L 19 R 44/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 140/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 44/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.10.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger nach der durchgeführten Beitragserstattung Rentenleistungen aus den von seinen Arbeitgebern getragenen Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bzw. die Übertragung dieser Beiträge an den türkischen Rentenversicherungsträger (SSK) verlangen kann.

Der 1943 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland vom 17.01.1972 bis 16.06.1983 versicherungspflichtig gearbeitet. Auf seinen Antrag vom 20.06.1984 erstattete ihm die Beklagte mit Bescheid vom 02.10.1984 die von ihm zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von 29.749,96 DM.

Am 04.08.2003 beantragte der Kläger "die ihm zustehende Rente". Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.08.2003 und Widerspruchsbescheid vom 15.01.2004 unter Hinweis auf die Beitragserstattung ab. Mit der Erstattung sei das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst, so dass aus den erstatteten Beiträgen keine Versicherungsleistungen mehr erfolgen könnten. Weitere Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung seien nicht entrichtet. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr vorhanden. Ein Anspruch auf eine Versichertenrente aus den von den Arbeitgebern getragenen Beiträgen bestehe auf Grund der eindeutigen Gesetzeslage nicht.

Dagegen hat der Kläger am 17.02.2004 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die von ihm selbst gezahlten Beiträge habe die Beklagte zurückgezahlt. Die Beiträge seiner Arbeitgeber seien jedoch einbehalten worden. Er hat verlangt, die Beiträge seiner Arbeitgeber an die SSK zu übertragen.

Nach entsprechendem Hinweis hat das SG die Klage durch Gerichtsbescheid vom 04.10.2004 abgewiesen. Der Kläger erfülle keine für die im sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelten Rentenarten die erforderliche Wartezeit. Mit der Erstattung sei das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten Zeiten bestünden nicht mehr. Daher könne im Fall des Klägers die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt werden. Darüberhinaus bestehe ein Anspruch auf Erstattung oder Überweisung von Beiträgen oder des Arbeitgeberanteils der Beiträge an einen anderen Sozialversicherungsträger (z.B. die SSK) nicht. Ein solcher Anspruch sei durch die deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht geregelt und auch nicht vorgesehen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 17.01.2005 beim BayLSG eingegangene Berufung des Klägers, die er trotz Aufforderung durch den Senat nicht begründet hat.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 04.10.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 13.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die von seinen Arbeitgebern vom 17.01.1972 bis 16.06.1983 entrichteten Beiträge an die SSK zu überweisen.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Sie hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG).

Die Berufung des Klägers erweist sich als unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 04.10.2004 zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinerlei Leistungsansprüche aus seinen in Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen vom 17.01.1972 bis 16.06.1983 hat. Er hat weder einen Anspruch auf Rentenleistungen noch auf Übertragung des sogenannten Arbeitgeberanteils an die SSK.

In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das SG darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die Beitragserstattung gemäß § 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind. Durch die Beitragserstattung ist das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten erloschen, so dass eine Wartezeit für die Gewährung einer Versichertenrente nicht erfüllt ist. Zutreffend hat das SG auch ausgeführt, dass eine Übertragung des sogenannten Arbeitgeberanteils an den türkischen Rentenversicherungsträger nicht möglich ist. Denn ein Zugriff auf diesen Anteil ist nach deutschen Vorschriften ausgeschlossen. Der Senat weist deshalb die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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