L 19 R 16/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 571/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 16/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.09.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind die Ansprüche des Klägers nach erfolgter Beitragserstattung.

Der 1937 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland in der Zeit vom 27.09.1968 bis 26.06.1984 versicherungspflichtig gearbeitet. Auf seinen Antrag vom 19.06.1984 erstattete ihm die Beklagte mit Bescheid vom 16.11.1984 die in dem genannten Zeitraum von ihm zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von insgesamt 32.373,09 DM.

Unter dem 17.05.2002 beantragte der Kläger die Erstattung von Beiträgen. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.05.2002 unter Hinweis auf die durchgeführte Beitragserstattung ab. Den Widerspruch des Klägers - er führte aus, dass er den Erstattungsbetrag hinsichtlich seiner Beiträge erhalten habe, dies jedoch nicht für die Beiträge seiner Arbeitgeber gelte - wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2002 zurück. Ein Anspruch auf Erstattung der vom Arbeitgeber getragenen Beiträge bestehe auf Grund der eindeutigen Gesetzeslage nicht.

Dagegen erhob der Kläger ohne Begründung Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG). Das SG hat das Klagebegehren des Klägers neben der Erstattung von Beiträgen auch darin gesehen, Rentenleistungen aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen zu erreichen, und die Klage durch Gerichtsbescheid vom 14.09.2004 abgewiesen. Der Kläger könne Ansprüche aus dem damals bestehenden, durch die Beitragserstattung aber aufgelösten Versicherungsverhälntis, nicht mehr geltend machen. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten seien mit der Beitragserstattung endgültig beseitigt worden. Mangels Versicherungsverhältnis bestehe weder ein Anspruch auf Rentenleistungen aus den Arbeitgeberbeiträgen, noch könne der Kläger die Erstattung der Arbeitgeberbeiträge verlangen. Der Ausschluss weiterer Ansprüche nach erfolgter Beitragserstattung verletze nicht Grundrechte des Klägers.

Gegen den Gerichtsbescheid vom 14.09.2004 richtet sich die am 05.01.2005 eingegangene Berufung des Klägers. Eine Begründung der Berufung erfolgte nicht.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.09.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 22.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus den von seinen Arbeitgebern in der Zeit vom 27.09.1968 bis 26.06.1984 entrichteten Beiträgen Rente zu bewilligen, hilfsweise dem Kläger die von den Arbeitgebern in dieser Zeit entrichteten Beiträge zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Versichertenakte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Die Berufung erweist sich jedoch als unbegründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche aus seinen in Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen hat. Auf die zutreffenden Ausführungen des SG wird verwiesen; von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann gemäß § 153 Abs 2 SGG abgesehen werden.

Im Anschluss an die Beiträgserstattung gemäß § 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung sind alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen. Der Kläger kann auch nicht die Erstattung der von seinen Arbeitgebern getragenen Beiträge verlangen. Nach der Vorschrift des § 210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), die an die Stelle des bis 31.12.1991 geltenden § 1303 Abs 1 RVO getreten ist, werden Beiträge in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. Eine Erstattung des Arbeitgeberanteils sieht das Gesetz nicht vor. Verfassungsrechtliche Bedenken kommen der Begrenzung der Beitragserstattung aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Hälfte der entrichteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) nicht zu. Das Bundeverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24.11.1986 zu § 1303 RVO klargestellt, dass die gesetzliche Regelung der Beitragserstattung weder gegen Art 14 Abs 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) noch gegen Art 3 Abs 1 GG verstößt (Az: 1 BvR 772/85, SozR 2200 § 1303 Nr 34; Urteil des BSG vom 29.06.2000, Az: B 4 RA 57/98 R, SozR 3-2600 § 210 Nr 2; Urteil des Bayer. LSG vom 17.04.2002, Az: L 20 RJ 681/01).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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