L 17 U 179/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 U 5027/02 L
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 179/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 31.03.2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Klagen gegen die Bescheide vom 26.03.2004 und 23.02.2005 werden abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung streitig.

Der 1916 geborene Kläger ist Eigentümer eines Waldgrundstückes in Z. mit einer Fläche von 0,6050 ha. Alleineigentümer ist er seit 23.07.1999.

Mit Bescheid vom 16.11.1998 stellte die Beklagte fest, dass die Fläche nachhaltig brach liegt und deshalb kein versichertes landwirtschaftliches Unternehmen darstellt. Deshalb werde kein Beitrag erhoben. Die Freistellung von der Beitragspflicht sei aber zeitlich befristet (4 Jahre).

Am 22.02.2002 erließ die Beklagte den Beitragsbescheid 2002 (Umlage 2001) und forderte einen Betrag von 57,80 EUR. In einem weiteren Schreiben vom 19.03.2002 führte sie aus, dass für den Waldbesitz Beitragspflicht zur gesetzlichen landwirtschaftlichen Unfallversicherung bestehe, auch wenn von dem Kläger als Eigentümer keine direkte Bewirtschaftung erfolge. Selbst wenn jahrelang keine forstwirtschaftlichen Arbeiten anfielen, verliere das Grundstück nicht die Eigenschaft einer forstwirtschaftlichen Fläche. Es komme nicht auf die tatsächliche Nutzung, sondern auf die objektive Nutzbarkeit an.

Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und führte aus, das Grundstück sei zu keiner Zeit unternehmerisch genutzt worden. Er habe auch keine Absicht, es zu nutzen. Seit 1946 habe er es nicht mehr betreten. Infolge steiler Hanglage sei es sehr schwer zu begehen. Es solle so bleiben wie es der Großvater seiner Mutter überlassen habe: "Als naturgrüne Landschaft".

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2002 zurück.

Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhoben und beantragt (sinngemäß), den Bescheid vom 22.02.2002 idF des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2002 sowie den Beitragsbescheid vom 17.02.2003 aufzuheben. Er hat vorgetragen, er habe das Grundstück 1999 nur aus ideellen Gründen im Alleineigentum erworben, weil mit ihm viele Kindheits- und Jugenderinnerungen verbunden seien. Es werde überhaupt nicht genutzt.

Am 17.02.2003 hat die Beklagte einen weiteren Beitragsbescheid (Umlage 2002) erlassen mit einem Zahlbetrag von 50,60 EUR.

Das Forstamt E. hat mit Schreiben vom 24.06.2003 mitgeteilt, dass die streitgegenständliche Fläche eindeutig Wald i.S. des Bayer. Waldgesetzes sei.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Bescheid vom 16.11.1998, der den Kläger von der Beitragspflicht befreite, sei allein aufgrund seiner Aussage erlassen worden, wonach es sich bei der Fläche um Brachland bzw Flugwald und Gestrüpp gehandelt habe. Brachlandflächen würden aber in einem Rhythmus von 4 Jahren überprüft. Deshalb sei es im Geschäftsjahr 2002 zu einer Veranlagung der Waldfläche gekommen.

Die Beklagte hat am 26.03.2004 einen weiteren Beitragsbescheid (Umlage 2003) mit einem Zahlbetrag 53,66 EUR erlassen.

Mit Urteil vom 31.03.2004 hat das SG Nürnberg die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass die angefochtenen Beitragsbescheide nicht zu beanstanden seien. Es liege ein Unternehmen der Forstwirtschaft vor. Bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen bestehe insoweit bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen die Vermutung, dass der Nutzungsberechtigte forstwirtschaftlicher Unternehmer ist. Diese Vermutung werde nicht dadurch widerlegt, dass keine Bewirtschaftung der forstwirtschaftlichen Fläche stattfinde. Der Kläger sei damit beitragspflichtig.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.

Er verlangt, die Beklagte zur Löschung seines Namens im Unternehmerverzeichnis zu veranlassen. Allein darauf beschränke sich seine Berufung, "nicht aber auf die Beitragsbescheide, die nach dem Urteil vom 31.03.2004 rechtlich nicht zu beanstanden seien". Das Waldgrundstück könne er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen seit Jahren nicht mehr betreten, geschweige denn bewirtschaften. Weder am Betrieb noch am Wohnsitz habe er einen Geschäftsraum, außer Briefpapier und Kugelschreiber keinerlei Büroausstattung.

Die Beklagte hat ausgeführt, dass das Grundstück nach der Bescheinigung des Forstamtes E. Wald i.S. des Bayer. Waldgesetzes sei. Es greife die Vermutung einer objektiven Nutzbarkeit, somit handele es sich zweifelsfrei um ein forstwirtschaftliches Unternehmen. Dafür sei zutreffend Mitgliedschaft und Beitragspflicht durch die Beklagte festgestellt worden. Er sei daher als Unternehmer im Mitglieder- und Unternehmerverzeichnis vorzutragen und zu erfassen.

Mit Bescheid vom 23.02.2005 (Umlage 2004) hat die Beklagte einen Vorschussbescheid mit einem Zahlbetrag von 59,25 EUR erlassen. Der Kläger hat alle von der Beklagten geforderten Beiträge an die Beklagte entrichtet.

Der Kläger beantragt (sinngemäß), das Urteil des SG Nürnberg vom 31.03.2004, den Bescheid vom 22.02.2002 idF des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2002 sowie die Bescheide vom 17.02.2003, 26.03.2004 und 23.02.2005 aufzuheben, und ihn aus dem Unternehmerverzeichnis zu löschen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 31.03.2004 zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig.

Der Beitragsbescheid vom 17.02.2003 ist Gegenstand des Verfahrens geworden, ebenso die während des Berufungsverfahrens dem Kläger zugegangenen Bescheide der Beklagten vom 26.03.2004 und 23.02.2005 (§§ 153 Abs 1, 96 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Letztere sind als Folgebescheide im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergangen und regeln das streitige Rechtsverhältnis für weitere Zeiträume, die sich an denen anschließen, über die die vorherigen Verwaltungsakte entschieden haben. Der Anwendung des § 96 SGG steht nicht entgegen, dass nicht nur das Vorverfahren, sondern auch die erste Gerichtsinstanz verloren geht. Das LSG entscheidet über diese Verwaltungsakte als erstinstanzliches Gericht, also auf Klage (Mayer-Ladewig, SGG, 7.Aufl, §§ 96 RdNr 7, 153 RdNr 2).

Sachlich ist die Berufung aber nicht begründet. Die Beklagte hat den Kläger zu Recht für die Geschäftsjahre 2001 bis 2004 als forstwirtschaftlichen Unternehmer der Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung unterworfen. Es besteht keine Veranlassung, ihn als Unternehmer im Mitglieder- und Unternehmerverzeichnis der Beklagten zu löschen.

Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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