L 13 KN 3/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KN 60/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 KN 3/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 13. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Vormerkung der Zeit vom 16. Mai 1978 bis 30. November 1990 als Versicherungszeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Der 1956 geborene Kläger war laut Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung, ausgestellt am 1. September 1973, im Beitrittsgebiet vom 16. Mai 1978 bis 30. November 1990 Angestellter des Betriebsschutz-Amtes S. und vom 1. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1991 Angestellter der Energiewerke S ... Nach einer Auskunft der DI. GmbH vom 15. März 2001 war er vom 16. Mai 1978 bis 30. November 1990 in der Betriebsfeuerwehr des Betriebsschutz-Amtes S. beschäftigt. Das Amt war dem ehemaligen Ministerium des Innern zugeordnet. Ab 1. Dezember 1990 war der Kläger aufgrund eines neuen Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung der Dienstzeit bei der Betriebsfeuerwehr als Einsatzkraft in der Abteilung Werkfeuerwehr der Energiewerke S. AG bis 31. Oktober 1993 tätig. Vom 1. November 1993 bis 27. Mai 1994 bezog er Leistungen des Arbeitsamtes. Eine Beschäftigung unter Tage hat der Kläger auch nach eigenen Angaben nicht ausgeübt.

Die Beklagte übersandte dem Kläger einen Versicherungsverlauf, in dem die Zeit vom 16. Mai 1978 bis 30. November 1990 der Rentenversicherung der Angestellten, vom 1. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1991 der knappschaftlichen Rentenversicherung - Angestellte - und vom 1. Januar 1992 bis 25. Mai 1994 der knappschaftlichen Rentenversicherung - Arbeiter - zugeordnet wurde und stellte gemäß § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) die im Versicherungsverlauf für die Zeit bis zum 31. Dezember 1993 enthaltenen Daten fest (Bescheid vom 6. Dezember 2000).

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, der gesamte Zeitraum vom 16. Mai 1978 bis 25. Mai 1994 müsse der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet werden, da er während dieser Zeit weder seine Tätigkeit noch seine Arbeitsstelle gewechselt habe.

Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 28. März 2001). Beitragszeiten im Beitrittsgebiet würden nach § 248 Abs. 4 SGB VI der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden seien. Aufgrund von Entscheidungen der zuständigen staatlichen Organe im Beitrittsgebiet seien einzelne Betriebsabteilungen oder einzelne Arbeitnehmer von nicht bergbaulichen Betrieben im Hinblick auf die verrichteten Arbeiten den bergbaulichen Betrieben beziehungsweise den in bergbaulichen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmern gleichgestellt worden. Die zuständige Behörde habe dabei über den Beginn der bergbaulichen Versicherung, die Zahlung der erhöhten Beiträge und die erforderlichen Eintragungen in den Sozialversicherungsausweis entschieden. Der Zeitpunkt, zu dem die bergbauliche Versicherung begonnen habe, habe auch rückwirkend festgelegt werden können. Die bergbauliche Versicherung sei im Sozialversicherungsausweis mit einer Eintragung oder einem Stempelaufdruck "Bergbau", "Bergbaubeiträge", "bergbaulich versichert", "32,5 %" oder "§ 49 - 30 %" versehen worden. Die vom Betrieb so gekennzeichneten Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bergbau seien nach § 248 Abs. 4 SGB VI der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen. Im Ausweis des Klägers sei erst für die Beschäftigung ab dem 1. Dezember 1990 eine derartige Kennzeichnung eingetragen, daher seien erst ab diesem Zeitpunkt die Pflichtbeiträge der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet worden. Für davor liegende Beschäftigungszeiträume sei im Ausweis kein Anhaltspunkt für eine bergbauliche Tätigkeit erkennbar.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 19. April 2001 (Eingang bei Gericht) Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und weiterhin beantragt, den gesamten Zeitraum vom 16. Mai 1978 bis 25. Mai 1994 als bergmännische Tätigkeit einzustufen. Die als bergmännische Tätigkeit eingestufte Tätigkeit ab 1. Dezember 1990 bei der Betriebsfeuerwehr sei mit der zuvor ausgeübten Tätigkeit in der Betriebsfeuerwehr des Betriebsschutz-Amtes vergleichbar.

Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2003). Gemäß § 248 Abs. 4 S. 1 SGB VI würden die Beitragszeiten abweichend von den Vorschriften des Dritten Kapitels der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden seien. Diese Regelung sei als Sondervorschrift zu den §§ 137, 138 SGB VI zu verstehen. Allein entscheidend sei dabei, ob die erhöhten Beiträge gezahlt worden seien, nicht, ob sie hätten gezahlt werden müssen oder ob das Unternehmen im weiteren Sinne als bergbaulich bezeichnet werden müsse. Im Arbeitsbuch des Klägers sei ein erhöhter Beitragssatz unstrittig erst ab 1. Dezember 1990 verzeichnet. Da es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass ein erhöhter Beitragssatz ungeachtet der Eintragung im Ausweis bereits vor dem 1. Dezember 1990 entrichtet worden sei, seien die Voraussetzungen des § 248 Abs. 4 S. 1 SGB VI nicht erfüllt. Ob die Tätigkeit des Klägers ab 1. Dezember 1990 mit der Tätigkeit vor diesem Zeitpunkt vergleichbar sei, sei nicht entscheidungserheblich. Ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) werde nicht dadurch begründet, dass ein und dieselbe Tätigkeit einmal zu einer Zuordnung zur knappschaftlichen Versicherung und einmal zu einer Zuordnung zur Rentenversicherung der Angestellten im Beitrittsgebiet führe. Der wesentliche Unterschied, der die Ungleichbehandlung der beiden Sachverhalte rechtfertige, liege darin, dass nur für einen bestimmten Zeitraum erhöhte Beiträge abgeführt worden seien. Hieran habe der Gesetzgeber auch aus Vereinfachungsgründen anknüpfen dürfen.

Gegen den am 5. März 2000 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 3. April 2003 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Der Ansicht des SG, für die Zuordnung von Beitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung komme es allein darauf an, dass Beiträge nach einem erhöhten Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden seien, könne nicht gefolgt werden. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass auch für Zeiten vor dem 1. Dezember 1990 erhöhte Beiträge hätten gezahlt werden müssen. Wenn dies seitens des Arbeitgebers versäumt worden sei, sei dies nicht dem Versicherten anzulasten. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit sei im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung bindend als bergbauliche Tätigkeit eingestuft worden. Für den Kläger sei hierdurch ein Vertrauenstatbestand gesetzt. Wenn ein und dieselbe Tätigkeit einmal der knappschaftlichen Rentenversicherung und einmal der Rentenversicherung der Angestellten im Beitragsgebiet zugeordnet werde, verstoße dies gegen Art. 3 GG, denn der Kläger habe durchgehend eine Tätigkeit ausgeübt, die eine Zuordnung zu knappschaftlichen Versicherung rechtfertige. Auf die Abführung erhöhter Beiträge habe er keinen Einfluss gehabt.

Der Prozessbevollmächtigte des Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 13. Februar 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 6. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2001 zu verpflichten, die Zeit vom 16. Mai 1978 bis 30. November 1990 als Versicherungszeit der knappschaftlichen Rentenversicherung festzustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger sei bis zum 30. November 1990 Angestellter der so genannten Sicherheitsorgane und damit Angehöriger eines Sonderversorgungssystems gewesen. Deshalb seien für die Zeit vom 16. Mai 1978 bis 30. November 1991 Entgeltfeststellungen nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) erfolgt. Betriebsschutzobjekt sei das ehemalige Gaskombinat "S." gewesen. Beschäftigte dieses Kombinat seien in der Regel der bergbaulichen Versicherung zugeordnet gewesen. Dies habe aber nur für Beschäftigte gegolten, welche mit den originären Aufgaben des Betriebes betraut gewesen seien. Eine Einbeziehung anderer Bediensteter sei nach dem Recht der ehemaligen DDR möglich gewesen, jedoch auf Veranlassung und Anordnung des jeweiligen Ministeriums und der Obersten Bergbehörde erfolgt. In den Sozialversicherungsausweisen sei dies durch entsprechende Stempel wie z.B. "30 v.H." oder " Bergbau" kenntlich gemacht. Die Stempelungen hätten für jedes Versicherungsjahr vorgenommen werden müssen. Entsprechende Eintragungen fänden sich im Sozialversicherungsausweis des Klägers erstmals im Dezember 1990, da für seinen Personenkreis kein Beschluss des Ministeriums über die Einbeziehung in die bergbauliche Versicherung vorgelegen habe. Eine Beitragspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung sei erstmals mit der Eingliederung des Klägers in den Betrieb des Energiekombinats S. als dessen Beschäftigter am 1. Dezember 1990 ausgelöst worden. Erst seit diesem Zeitpunkt sei eine Zuordnung der Tätigkeit zur knappschaftlichen Versicherung nach § 248 Abs. 4 SGB VI gerechtfertigt.

Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen und am 16. März 2005 einen Erörterungstermin durchgeführt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig (§§ 105 Abs. 2 S. 1, 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der (Vormerkungs)Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2001, mit dem die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI (in der Fassung vom 24. März 1999) die im dort beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 1993 festgestellt hat. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2003 zu Recht abgewiesen.

Soweit der Kläger im Klageverfahren eine Feststellung der Zeit vom 1. Dezember 1990 bis 25. Mai 1994 als Versicherungszeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung begehrt hat, war die im Laufe des Berufungsverfahrens nicht mehr aufrecht erhaltene Klage mangels Beschwer des Klägers bereits unzulässig. Dieser Zeitraum wurde von der Beklagten im angefochtenen Bescheid ausdrücklich der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet.

