L 17 U 286/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 U 280/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 286/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 09.06.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger aufgrund des Arbeitsunfalles vom 01.07.1991 Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente hat.

Der 1940 geborene Kläger erlitt am 01.07.1991 einen Arbeitsunfall. Beim Einräumen von Material stieß ein Arbeitskollege den Kläger mit einem Eisenträger gegen die rechte Kopfhälfte und über dem rechten Auge. Der Kläger stürzte dabei zu Boden und war kurz bewusstlos. Er erlitt eine Commotio cerebri (Durchgangsarztbericht des Dr.K. vom 23.07.1991). Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bestand bis 04.08.1991.

Am 19.02.1999 beantragte der Kläger die Feststellung einer wesentlichen Verschlimmerung der Folgen des Arbeitsunfalles. Er machte vermehrte Beschwerden sowohl am Kopf als auch am Kniegelenk geltend.

Für die Beklagte erstellten Dr.G. nach Aktenlage am 02.03.2000 ein nervenärztliches und Dr.V. am 12.09.2000 ein chirurgisches Gutachten. Dr.G. gab als unfallbedingten Schaden eine Commotio cerebri ohne Nachweis intracranieller Komplikationen an. Dr.V. stellte beim Kläger vor allem Kniegelenksbeschwerden beidseits und lumboischialgieforme Beschwerden mit neurologisch gesichertem Lumbalsyndrom fest. Diese Befunde stünden aber nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 01.07.1991. Mit Schreiben vom 15.02.2001 nahm der Kläger den Antrag zurück.

Am 25.05.2001 beantragte er eine Neuüberprüfung. Er legte hierzu einen Arztbericht des Nervenarztes Dr.S. vom 21.09.2001 vor.

Die Beklagte holte ein Gutachten bei dem Nervenarzt Prof. Dr.G. ein. In dem Gutachten vom 08.01.2002 verneinte dieser einen Ursachenzusammenhang zwischen den ausgeprägten psychischen Störungen und der Gehirnerschütterung vom 01.07.1991. Mit hoher Wahrscheinlichkeit müsse eine unfallunabhängige Gehirnerkrankung unterstellt werden. Für einen cerebralen Abbauprozess oder eine anderweitige Hirnerkrankung hielt er einen ursächlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall für nicht hinreichend wahrscheinlich.

Mit Bescheid vom 08.03.2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) weniger als 10 vH betrage. Die Schädelprellung mit Gehirnerschütterung habe keine Folgen hinterlassen. Die ausgeprägten organischen psychischen Störungen seien nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit Folge des Arbeitsunfalls (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 14.08.2002).

Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben und beantragt, die Gesundheitsstörungen im Bereich des Gehirns und der Psyche als Unfallfolgen anzuerkennen und nach einer MdE von mindestens 20 vH zu entschädigen. Er hat vorgetragen, dass er vor dem Arbeitsunfall keinerlei Beschwerden gehabt habe. Auch dürfte es sich nicht nur um eine Hirnprellung, sondern um eine Verletzung des Gehirns handeln.

Das SG hat eine Auskunft der AOK Bayern - Geschäftsstelle G. -über Erkrankungen des Klägers vom 09.10.2002 und ein Gutachten des Nervenarztes K. vom 15.01.2004 eingeholt. Dieser hat eine Commotio cerebri als Unfallfolge ohne neurologische oder psychiatrische Folgen bestätigt. Die vorliegende psychische oder dissoziative Störung könne nicht ursächlich mit dem Arbeitsunfall in Zusammenhang gebracht werden.

Mit Urteil vom 09.06.2004 hat das SG Würzburg die Klage abgewiesen und sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des Prof. Dr.G. und des Nervenarztes K. gestützt.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, bei dem Unfall sei es zu einer massiven Kopfverletzung gekommen.

Der Senat hat die Schwerbehindertenakte des Amtes für Versorgung und Familienförderung W. , die ärztlichen Unterlagen der LVA Niederbayern/Oberpfalz, die Krankenakte des Kreiskrankenhauses L. sowie die ärztlichen Unterlagen aus den Archivakten des SG Würzburg (S 5/SB 472/99 und S 10/SB 593/02) zum Verfahren beigezogen. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Röntgen- und CT-Aufnahmen (insbesondere craniales CT vom 11.07. und 31.07.1991) hat der Nervenarzt Prof. Dr.L. ein Gutachten vom 31.05.2005 (unter Einschluss eines neuropsychologischen Zusatzgutachtens der Psychologin K. vom 31.05.2005) erstellt. Dieser hat keine wesentlichen vom Unfallgeschehen mitverursachten Gesundheitsstörungen vorgefunden. Auch sei nicht davon auszugehen, dass durch das Unfallereignis vorhergehende Erkrankungen richtungweisend verschlimmert worden seien. Bei dem Arbeitsunfall habe der Kläger eine Commotio cerebri erlitten. Diese stehe aber nicht im Zusammenhang mit den aktuellen Auffälligkeiten des Klägers, welche unfallunabhängig seien.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Würzburg vom 09.06.2004 sowie des Bescheides vom 08.03.2002 idF des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2002 zu verurteilen, die Gesundheitsstörungen im Bereich des Gehirns und der Psyche als Unfallfolgen anzuerkennen und Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 vH zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 09.06.2004 zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die ärztlichen Unterlagen der LVA Niederbayern/Oberpfalz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Das Urteil des SG Würzburg vom 09.06.2004 sowie die Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente aufgrund des Arbeitsunfalles vom 01.07.1991, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (§§ 539 Abs 1 Nr 1, 548 Abs 1 Satz 1, 581 Abs 1 Nr 2 Reichsversicherungsordnung ).

