L 11 AL 468/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AL 894/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AL 468/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.09.2004 in Ziffer III des Tenors aufgehoben.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen nachträglicher Anrechnung von Einkommen ihres Ehemannes.

Die Klägerin bezog von der Beklagten zuletzt auf Grund des Antrags vom 11.03.2001 Alhi in Höhe von wöchentlich 249,06 DM (Bescheide vom 27.04.2001 und 08.10.2001). Mit Veränderungsanzeige vom 18.10.2001 teilte sie der Beklagten mit, dass sie am 17.10.2001 geheiratet habe. Sie legte eine Bescheinigung über die Eheschließung, die geänderten Lohnsteuerkarten 2001/2002 (Steuerklasse V, Änderung vom 23.10.2001/25.11.2001) und Bescheinigungen über das Arbeitsentgelt des Ehemannes betreffend die Monate Juli 2001 bis September 2001 vor. Am 25.02.2002 forderte die Beklagte die Klägerin auf, noch Lohnabrechungen des Ehemannes für die Monate November 2001 bis Januar 2002 einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Klägerin am 11.03.2002 nach. Da die Klägerin am 22.11.2001 auch Aufwendungen für Versicherungen geltend gemacht, die Beiträge hierfür jedoch nicht angegeben hatte, holte die Beklagte diese Angaben beim Ehemann der Klägerin am 22.07.2002 telefonisch ein.

Mit Bescheid vom 23.08.2002 hob die Beklagte die Alhi-Bewilligung für die Zeit ab 17.10.2001 nachträglich ganz auf, weil wegen der Anrechnung des Ehegatteneinkommens Bedürftigkeit der Klägerin weggefallen sei. Sie habe daher vom 17.10.2001 bis 28.02.2002 2.325,76 EUR ohne Rechtsanspruch erhalten. Dieser Betrag sowie die zu Unrecht entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 613,71 EUR seien von ihr zu erstatten.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Obwohl sie die Beklagte über ihre Eheschließung sofort informiert habe, habe diese Alhi bis 28.02.2002 weitergezahlt. Im Übrigen habe nach der Eheschließung zwischen ihr und ihrem Ehemann keine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden, denn der Ehemann habe seine bisherige Wohnung zunächst (bis 31.01.2002) beibehalten.

Den Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 24.09.2002 zurück. Von einem Getrenntleben der Ehegatten könne nicht ausgegangen werden. Damit habe die Klägerin nach Erlass des bewilligenden Verwaltungsaktes Einkommen erzielt, das zum Wegfall des Alhi-Anspruchs geführt habe.

Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und vorgetragen: Noch mit Änderungsbescheid vom 09.01.2002 (mit diesem Bescheid wurde die Leistung an die Rechtsverordnung 2002 angepasst) habe die Beklagte Alhi ab 01.01.2002 bis 28.02.2002 weitergezahlt. Anschließend habe die Beklagte die Zahlung eingestellt. § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - könne für die Aufhebung keine Rechtsgrundlage darstellen, denn sie habe kein Einkommen erzielt. So könne der Familienunterhalt, den sie nach dem 17.10.2001 bezogen habe, nicht als Einkommen angesehen werden. § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X scheide schon deshalb aus, weil nicht einmal die Beklagte erkannt habe, dass der Anspruch weggefallen sei, sonst hätte sie die Leistung sofort eingestellt.

