S 1 AS 257/05 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 AS 257/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Antrag vom 20. Juli 2005, im Wege einer einstweiligen Anordnung zu entscheiden, dass die Antragsgegnerin vorläufig ab Antragstellung (21. April 2005) Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe zu erbringen habe, wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der geschiedene Antragsteller, geboren 1955, beantragte am 21.04.2005 bei der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II. Der Antragsteller lebt allein in einem eigenen Haus mit 125 qm Wohnfläche. Er bezog bis 20.04.2005 Arbeitslosengeld. Auf die Frage nach Vermögen wurden folgende Posten angegeben: - Sparbuch mit einem Guthaben von 3.000 EUR - Wachstums-Sparbuch über 6.500 EUR (Ende der Zinsvereinbarung 03.12.2008) - Dynamische Kapitalversicherung bei der W. Lebensversicherungs AG mit einem Rückkaufwert zum 31.10.2004 von 16.418,26 EUR - Lebensversicherung bei der A.-Lebensversicherungs AG mit einem Rückkaufwert (2004) von 6.977,40 EUR - Lebensversicherung bei der C. Lebensversicherungs AG mit einem garantierten Versicherungsschutz von 34.288 EUR

Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag des Antragstellers mit Bescheid vom 24.05.2005 ab. Der Antragsteller sei nicht hilfebedürftig. Das zu berücksichtigende Vermögen in Höhe von 27.055,60 EUR übersteige die Grundfreibeträge von 10.550,00 EUR.

Dagegen legte der Antragsteller am 21.06.2005 Widerspruch ein mit dem Hinweis, dass die Begründung in Kürze nachgereicht werde. Auf die Anmahnung der Begründung reagierte der Antragsteller nicht.

Er beantragte stattdessen am 20.07.2005 (Eingang bei Gericht), die Beklagte im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Arbeitslosengeld II zu gewähren.

Im Weiteren wurde über den Bevollmächtigten vorgetragen, dass der Antragsteller ab 08.08.2005 eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen habe, aus der derzeit noch kein Gewinn erwirtschaf- Versicherung seien am 04.08.2005 an die Raiffeisenbank T. abgetreten, stellten kein verwertbares Vermögen dar. Der Rückkaufwert der Lebensversicherung bei der C. sei nicht bekannt. Die Versicherung sei aber über § 12 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) geschützt. Die Freibetragsgrenzen würden nicht erreicht. Damit bestehe zumindest ab 08.08.2005 ein Anspruch.

Es ist bereits unzutreffend, das Sozialgericht sofort als Ersatzverwaltungsbehörde bzw. Ersatzwiderspruchstelle einsetzen zu wollen. Die offensichtlich andere Praxis der Verwaltungsgerichte ist wohl aus der anderen Verfahrensordnung begründet, ist jedenfalls auf das sozialgerichtliche Verfahren nicht übertragbar. Wegen der bekannten Überlastung der Sozialgerichte waren alle Änderungen des sozialgerichtlichen Verfahrens der letzten Jahre auch auf eine Entlastung der Sozialgerichte gezielt (zuletzt z.B. mit Wirkung ab 01.09.2004 § 131 Abs. 5 SGG). Da es bei Alg II immer nur um kurzzeitige Bewilligungszeiträume geht (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II), gilt umso mehr die Aufgabe der Sozialgerichte durch Entscheidungen in der Hauptsache Rechtsfrieden herzustellen. Vorläufige Entscheidungen müssen die Ausnahme bei Sondersituationen sein. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist auch ein Grundprinzip des Rechtsstaates.

Im Übrigen liegt wohl der Anordnungsgrund der Eilbedürftigkeit vor, nicht aber ein Anordnungsanspruch. Ein Anordnungsanspruch liegt nur vor, wenn der materiell-rechtliche Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird, mit ausreichender Wahrscheinlichkeit vorliegt (Binder in Handkommentar Sozialgerichtsgesetz - SGG -, § 86b SGG).

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt Hilfebedürftigkeit voraus (§ 19 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus zu berücksichtigendem Einkommen oder berücksichtigende Vermögen bestimmt sich nach § 12 SGB II. Beim Kläger bestand bei Antragstellung ein Freibetrag in Höhe von 10.550,00 EUR (§ 12 Abs. 2 Nr. 1, 4 SGB II).

Die Antragsgegnerin hat dazu zutreffend festgestellt, dass die Regelfreibetragsgrenzen bereits mit den Lebensversicherungen bei der A. und bei der W. Lebensversicherungs AG überschritten waren. Dass diese Lebensversicherungen im Zeitpunkt der Antragstellung durchaus verwertbar waren, ergibt sich aus der zwischenzeitlich erfolgten Abtretung vom 04.08.2005. Die Frage, ob das Eigenheim mit 125 qm Wohnfläche noch ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe ist (§ 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II), kann insoweit offen bleiben.

Für die Überprüfung einer wesentlichen Änderung ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ist - wie oben dargestellt - primär die Verwaltung zuständig; sie hat sich auch zur gebotenen zügigen Bearbeitung bereit erklärt. Auch insoweit liegt kein Anordnungsanspruch vor, da für keine der Lebensversicherungen der aktuelle Rückkaufwert glaubhaft gemacht ist, obwohl dazu seit Antragstellung vom April des Jahres ausreichend Zeit bestanden hätte. Auch die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II sind nur behauptet, in keiner Weise irgendwie glaubhaft gemacht. Nicht exakt dargelegt sind auch die konkreten Aufwendungen, die hinter der Abtretung der Lebensversicherungsverträge an die Raiffeisenbank T. vom 04.08.2005 stehen. Damit sind etwa verwertbare Restbeträge nicht dargelegt.

Damit konnte dem Antrag unter keinem Gesichtspunkt entsprochen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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