Anzuwenden sind im vorliegenden Falle die Vorschriften der RVO, da sich der zu beurteilende Unfall noch vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) am 01.01.1997 ereignet hat (Art 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, § 212 SGB VII).

Ein Anspruch auf Verletztenrente setzt nach § 581 Abs 1 Nr 2 RVO voraus, dass die Erwerbsfähigkeit des Versicherten infolge eines Arbeitsunfalles um wenigstens 20 vH gemindert ist. Voraussetzung dafür, dass eine Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalles anerkannt werden kann, ist, dass zwischen der unfallbringenden versicherten Tätigkeit und dem Unfall sowie dem Unfall und der Gesundheitsstörung ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Ein ursächlicher Zusammenhang liegt nach dem in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätbegriff nur dann vor, wenn das Unfallereignis mit Wahrscheinlichkeit wesentlich die Entstehung oder Verschlimmerung des Gesundheitsschadens bewirkt hat (BSGE 1, 72, 76; 12, 242, 245; 38, 127, 129; Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 4.Aufl, Anm. 3, 3.4 zu § 548 RVO).

Diese Voraussetzungen für die Gewährung von Verletztenrente sind nicht erfüllt. In Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr.L. (Gutachten vom 31.05.2005) steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die Folgen des Arbeitsunfalles vom 01.07.1991 nicht im rentenberechtigendem Grade gemindert ist. Durch den Arbeitsunfall zog er sich am 01.07.1991 unstrittig eine Commotio cerebri zu. Unter Annahme eines blanden postcommotionellen Syndroms kann ab 1992 aber keine unfallabhängige MdE mehr festgestellt werden. Auch heute liegen durch den anerkannten Arbeitsunfall vom 01.07.1991 keine wesentlich mitverursachten Gesundheitsstörungen vor. Diese Feststellungen werden auch von den Vorgutachtern K. (Gutachten vom 15.01.2004) und Prof. Dr.G. (Gutachten vom 08.01.2002) bestätigt. Sie sehen ebenfalls zwischen den aktuellen Auffälligkeiten des Klägers (Schweißausbrüche, Verspannungen, Rückenschmerzen, Beckenschmerzen, Taubheitsgefühl, diffuse Schmerzen an beiden Armen, schlechter psychischer Zustand) und dem Unfallereignis keinen ursächlichen Zusammenhang.

Nach den anamnestischen Angaben des Klägers lag bei ihm nach dem Unfallereignis eine Bewusslosigkeit über mehrere Minuten vor. Aus diesem Grunde wurde von einer Commotio cerebri ausgegangen. Bei dieser Krankheit handelt es sich um eine kurzfristige Funktionsstörung des zentralen Nervensystems, ohne dass strukturelle Schädigungen des Gehirns vorliegen. Dies wird auch durch die CT-Untersuchung des Kopfes vom 31.07.1991 bestätigt, in der ein altersentsprechender Befund erhoben wurde. Es kann also mit ausreichender Sicherheit aufgrund der klinischen und apparativen Untersuchungsergebnisse davon ausgegangen werden, dass es durch den Arbeitsunfall zu keiner strukturellen Verletzung des zentralen Nervensystems gekommen ist. Auch ergeben sich aus den Untersuchungsbefunden keine weiteren Hinweise auf ein relevantes Schädel-Hirn-Trauma.

Alle Gutachter weisen jedoch auf eine erhebliche aggravatorische Tendenz und einen ausgeprägten Rentenwunsch des Klägers hin. Dies zeigte sich vor allem anlässlich der Begutachtung durch Prof. Dr.L ... Beim Versuch einer neuropsychologischen Testung zur Beurteilung der kognitiven Funktionen verweigerte der Kläger die Mitarbeit und kam perseverierend immer wieder auf seine diffuse Schmerzsymptomatik zurück. Die aktuell beobachtbaren gravierenden Verhaltensauffälligkeiten und beklagten Syndrome stehen nicht in Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen.

Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Anerkennung weiterer Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen sowie auf Gewährung einer Verletztenrente.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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