L 22 RA 254/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 17 RA 564/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 RA 254/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 30. Juni 2004 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem für die Zeit vom 01. September 1978 bis 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.

Der im 1940 geborene Kläger ist Diplomlandwirt (Urkunde der H.-Universität zu B. vom 10. Juni 1967).

Der Kläger war vom 01. September 1978 zunächst als wissenschaftlicher Mitarbeiter, ab 01. Februar 1985 als Abteilungsleiter im Wissenschaftlich-technischen Zentrum (WTZ) Rind der Vereinigung volkseigener Betriebe (VVB) Tierzucht P.z bis 31. Dezember 1987, danach weiterhin als Abteilungsleiter im WTZ Rind beim Volkseigenen (VE) Kombinat Tierzucht bis 31. Dezember 1988 und vom 01. Januar 1989 bis 30. Juni 1990 beim WTZ Rinderzucht und -produktion, Betrieb des VE Kombinates Tierzucht tätig.

Zum 01. Oktober 1971 trat der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete Beiträge nur für das Einkommen bis 1.200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark jährlich.

Im März 2000 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) bzw. zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (AVI) festzustellen. Im WTZ der VVB Tierzucht P. habe er Fragen der angewandten Forschung und der Überleitung in die Praxis im Wesentlichen mit den Themen zur Gestaltung technologischer Prozesse in der Landwirtschaft und zu Fachstandards zur Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung in der Tierhaltung bearbeitet.

Mit Bescheid vom 19. September 2001 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Weder habe eine Versorgungszusage zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden, die ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst gewesen sei. Eine Zugehörigkeit zur AVtI scheide aus, da der Titel eines Diplomlandwirtes nicht unter den Anwendungsbereich dieser Versorgungsordnung falle. Das WTZ zähle auch nicht zu den Einrichtungen, die von der AVI erfasst würden.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger unter Vorlage eines Auszuges eines Berichtes zur Forschungsanstalt für Rinderzucht und -produktion P. geltend, als Diplomlandwirt habe er die gleichen Aufgaben zu verrichten gehabt wie die späteren Diplomagraringenieure. Seine Tätigkeit habe der der technischen Intelligenz in den Fabriken entsprochen. Er sei für die sehr anspruchsvollen Aufgaben der Organisation und Produktion, nämlich für die Prüfung und die Aufzucht der Vatertiere für das Rinderzuchtprogramm bei Milch- und Fleischrindern, zuständig gewesen. Das WTZ sei als außeruniversitäre Forschungseinrichtung für die wissenschaftliche Bearbeitung von Fragen der Rinderzucht und -produktion verantwortlich gewesen. Nach der Auflösung der VVB Tierzucht sei diese Einrichtung im Juli 1990 als Forschungsanstalt für Rinderzucht und -produktion dem Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft direkt unterstellt worden. Diese sei als Forschungsinstitut durch den Wissenschaftsrat am 25. Juni 1991 gemäß § 38 Abs. 3 Einigungsvertrag (EV) evaluiert worden. Diese Verfahrensweise habe nur für wissenschaftliche Einrichtungen gegolten, woraus folge, dass diese Einrichtung der Akademie und deren Institute gleichgestellt gewesen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2002 wies die Beklagte den Widerspruch mit derselben Begründung zurück.

Dagegen hat der Kläger am 17. Juni 2002 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben.

