L 10 AL 101/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AL 43/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 101/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.06.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger Ausrüstungsbeihilfe zu gewähren ist.

Der 1974 geborene Kläger war ab 01.09.2002 arbeitslos. Am 09.09.2002 nahm er eine Stelle als Lehrer in P. und U. auf.

Am 09.10.2002 beantragte er die Übernahme der "Kosten für die Ausrüstungsbeihilfe" für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät. Er habe sich ein Motorrad, Motorradkleidung und Motorradzubehör angeschafft und könne mangels vorhandener öffentlicher Verkehrsverbindungen ohne dieses Fahrzeug seine wechselnen Arbeitsstellen in P. und U. nicht erreichen.

Mit Bescheid vom 24.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2002 lehnte die Beklagte die Übernahme dieser Kosten ab. Es handele sich nicht um typische Arbeitskleidung.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Urteil vom 30.06.2004 abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Die 40 km Entfernung zwischen P. und U. habe er ohne das Motorrad nicht in entsprechender Zeit zurücklegen können. Eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wäre nicht zumutbar gewesen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.06.2004 sowie den Bescheid vom 24.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für Arbeitsgerät und Arbeitskleidung zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Insbesondere erreicht der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG). Maßgebender Zeitpunkt hierfür ist die Einlegung der Berufung (Meyer-Ladewig, SGG, 7.Aufl, § 144 RdNr 19), wobei mehrere Ansprüche auf Geldleistungen zusammenzurechnen sind (Meyer-Ladewig aaO RdNr 16). Der Beschwerdewert der vom SG verbundenen Verfahren beträgt jedoch insgesamt mehr als 500,00 EUR. Durch die Berufungsverfahren erfolgte Trennung wird die Berufung für den einzelnen prozessualen Anspruch aber nicht unzulässig (Meyer-Ladewig, aaO, § 113 RdNr 5 b, BSG SozR 1500 § 144 RdNr 18).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 24.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2002 abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausrüstungsbeihilfe. Gemäß § 53 Abs 2 Nr 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) kann die Beklagte bei Aufnahme einer Beschäftigung Leistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät übernehmen und zwar bis zu einer Höhe von 260,00 EUR (§ 54 Abs 2 SGB III). Ein Nachweis über den tatsächlichen Kauf einer entsprechenden Ausrüstung ist bisher trotz Nachfrage des Senates durch den Kläger nicht erbracht worden. Im Übrigen aber handelt es sich bei dem Motorrad bzw. dem angeschafften Helm und der Motorradkleidung nicht um Arbeitskleidung bzw. um ein Arbeitsgerät im Sinne dieser Regelung. Diese Gegenstände werden nicht zur Arbeit selbst benötigt. Sie sind allenfalls für den Kläger erforderlich, um seine Arbeitsstelle zu erreichen, stellen jedoch keine für den Arbeitsplatz speziell erforderlichen, vielmehr allgemein nutzbare Gegenstände dar. Unter Arbeitskleidung und Arbeitsgerät sind jedoch allein Gegenstände zu verstehen, die bei der Arbeit benötigt werden. Dies ist hier nicht der Fall.

Die Berufung des Klägers ist somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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