Die Zeit vom 16. Mai 1978 bis 30. November 1990 hat die Beklagte zu Recht nicht als Versicherungszeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung festgestellt, sondern der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Dass der Kläger im streitigen Zeitraum weder in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt war noch knappschaftliche Arbeiten verrichtet hat (§ 138, SGB VI), ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die Zuordnung der Beschäftigung des Klägers ab 1. Dezember 1990 zur knappschaftlichen Rentenversicherung ist nicht die ausgeübte Tätigkeit, sondern die Tatsache, dass für diese Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt tatsächlich ein Bergbauzuschlag gezahlt worden ist. Die Zuordnung beruht somit nicht auf der Eigenart der Beschäftigung. Deshalb kann - unabhängig von der Frage, ob hierin überhaupt ein die Beklagte bindender Verwaltungsakt der ehemaligen DDR liegen kann - die für die Zeit ab 1. Dezember 1990 erfolgte Eintragung des Bergbauzuschlags in den Sozialversicherungsausweis eine Anwendung des § 248 Abs. 4 SGB VI auf Zeiten vor dem 1. Dezember 1990 auch dann nicht begründen, wenn der Kläger in dieser Zeit die gleiche Tätigkeit ausgeübt hat.

Die Tatsache, dass Beschäftigte des Gaskombinats S. in der DDR der bergbaulichen Versicherung zugeordnet wurden, führt nicht dazu, dass jede Beschäftigung in diesem Kombinat auch bundesrechtlich als knappschaftliche Versicherungszeit zu behandeln ist. Eine Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung kann in solchen Fällen nur über § 248 Abs. 4 S. 1 SGB VI erfolgen, der gerade dem Umstand Rechnung trägt, dass in der ehemaligen DDR nicht nur für knappschaftliche Arbeiten und Beschäftigungen im Bergbau (i.S.d. § 138 SGB VI), sondern auch für Beschäftigungen in anderen, nicht knappschaftlichen Betrieben Beiträge zur bergbaulichen Versicherung gezahlt wurden. Diese Beitragszeiten sollen auch bundesrechtlich der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet bleiben. Erfasst werden dabei aber nach dem Wortlaut des § 248 Abs. 4 Satz 1 SGB VI ( ...wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind ...") nur Zeiten, für die tatsächlich derartige Beiträge gezahlt wurden. Schon deshalb ist nicht zu prüfen, ob der Kläger, wie von ihm ohne nähere Begründung vorgetragen, auch als Mitarbeiter des Ministerium des Innern Anspruch auf einen Bergbauzuschlag gehabt hätte.

Es gibt über die einfachgesetzliche Regelung des § 248 Abs. 4 S. 1 SGB VI hinaus keine Anspruchsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachte Einbeziehung der Beschäftigungszeiten vor dem 1. Dezember 1990 in die knappschaftliche Rentenversicherung.

Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt nicht vor. Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG steht einer unterschiedlichen rentenrechtlichen Bewertung vergleichbarer Sachverhalte für unterschiedliche Zeiträume nicht entgegen. Eine Verletzung des Art. 3 GG käme hier nur in Betracht, wenn der Kläger ohne sachlichen Grund gegenüber anderen Person dadurch benachteiligt würde, dass bei diesen Personen für eine der Beschäftigung des Klägers entsprechende Beschäftigung im Beitrittsgebiet trotz fehlender Beitragszahlung zur bergbaulichen Versicherung knappschaftliche Beschäftigungszeiten anzuerkennen sind. Schon die Tatsache, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum nicht Betriebsangehöriger des Kombinats S. , sondern Mitarbeiter des Ministeriums des Innern war, dessen Angehörige nicht (generell oder teilweise) in die bergbauliche Versicherung der DDR einbezogen waren, und dass er nicht der allgemeinen Sozialversicherung der DDR, sondern einem Sonderversorgungssystem angehört hat, in dem keine Differenzierung nach bergbaulich und nicht bergbaulich Versicherten erfolgte, stellt einen sachlichen Differenzierungsgrund dar, der eine Ungleichbehandlung gegenüber Betriebsangehörigen des Kombinats rechtfertigt, die in die bergbauliche Versicherung der DDR einbezogen waren. Im Übrigen sind auch bei einbezogenen Beschäftigten Zeiten, für die tatsächlich (noch) keine Beiträge zur bergbaulichen Versicherung entrichtet worden sind, nach § 248 Abs. 4 Satz 1 SGB VI nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen.

Somit ist keine Personengruppe erkennbar, der gegenüber der Kläger in verfassungswidriger Weise benachteiligt wäre. Auch der Kläger selbst hat eine solche Personengruppe nicht benennen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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