Mit Urteil vom 28.09.2004 hat das SG die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten der ersten Instanz auferlegt, die durch die Fortführung der Klage über den 28.09.2004 hinaus entstanden. Das SG hat zur Begründung Bezug genommen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Ein Getrenntleben der Ehegatten habe nicht bestanden. Die Jahresfrist der §§ 48 Abs 4 Satz 2, 45 Abs 4 Satz 2 SGB X sei eingehalten. Umstände, die für eine Verwirkung sprächen, lägen offensichtlich nicht vor.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe den Bewilligungsbescheid vom 08.10.2001 im Oktober/November 2001 gesetzeswidrig nicht aufgehoben und Alhi bis 28.02.2002 offenbar in der Annahme weiter gezahlt, dass das Einkommen des Ehemannes - die Eheleute lebten vorerst wegen der vom Ehemann einzuhaltenden Kündigungsfrist seines Mietverhältnisses noch räumlich getrennt - nicht zu berücksichtigen sei. Erst im Februar 2002 habe die Beklagte bemerkt, dass die Weiterzahlung der Alhi ein Fehler gewesen sei. Da sie - die Klägerin - auf den Bestand des Verwaltungsaktes schutzwürdig vertraut und die Alhi durch Bestreiten des Lebensunterhaltes verbraucht habe, hätte die Beklagte Ermessen ausüben müssen. Die insoweit durch § 330 Abs 3 S 1 Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (SGB III) herbeigeführte Änderung sei nicht rechtens. Der Senat habe mithin nach Art 100 Abs 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) vorzugehen. Nach dem 31.01.2002 habe sie von ihrem Ehemann Wirtschaftsgeld bezogen, so dass sie eine Rückzahlung der Alhi für die Zeit vom 01.02.2002 bis 28.02.2002 als vertretbar ansehe. Die Notwendigkeit der Ermessensausübung habe auch das SG verkannt und deshalb Missbräuchlichkeit im Sinne § 192 SGG zu Unrecht angenommen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.09.2004 sowie den Bescheid vom 23.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2002 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ein Getrenntleben der Ehegatten habe nicht vorgelegen, so dass das Einkommen des Ehemannes mit der Folge des Wegfalls der Bedürftigkeit habe berücksichtigen müssen. Bei der Aufhebung des Verwaltungsaktes habe sie Ermessen nicht ausüben dürfen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgesetzbuch -SGG-) und bezüglich der auferlegten Verschuldenskosten (Ziff.III des Urteilstenors) begründet. Im Übrigen hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Beklagte hat Einkommen des Ehemannes der Klägerin zutreffend als zu berücksichtigendes Einkommen herangezogen.

Nach § 48 Abs 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt (BSGE 78, 109, 111). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, richtet sich nach dem für die jeweilige Leistung maßgeblichen materiellen Recht, mithin vorliegend nach den Alhi-Vorschriften des SGB III. Danach führt das Einkommen des Ehemannes der Klägerin ab 17.10.2001 zum Wegfall der Bedürftigkeit der Klägerin und damit zum Wegfall des Anspruchs auf Alhi (§ 190 Abs 1 Nr 5 SGB III).

Bedürftig ist nach § 193 Abs 1 SGB III ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das nach § 194 SGB III zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Zu dem zu berücksichtigenden Einkommen gehört das Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, soweit es den Freibetrag übersteigt (§ 194 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB III). Einkommen sind alle Einnahmen in Geld (§ 194 Abs 2 Satz 1 SGB III), mithin auch das vom Ehemann der Klägerin bezogene Arbeitsentgelt.

Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte dabei von dem nachgewiesenen Bruttoeinkommen des Ehemannes in Höhe von 1.138,68 DM wöchentlich und einem wöchentlichen Nettoarbeitsentgelt von 822,62 DM ausgegangen ist. Abzüglich der vom Ehemann selbst mitgeteilten Werbungskosten (77,14 DM/Woche, § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB III), eines wöchentlichen Freibetrages in Höhe der fiktiven Alhi in Höhe von 432,74 DM (§ 194 Abs 1 Satz 2 SGB III) und des Pauschbetrages gemäß § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 4 SGB III iVm § 3 Abs 1 AlhiV 2002 (67,75 DM wöchentlich) ergibt sich, dass der Anrechnungsbetrag (244,99 DM) die zustehende Alhi (183,82 DM) übersteigt.

Diese wesentliche Änderung der Verhältnisse ist nachträglich im Sinne des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X eingetreten, da bei Bescheiderteilung am 08.10.2001 (Alhi-Bewilligung ab 01.10.2001) die Eheschließung (17.10.2001) noch ausstand. Nach § 48 Abs 1 Satz 3 SGB X gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums.

Die Beklagte war gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X iVm § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III berechtigt und verpflichtet, die Alhi-Bewilligung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, also für die Vergangenheit, aufzuheben. Nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend dadurch, dass mit der Heirat grundsätzlich auch das Einkommen des Ehemannes zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stand, erfüllt. Es genügt nämlich, dass nicht nur der Antragsteller selbst, sondern auch eine andere Person, deren wirtschaftliche Verhältnisse für den Leistungsanspruch rechtserheblich sind, Einkommen oder Vermögen erzielt hat (BSG SozR 1300 § 48 Nr 53; BSG Urteil vom 05.06.2003 - B 11 AL 70/02 R -).

Obwohl die Ehegatten nach der Eheschließung vorerst weiterhin in verschiedenen Wohnungen lebten, kann rechtlich nicht von einem Getrenntleben ausgegangen werden. Denn trotz räumlicher Trennung besteht weiterhin eine eheliche Lebensgemeinschaft, wenn die Ehegatten nach dem Wegfall des Hindernisses die volle eheliche Gemeinschaft herstellen wollen (Diederichsen in Palandt, BGB, § 1567 RdNr 4 ff; BFH Urteil vom 15.06.1973 - VI R 150/69; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, § 193 RdNr 49). Im Übrigen unterstellt § 194 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB III, dass ein bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch auch erfüllt wird. Es handelt sich um eine verfassungsrechtlich zulässige Typisierung (BVerfGE 75, 382; Hengelhaupt aaO § 194 RdNr 83). Ob tatsächlich Unterhalt geleistet wird, ist unerheblich (Spellbrink, Kasseler Handbuch SGB III, § 13 RdNr 104).

