L 16 R 589/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 258/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 589/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 04. August 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung der Altersrente aus der deutschen Versicherung.

Der 1938 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger, der mit Schreiben vom 29.09.2003 unter Beifügung von Kopien des Versicherungsausweises, einer Lohnsteuerkarte 1974 und einer Kfz-Zulassungsbescheinigung bei der Beklagten Rentenantrag stellte.

Mit Bescheid vom 24.10.2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, die Wartezeit sei nicht erfüllt, da die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge erstattet wurden. Ohne Beitragszeiten sei die Wartezeit nicht erfüllt, so dass Rente nicht zustehe.

Dagegen richtet sich der Widerspruch des Klägers. Er sei als Arbeitnehmer in Deutschland gewesen und befinde sich in einer schlechten finanziellen Lage. Er bitte seinen Fall baldigst zu überprüfen, denn er sei Analphabet. Er beantrage die Erstattung seiner Versicherungsbeiträge oder eine Altersrente.

Auf Anfrage der Beklagten legte die LVA Rheinprovinz einen EDV-Auszug vor, der Versicherungszeiten vom 03.10.1961 bis 08.05. 1974 auflistet und eine Erstattung der Beiträge auf Antrag vom 02.10.1975 mit Bescheid vom 28.12.1977 ausweist. Der Erstattungsbetrag betrug 11.876,40 DM. Die LVA Rheinprovinz teilte außerdem mit, die Versicherungskarten 1975 an die Bundesbahnversicherungsanstalt übersandt zu haben.

Die Bundesbahnversicherungsanstalt übersandte drei Versicherungskarten, die jeweils mit der Versicherungsnummer 38200038D006 und mit dem Stempel "Die Beiträge wurden erstattet" versehen sind.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2004 zurück. Aufgrund der Erstattung der Beiträge sei das Versicherungsverhältnis erloschen, so dass weitere Ansprüche nicht mehr bestünden.

Dagegen richtet sich die zum Sozialgericht Augsburg erhobene Klage. Erneut beantragte der Kläger die Überprüfung seiner Akte.

Mit Gerichtsbescheid vom 04.08.2004 wies das Sozialgericht die Klage ab. Wegen der Beitragserstattung durch den bestandskräftigen Bescheid der LVA Rheinprovinz sei das Versicherungsverhältnis rückwirkend aufgelöst und es bestünden keinerlei Rechte aus sämtlichen vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten. Der Kläger habe weder weitere Versicherungszeiten nach der Erstattung ab Januar 1978 zurückgelegt noch behauptet. Er bestreite auch nicht, den Betrag über die Beitragserstattung erhalten zu haben. Ein Anspruch auf Regelaltersrente könne auch nicht aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch abgeleitet werden, denn es liege kein Beratungsfehler anlässlich der Beitragserstattung vor. Da die Antragsformulare auch über die Folgen der Beitragserstattung belehren, wäre es Sache des Klägers gewesen, sich gegebenenfalls beraten zu lassen.

Dagegen richtet sich die Berufung. Der Kläger beantragt den beiliegenden Beschluss zu prüfen. Er habe Altersrente für den Unterhalt seiner Familie beantragt. Für weitere Auskünfte stehe er weiterhin zur Verfügung.

Auf die Anfrage des Gerichts bestätigte die LVA Rheinprovinz folgende Daten aus dem Kontospiegel: Antrag auf Beitragserstattung: 02.10.1975 Bescheid, Datum der Bewilligung: 28.12.1977 Ausgezahlter Betrag: 11.876,40 DM Datum der Vernichtung der Beitragsakte: 26.10.1996 Es könne davon ausgegangen werden, dass eine Beitragserstattung in angegebener Höhe erfolgt sei. Eine Vorfinanzierung oder ein vom Kläger abweichender Zahlungsempfänger sei im Versicherungskonto nicht vermerkt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 04.08.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten ihm Altersrente aus der deutschen Versicherung zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Augsburg und des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), erweist sich jedoch als unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente nach § 35 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI), da er die Wartezeit nicht erfüllt hat.

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 35 SGB VI). Die allgemeine Wartezeit, auf die gemäß § 51 Abs. 1 SGB VI (nur) Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet werden, beträgt 5 Jahre (§ 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m., § 122 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kläger hat zwar zwischen 03.10.1961 und 18.05.1974 Beiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt, diese Beiträge sind aber, wie die Ermittlungen der Beklagten ergeben haben, durch den Erstattungsbescheid vom 28.12.1977 erstattet worden. Der Erstattungsbetrag belief sich auf 11.876,40 DM. An der tatsächlich durchgeführten Erstattung bestehen keine Zweifel, denn der Kläger hat diese Erstattung auch im Berufungsverfahren nie bestritten. Im übrigen enthalten die im Original vorliegenden Versicherungskarten einen entsprechenden Stempelaufdruck. Da die Versicherungsnummer, die der vom Kläger vorgelegte Ausweis enthält, identisch ist mit der Versicherungsnummer, unter welcher die LVA Rheinprovinz das Konto geführt hat und mit der die Versicherungskarten gestempelt sind, bestehen keine Zweifel daran, dass dem Kläger seine geleisteten Beiträge erstattet wurden. Das Sozialgericht hat somit zu Recht die Rentengewährung abgelehnt.

Dem Sozialgericht ist auch zu folgen, soweit es ausführt, dass kein Hinweis auf einen Beratungsfehler und somit kein Anspruch des Klägers aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erkennbar ist. Allein der Umstand, dass der Kläger sich jetzt in finanziellen Schwierigkeiten befindet und zum Unterhalt seiner Familie Geld benötigt, rechtfertigt die Rentengewährung aus der deutschen Versicherung nicht. Hierfür ist allein maßgeblich die Beitragszahlung. Wie die Beklagte und das Sozialgericht zu Recht vermerkt haben, ist das Versicherungsverhältnis des Klägers aufgrund der Beitragserstattung aufgelöst. Denn sowohl der zur Zeit der Beitragserstattung geltende § 1303 RVO als auch jetzt § 210 SGB VI bestimmen, dass die Beiträge auf Antrag erstattet werden, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, und als Folge der Beitragserstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst wird (§ 210 Abs. 6 Satz 2 SGB VI). Deshalb bestehen Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nicht mehr (§ 210 Abs. 6 Satz 3 SGB VI). Die gleiche Rechtsfolge ergab sich aus § 1303 Abs. 7 RVO für die Zeit bis 1992, dem In-Kraft-Treten des SGB VI.

Aus alledem folgt, dass das Sozialgericht und die Beklagte die Rentengewährung an den Kläger zu Recht verneint haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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