Er hat vorgetragen, bei der Ausbildung zum Diplom-Landwirt habe es sich um den gleichen Studiengang wie zum Diplomagraringenieur gehandelt, was aus dem beigefügt gewesenen Schreiben der H.-Universität zu B. vom 22. April 2002 hervorgehe, so dass er berechtigt sei, die Berufsbezeichnung Diplomagraringenieur zu führen. Das WTZ für Rinderzucht und -produktion sei eine wissenschaftliche Einrichtung im Sinne der AVI und zugleich Forschungsinstitut im Sinne der AVtI gewesen. Es habe die Aufgabe gehabt, als selbständige Forschungseinrichtung praxisorientierte Forschung auf dem Gebiet der Rinderzucht und -produktion für die gesamte Landwirtschaft der DDR zu betreiben. Im Unterschied dazu seien die WTZ der Bezirke und der Kombinate in der Industrie auf Beratung, Dienstleistung und spezielle betriebsorientierte Untersuchungen ausgerichtet gewesen. In den einschlägigen Versorgungsordnungen sei das WTZ deswegen nicht erwähnt, weil es erst 1978 gegründet worden sei. Das WTZ habe wissenschaftlich gearbeitet und hoheitliche Aufgaben vorbereitet, nämlich die Durchführung der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung von Rindern sowie die Erarbeitung von Rinderzuchtstandards. Auch der Kläger selbst sei im WTZ als Wissenschaftler tätig gewesen, was aus der beigefügt gewesenen Übersicht seiner Veröffentlichungen im Zeitraum von 1979 bis 1991 hervorgehe. Nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen seien Mitarbeitern, die vor der Namensänderung auf WTZ in den vergleichbaren Einrichtungen gearbeitet hätten, Zeiten in der Zusatzversorgung anerkannt worden. Anschließend sei dies nicht erfolgt, obwohl die Aufgaben gleichgeblieben seien. Lediglich einem Mitarbeiter sei danach diese Zeit anerkannt worden. Der Kläger hat einen Vortrag zur Forschungsanstalt für Rinderzucht und -produktion P., das Schreiben des Landesamtes für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 24. Juni 1993, den für ihn ab 01. November 1978 maßgebenden Funktionsplan als wissenschaftlicher Mitarbeiter sowie das Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport Berlin vom 17. Juni 2004 (zum Diplomlandwirt bzw. Diplomagraringenieur) vorgelegt.

Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass volkseigene Betriebe nicht zu den wissenschaftlichen Einrichtungen der AVI gehörten (Bezug auf Urteil des BSG vom 10. April 2002 - B 4 RA 56/01 R).

Mit Urteil vom 30. Juni 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Bei dem WTZ habe es sich nicht um eine wissenschaftliche Einrichtung im Sinne der AVI gehandelt. Darunter seien lediglich jeweils selbständige staatliche Einrichtungen zu verstehen. Demgegenüber sei das WTZ leitungsmäßig der VVB Tierzucht und später dem VE Kombinat Tierzucht P. zugeordnet gewesen und habe die Aufgabe gehabt, praxisorientierte Forschung auf dem Gebiet der Rinderzucht und -produktion zu betreiben. Unerheblich sei insoweit, dass das WTZ zu Juli 1990 zu einer Forschungsanstalt umgebildet worden sei. Das WTZ gehöre auch nicht zum Geltungsbereich der AVtI, denn es habe sich nicht um einen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gehandelt. Es sei auch einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens nicht gleichgestellt gewesen. Im Rahmen der AVtI habe der Kläger als Abteilungsleiter lediglich im Wege einer Ermessensentscheidung, die heute nicht mehr möglich sei, einbezogen werden können.

Gegen das ihm am 23. Juli 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. August 2004 eingelegte Berufung des Klägers.

Er ist der Ansicht, dass er die Voraussetzungen sowohl der AVtI als auch der AVI erfülle. Nach dem Funktionsplan habe er ingenieurtechnische Aufgaben wahrgenommen. Er sei berechtigt, den Titel eines Agraringenieurs zu führen. Als Forschungsinstitut sei das WTZ den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens gleichgestellt gewesen, denn es sei die zentrale Einrichtung des Ministeriums mit der Aufgabe der Forschung auf dem Gebiet der Rinderzucht und -produktion für die gesamte Landwirtschaft der DDR gewesen. Ein Hinweis auf diese Gleichstellung finde sich im Änderungsvertrag von Juli 1989, wonach die Vergütung nach der Vereinbarung zur Weiterführung der Produktivlöhne in Form leistungsorientierter Gehälter für Meister, Hoch- und Fachschulkader und anderer Beschäftigten in ausgewählten Kombinaten und Betrieben der Industrie, des Bauwesens und anderer Bereiche vom 01. Oktober 1985 bemessen worden sei. Als Diplomagraringenieur sei er als Wissenschaftler in einem Forschungsinstitut tätig gewesen, das genauso frei in der Forschung wie eine Universität gewesen sei, weswegen es nach Art. 38 Abs. 4 und Art. 13 EV fortgeführt worden sei. Das WTZ werde im Arbeitsvertrag vom 01. September 1978 als staatliches Organ bezeichnet, weswegen die Arbeitszeit des Klägers seit 01. September 1978 als Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach dem Schreiben des Landesamtes für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 24. Juni 1993 anerkannt worden sei. Der Kläger hat das Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport - Archiv und Gutachterstelle für Deutsches Schul- und Studienwesen vom 26. Mai 2005 über die Berechtigung zum Führen des Titels/ Berufsbezeichnung "Diplomagraringenieur" vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 30. Juni 2004 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2002 zu verpflichten, die Zeit vom 01. September 1978 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI, hilfsweise zur AVI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Registerakten zum VE Kombinat Tierzucht und zum Wissenschaftlich-technischen Zentrum Rinderzucht und -produktion beigezogen und daraus verschiedene Unterlagen, insbesondere Registerauszüge, zur Gerichtsakte genommen, sowie die Auskünfte des Brandenburgischen Landeshauptarchivs vom 14. Januar 2005 und des Bundesarchivs vom 21. Februar 2005 eingeholt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (.), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 19. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2002 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01. September 1978 bis 30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Der Kläger hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI bzw. AVI erworben, denn er erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung.

Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).

Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.

Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI und der AVI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen - dies trifft jedoch auf die AVI und die AVtI nicht zu - galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).

§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3-8570 § 1 Nr. 1).

Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI-VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht. § 5 Abs. 1 Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die AVI vom 26. September 1951 (GBl DDR 1951, 879) - 1. DB zur AVI-VO - sah für Berufungen in öffentliche Ämter sowie in demokratische Organisationen dasselbe vor.

War der Betroffene in die AVtI bzw. die AVI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.

Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R - und 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R).

Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R - fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.

Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu seinen Urteilen vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R - und 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R. In jenen Urteilen wird zwar nicht auf den 30. Juni 1990 abgestellt. Dies rührt ersichtlich daher, dass bereits durch den Zusatzversorgungsträger jeweils Zeiten der Zugehörigkeit bis zum 30. Juni 1990 festgestellt waren und lediglich um einen vor dem Zeitpunkt der Aushändigung beziehungsweise Gültigkeit der ausgehändigten Urkunde gestritten wurde. Diese Entscheidungen betrafen somit tatsächlich Einbezogene. Allerdings haben diese Urteile zu erheblichen Missverständnissen geführt, die unter anderem zur Folge hatten, dass seitens des Versorgungsträgers - aber auch durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit - Zeiten der Zugehörigkeit, insbesondere zur AVtI, entgegen der tatsächlichen Rechtslage festgestellt wurden. Insbesondere die Formulierung, die Typisierung solle immer dann Platz greifen, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig noch zum 01. Juli 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errichtet gewesen sei, ist hierfür maßgebend gewesen. Dabei wurde jedoch verkannt, dass das BSG damit ausschließlich Zeiten von tatsächlich einbezogenen Berechtigten hat erfassen wollen. Über sonstige, nicht einbezogene Berechtigte, die also keinen Versicherungsschein erhalten hatten, hat das BSG mit diesen Urteilen überhaupt nicht entschieden. Auch das Urteil des BSG vom 10. April 2002 - B 4 RA 32/01 R steht nicht entgegen. In jenem Urteil kam es auf den Zeitpunkt des 30. Juni 1990 nicht an, weil der dortige Kläger bereits den erforderlichen Titel eines Ingenieurs nicht führte bzw. von 1977 bis 30. Juni 1990 eine dem Berufsbild eines Ingenieurs entsprechende Tätigkeit nicht verrichtete.

Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen beim Kläger am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI oder die AVI vor.

§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.

Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) - AVtI-VO - und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI-VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) - 2. DB zur AVtI-VO.

Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI-VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).

Nach § 1 AVtI-VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI-VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI-VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI-VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO).

Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).

Im Einzelnen betraf die 2. DB zur AVtI-VO drei Personengruppen:

Nach § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI-VO galten als Angehörige der technischen Intelligenz Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, wie Ingenieure und Techniker des Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker. Zu diesem Kreis gehörten ferner Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI-VO konnten außerdem auf Antrag des Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium beziehungsweise die zuständige Hauptverwaltung auch andere Personen, die verwaltungstechnische Funktionen bekleideten, wie stellvertretende Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter, Meister, Steiger, Poliere im Bauwesen, Laboratoriumsleiter, Bauleiter, Leiter von produktionstechnischen Abteilungen und andere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers hatten, aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausübten, eingereiht werden.

