L 20 R 30/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 94/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 30/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.10.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Versichertenrente nach erfolgter Beitragserstattung.

Der im Jahre 1933 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat von September 1970 bis April 1984 in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt.

Auf seinen Antrag erstattete ihm die Beklagte mit Bescheid vom 14.08.1984 die für die Zeit vom 22.09.1970 bis 19.04.1984 entrichteten Beiträge (Hälfteanteil) in Höhe von 24.104,82 DM.

Im Jahre 2003 beantragte der Kläger die Gewährung von Versichertenrente. Die Beklagte teilte ihm mit Bescheid vom 09.09.2003 mit, dass die Rentenversicherungsbeiträge im Jahre 1984 erstattet worden seien; damit sei das Versicherungsverhältnis aufgelöst worden, es bestehe kein Anspruch auf Zahlung einer Rente mehr. Der Kläger erhob dagegen am 01.10.2003 Widerspruch. Es sei richtig, dass er seine Beiträge zurückerhalten habe; die Beiträge der Arbeitgeber seien ihm jedoch nicht erstattet worden. Er sei deshalb der Meinung, dass er ein Recht auf eine Rente von den Arbeitgeberbeiträgen habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 18.12.2003 zurück. Sie verwies erneut auf die Rechtsfolgen der nach § 1303 der Reichsversicherungsordnung (RVO) durchgeführten Beitragserstattung. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung (nach dem Erstattungszeitraum) habe der Kläger nicht mehr entrichtet.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 03.02.2004 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben, ohne diese näher zu begründen. Mit Gerichtsbescheid vom 04.10.2004 hat das SG die Klage (gegen den Bescheid der Beklagten vom 09.09.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2003) abgewiesen. Die durchgeführte Erstattung schließe alle weiteren Ansprüche aus den zurückgelegten Versicherungszeiten aus (§ 1303 Abs 7 RVO). Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe kein Versicherungsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche hergeleitet werden könnten. Eine sogenannte "Halbrente" aus den Arbeitgeberanteilen der Beiträge stehe nach deutschen Rechtsvorschriften nicht zu.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12.01.2005 die als Widerspruch bezeichnete Berufung eingelegt. Eine Berufungsbegründung wurde nicht vorgelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 04.10.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 09.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente aus den von den Arbeitgebern getragenen Beitragsanteilen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zu gewähren ist, da keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden sind. Das SG hat die Rechtsfolge der durchgeführten Beitragserstattung herausgestellt, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses zwischen den Beteiligten geführt hat. Es hat auch zutreffend ausgeführt, dass gegen die Beschränkung der Beitragserstattung auf den Hälfteanteil (Arbeitnehmeranteil) keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 153 Abs 2 SGG abgesehen.

Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten (§ 193 SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved