L 10 AL 103/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AL 66/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 103/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
S 13 AL 254/03
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.06.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger für die Fahrt zum Antritt der Arbeitsstelle höhere Reisekosten als 53,75 EUR zu erstatten sind.

Der in N. wohnhafte, ab 01.09.2002 arbeitslose Kläger beantragte am 06.09.2002 Reisekostenbeihilfe für den Antritt einer auswärtigen Arbeitsstelle. Er gab an, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Nach Erhebung der Untätigkeitsklage durch den Kläger am 27.01.2003 bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 26.02.2003 49,00 EUR an Fahrtkosten. Mit seinem Widerspruch hiergegen begehrte der Kläger die Übernahme von 491,40 EUR tatsächlich entstandener Fahrtkosten (780 km x 0,63 EUR). Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2003 zurück. Es seien die Fahrtkosten für ein öffentliches Verkehrsmittel übernommen worden.

Der Kläger hat hiergegen (Untätigkeits-)Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und vorgetragen, er habe eine Menge Arbeitsmaterial bei der Fahrt zur Arbeitsaufnahme mitnehmen müssen und deshalb nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren können. Es seien tatsächlich 491,40 EUR an Aufwendungen angefallen.

Das SG hat mit Urteil vom 30.06.2004 die Beklagte verurteilt, weitere 4,75 EUR zu erstatten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es könnten nur die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel erstattet werden. Dabei aber habe die Beklagte übersehen, 4,05 EUR für die Fahrt von N. nach P. zu berücksichtigen. Die Fahrt von N. nach N. selbst habe dem Kläger 49,70 EUR gekostet.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung vorgetragen, er habe über sein bisheriges Vorbringen hinaus aus persönlichen Gründen über R. fahren müssen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 26.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm höhere Fahrtkosten als 53,75 EUR zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Insbesondere erreicht der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG). Maßgebender Zeitpunkt hierfür ist die Einlegung der Berufung (Meyer-Ladewig, SGG, 7.Aufl, § 144 RdNr 19), wobei mehrere Ansprüche auf Geldleistungen zusammenzurechnen sind (Meyer-Ladewig aaO RdNr 16). Der Beschwerdewert der vom SG verbundenen Verfahren beträgt mehr als 500,00 EUR. Durch die im Berufungsverfahren erfolgte Trennung wird die Berufung für den einzelnen Prozessanspruch nicht unzulässig (vgl Meyer-Ladewig aaO § 113 RdNr 5 b, BSG SozR 1500 § 144 Nr 18).

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 26.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung höherer Reisekosten als 53,75 EUR.

Gemäß § 53 Abs 2 Nr 3 a Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) können bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Kosten für die Fahrt zum Antreten der Arbeitsstelle übernommen werden (Reisekostenbeihilfe) und zwar bis zu einem Betrag von 300,00 EUR (§ 54 Abs 3 Satz 1 SGB III). Entsprechend der Regelung des § 46 Abs 2 Satz 2 und 3 SGB III sind die bei der Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Kosten der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels berücksichtigungsfähig, wobei mögliche Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen sind. Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel ist ein Betrag in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs 1 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) berücksichtigungsfähig. Nach § 6 Abs 1 BRKG kann für Strecken, die der Dienstreisende mit einem ihm gehörenden Fahrzeug zurückgelegt hat, als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung gewährt werden, und zwar für jeden Kilometer bei der Benutzung von einem Kraftfahrzeug mit einem Hubraum von mehr als 600 ccm in Höhe von 22 Cent. Dadurch darf jedoch der Gesamtbetrag der Reisekostenvergütung des Kraftfahrzeughalters und der Mitgenommenen nicht höher werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nach § 5 Abs 1 und 4 BRKG (§ 6 Abs 1 Satz 2 BRKG). Gemäß § 5 Abs 1 BRKG sind für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, die entstandenen notwendigen Fahrtkosten zu erstatten. Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen.

Die Beklagte hat somit die Kosten für die mit dem regelmäßigen Beförderungsmittel "Bahn" entstandenen Kosten zu erstatten, nämlich 49,70 EUR für die Fahrt von N. nach N. und 4,75 EUR für die Fahrt von N. nach P. , dem Ort der Arbeitsaufnahme. Die Beklagte hat dabei höchstens die Kosten der Bahnfahrt unter Berücksichtigung der Ermäßigung zu übernehmen, somit 53,75 EUR. Darüberhinausgehe Kosten sind nicht von der Beklagten zu tragen.

Sind solche zusätzlichen Kosten wegen des erforderlichen Umzuges angefallen, so hätte der Kläger Umzugskostenbeihilfe beantragen können und müssen. Diese wäre dann gegebenenfalls als Darlehen gewährt worden.

Nach alledem ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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