§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X schränkt den Vertrauensschutz in den ursprünglichen Verwaltungsakt nur ein, "soweit" nachträglich Einkommen erzielt worden ist. Der Betroffene soll nur in dem Umfang, in dem er oder die für seinen Anspruch relevante Person eine doppelte Zahlung erhalten hat, der Aufhebung der Bewilligung ausgesetzt sein (BSG SozR 3-4100 § 138 Nr 14). Von einer derartigen doppelten Zahlung ist im vorliegenden Fall auszugehen, denn der Klägerin stand ab 17.10.2001 neben der gezahlten Alhi grundsätzlich auch das Einkommen des Ehemannes zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung. Dieses im gesetzlichen Rahmen zu berücksichtigende Einkommen überstieg die Alhi der Klägerin, so dass sich ab 17.10.2001 keine Leistung mehr errechnete. Da die Klägerin aber trotzdem Alhi von der Beklagten erhielt, ist es gerechtfertigt, ab 17.10.2001 von einer "doppelten Zahlung" im Sinne § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X auszugehen (BSG Urteil vom 05.06.2003 - B 11 AL 70/02 R -).

Nach § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhälntisse aufzuheben. Der Beklagte hat danach auch in atypischen Fällen (z.B. gutgläubiger Verbrauch der Leistung; Steinwedel, Kasseler Kommentar, SGB X, § 48 RdNr 52) kein Ermessen auszuüben, sondern eine gebundene Entscheidung zu treffen (Niesel, SGB III, 2.Aufl, § 330 RdNr 50; Pilz in Gagel, SGB III, § 330 RdNr 7; BSG aaO). Dies kann unter den gegebenen Umständen - dem Ehemann der Klägerin stand für den streitgegenständlichen Zeitraum das erzielte Arbeitsentgelt als Einkommen zur Verfügung - nicht als unangemessen angesehen werden (BSG aaO). Eine Verfassungswidrigkeit des § 330 Abs 3 SGB III ist daher nicht erkennbar.

Da somit die Aufhebung der Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 17.10.2001 bis 28.02.2001 rechtmäßig ist - die Jahresfrist des § 48 Abs 4 Satz 2 iVm § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X ist eingehalten - steht fest, dass die Klägerin gemäß § 50 Abs 1 SGB X zur Erstattung der erbrachten Leistungen verpflichtet ist. Gegen den Erstattungsbetrag in Höhe von 2.325,76 EUR hat sie Einwendungen nicht erhoben; solche sind auch nicht ersichtlich.

Die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung beruht auf § 335 Abs 1 Satz 1, Abs 5 SGB III.

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide spielt es keine Rolle, ob die Klägerin tatsächlich in der Lage ist, die Erstattungsforderung zu begleichen. Sollten die Voraussetzungen für eine Stundung oder einen Erlass vorliegen (§ 76 Abs 2 SGB IV), wäre es Sache der Beklagten, insoweit gesondert zu entscheiden (BSG vom 05.06.2003 aaO).

Die Berufung der Klägerin ist daher in der Sache selbst zurückzuweisen.

Ziff. III des Urteils-Tenors war jedoch aufzuheben.

§ 192 Abs 1 Nr 2 SGG ist nur in eindeutigen Missbrauchsfällen anzuwenden, wobei die Uneinsichtigkeit ein besonders hohes Maß erreicht haben muss. Prozessiert ein Kläger weiter, weil er die Hoffnung auf einen günstigen Ausgang noch nicht aufgegeben hat, reicht dies für die Auferlegung von Verschuldenskosten noch nicht aus (Meyer-Ladewig, SGG, 7.Aufl, § 192 RdNr 9). Im vorliegenden Fall weist die Klägerin darauf hin, dass die Beklagte trotz Kenntnis von ihrer Heirat (Veränderungsmitteilung vom 18.10.2001) und trotz zeitnaher Vorlage von Einkommensnachweisen des Ehemannes die Alhi bis 28.02.2002 weiter gezahlt hat, so dass bei ihr der Eindruck eines gewissen Schutzes des Vertrauens in die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns entstanden sei. Dieses Vorbringen verbietet vorliegend die Annahme einer eindeutigen Missbräuchlichkeit.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved