L 1 R 355/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RA 1271/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 R 355/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Der Antrag auf Ergänzung des Urteils vom 02. März 2005, Az. L 1 R 4140/03, wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Urteilsergänzung.

Die Klägerin erhob am 23. November 1999 Klage gegen einen Bescheid vom 30. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 1999, mit dem die Beklagte es abgelehnt hatte, der Klägerin auf einen Rentenantrag vom 18. Dezember 1998 hin Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen. Das Sozialgericht München (SG) wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. Juni 2003 ab. Die dagegen beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung wies der Senat mit Urteil vom 2. März 2005, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 24. März 2005, als unbegründet zurück.

Mit Schreiben vom 18. April 2005 - beim LSG eingegangen am 20. April 2005 - hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Einwände gegen den Inhalt dieses Urteils, die Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung der Klägerin und die fachliche Qualifikationen der hierzu vom Senat beauftragten Sachverständigen Dr. M. sowie die Beweiswürdigung (Feststellung der beruflichen Qualifikation der Klägerin) erhoben und geltend gemacht, der Senat habe nicht über einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht (§ 44 SGB VI a.F.) entschieden.

Der Senat hat den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 27. April 2005 darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Urteils nach §§ 138, 139 SGG nicht vorliegen und über den geltend gemachten Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente nach § 44 SGB VI a.F. im Urteil vom 2. März 2005 entschieden worden ist. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat seine Einwendungen aufrechterhalten und eine unzureichende berufskundliche und medizinische Sachaufklärung gerügt (Schreiben vom 11. Mai 2005).

Die Anträge nach §§ 138, 139 SGG wurden mit Beschlüssen vom 28. Juni 2005 zurückgewiesen.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Senats vom 02. März 2005 - Az. L 1 4140/03 - um eine Entscheidung über einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI a.F. zu ergänzen.

Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,

den Antrag der Klägerin auf Ergänzung des Urteil vom 02. März 2005 zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Der form- und fristgemäß gestellte Antrag auf Urteilsergänzung ist zulässig (§§ 153 Abs.1, 140 Abs.1 SGG), aber nicht begründet.

Gemäß § 140 Abs.1 Satz 1 SGG wird ein Urteil auf Antrag nachträglich ergänzt, wenn das Urteil einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen hat. Dies ist hier nicht der Fall.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten mit Antrag vom 18. Dezember 1998 einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geltend gemacht. Dieser Anspruch war - neben dem von ihm mitumfassten Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit - Gegenstand des angefochtenen Bescheides der Beklagten und des angefochtenen Gerichtsbescheides des Sozialgerichts. Bei der Zurückweisung der dagegen eingelegten Berufung hat der Senat im Urteil vom 02. März 2005 auch über diesen Anspruch entschieden, so dass eine diesbezügliche Urteilsergänzung nicht in Betracht kommt.

Auf Seite 7 des Urteils ist ausdrücklich ausgeführt, dass sich der Anspruch der Klägerin auf Rente sowohl nach altem Recht (Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach §§ 43, 44 SGB VI a.F. für Versicherungsfälle vor dem 1. Januar 2001) als auch nach neuem Recht (Rente wegen Erwerbsminderung nach §§ 43, 240 SGB VI n.F. für Versicherungsfälle nach dem 31. Dezember 2000, vgl. BSG Urteil vom 17. Februar 2005 - Az. B 13 RJ 31/04 R -) richtet. Entsprechend wurden auf Seite 12 des Urteils Ansprüche der Klägerin sowohl nach neuem als auch nach altem Recht verneint. Dabei erfolgte die Prüfung zunächst nach § 43 (Berufsunfähigkeit) und § 44 (Erwerbsunfähigkeit) SGB VI a.F., deren Tatbestandsvoraussetzungen auf Seite 7 und 8 des Urteils ausdrücklich aufgeführt sind. Auf Seite 8 ist außerdem darauf hingewiesen worden, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) Erwerbsunfähigkeit (i.S.d. § 44 SGB VI a.F.) nicht besteht, wenn Berufsunfähigkeit (i.S.d. § 43 SGB VI n.F.) zu verneinen ist. Da der Senat in den Urteilsgründen eine Berufsunfähigkeit der Klägerin unter Darlegung der hierfür maßgebenden Erwägungen verneint hat, waren weitere Ausführungen zur Erwerbsunfähigkeit nicht mehr erforderlich.

Über die Frage einer Urteilsberichtigung nach §§ 138, 139 SGG war nicht durch Urteil, sondern durch gesonderten Beschluss zu entscheiden (§§ 138 Satz 2, 139 Abs.2 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG), liegen nicht vor.

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+GER++ LSG Bayern

+DAT++ 13.07.2005

+AZ+++ L 1 R 355/05

+NOR++

+SCH++

+KT+++

+SPR++ 1. Senat

+TYP++ Urteil

+FUN++

+VOR++ SG München; 03.06.2003; S 12 RA 1271/99

+ZIT++

+SAC++ R

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Rechtskraft
Aus
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