vorbringen der Klägerin zu ihrer Unterhaltsbedürftigkeit im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand ist somit aus den dargestellten Gründen nicht schlüssig.

Auch ihr Vorbringen, der Versicherte habe durch Naturalleistungen höheren Unterhalt geleistet, blieb unbewiesen. Die Klägerin machte keine Angaben zum Umfang und der Häufigkeit der behaupteten Zuwendungen. Auch blieb unklar, ob diese der Tochter zugewendet wurden und wegen der Regelmäßigkeit nicht nur als Geschenke zu betrachten waren. Es kann daher nicht positiv festgestellt werden, dass die Klägerin zur Zeit des Todes einen Unterhaltsanspruch von mehr als 25 % des Sozialhilfesatzes hatte, einen solchen Betrag tatsächlich bekommen hat oder hätte geltend machen können. Die Klägerin trägt hierfür die Beweislast, so dass der fehlende Nachweis eines Unterhaltsanspruchs in entscheidender Höhe zu ihren Lasten geht. Nach dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltend Grundsatz der objektiven Beweislast trägt jeder im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts die Beweislast für die Tatsachen, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 103 Anm.19a, § 118 Nr.6). Nicht erweisliche Tatsachen gehen nach Ausschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten zu seinen Lasten. Hier trifft dies die Klägerin.

Da neue Erkenntnisse, die die frühere Entscheidung in Frage stellen, nicht bewiesen sind, ist bereits fraglich, ob die Beklagte verpflichtet war eine Überprüfung nach § 44 SGB X vorzunehmen, Zweifel daran verbleiben jedenfalls.

Auch nach den Ermittlungen des Senats ist es nicht erwiesen, dass die frühere Entscheidung der Beklagten, der Klägerin keine Witwenrente für die frühere Ehefrau zu bezahlen, fehlerhaft war und rechtlich zu beanstanden ist. Damit können die Tatbestandsvoraussetzungen des § 44 SGB X nicht bejaht werden, so dass der Berufung der Klägerin der Erfolg versagt bleiben muss.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen sind nicht ersichtlich (§ 160, Abs.2 Ziffern 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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