Nach § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI-VO gehörten zum Kreis der Versorgungsberechtigten ferner, wer aufgrund eines Einzelvertrages Anspruch auf eine Altersversorgung hatte.

Bei den beiden letztgenannten Vorschriften handelt es sich nicht um abstrakt-generelle Regelungen. Das BSG hat dies bereits im Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 107/00 R - bezogen auf § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI-VO (so genannte Ermessensfälle) entschieden. Eine Einbeziehung des dort genannten Personenkreises war nicht obligatorisch, sondern bedurfte einer individuellen Einzelentscheidung, die im Ermessen der jeweils dafür zuständigen Stellen stand, wie aus der Formulierung "können" hervorgeht. Nichts anderes gilt für die Regelung des § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI-VO (so genannte Einzelvertragsfälle). Diese Vorschrift wäre überflüssig gewesen, wenn sie Personen betroffen hätte, die ohnehin nach den abstrakt-generellen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI-VO schon einbezogen wären. Allerdings gab es durchaus insoweit Überschneidungen. Dies lag darin begründet, dass der Einzelvertrag arbeitsrechtlicher Natur war. § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI-VO stellte insoweit die Schnittstelle zum Arbeitsrecht her, als damit die versorgungsrechtliche Relevanz einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung angeordnet wurde.

Der Senat lässt offen, ob der Kläger als Abteilungsleiter eine seiner Ausbildung und dem nach der AVtI maßgebenden Titel entsprechende Beschäftigung ausübte. Er lässt auch dahingestellt, ob der Kläger in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens) oder einer gleichgestellten Einrichtung tätig war. Der Titel eines Diplomlandwirts bzw. - nunmehr - eines Diplomagraringenieurs genügte jedenfalls für eine obligatorische Einbeziehung in die AVtI nicht.

Nach § 3 Abs. 3 Anordnung vom 04. März 1988 (GBl DDR I 1988, 71), nach § 4 Abs. 1 Anordnung vom 25. Oktober 1979 (GBl DDR 1979, Sonderdruck Nr. 1024,3) und nach § 4 Abs. 1 Anordnung vom 03. März 1976 (GBl DDR 1976, Sonderdruck Nr. 869, 3) jeweils über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung konnten Inhaber einer Urkunde über einen Hochschulabschluss (Staatsexamen, Hauptprüfung, Diplom, Attestation, Zuerkennung u. a.) bzw. einen Fachschulabschluss eine ihrer Ausbildung entsprechende im Verzeichnis der Berufsbezeichnungen (für Absolventen der Universitäten, Hoch- und Fachschulen) genannte Berufsbezeichnung bzw. ihnen mit Zeugnis oder Urkunde erteilte Berufsbezeichnung führen. Die Anlage zu letztgenannter Anordnung differenzierte die Berufsbezeichnungen der Hochschulausbildung nach der Fachrichtungsgruppe bzw. der Fachrichtung. Als solche werden dort u. a. genannt: Technische Wissenschaften mit den Fachrichtungen Maschinenwesen, Werkstoffwesen, Verfahrenstechnik, Elektrotechnik/Elektronik, Bauwesen, Städtebau und Architektur, Verkehrswesen, Geodäsie und Kartografie, Bergbau, Informationsverarbeitung, Verarbeitungstechnik, übrige Ingenieurdisziplinen mit der Berufsbezeichnung Diplomingenieur sowie Agrarwissenschaften mit den Fachrichtungen Pflanzenproduktion, Agrochemie und Pflanzenschutz, Pflanzenzüchtung und Saatgutproduktion und Tierproduktion mit der Berufsbezeichnung Diplomagraringenieur, gärtnerische Produktion mit dem Titel Diplomgartenbauingenieur, Fischproduktion mit der Berufsbezeichnung Diplomfischingenieur, Veterinärmedizin mit der Bezeichnung Tierarzt, Forstwirtschaft mit der Berufsbezeichnung Diplomforstingenieur, Meliorationswesen mit der Berufsbezeichnung Diplommeliorationsingenieur, Mechanisierung der Landwirtschaft sowie Lebensmitteltechnologie jeweils mit der Berufsbezeichnung Diplomingenieur. Die Anordnungen vom 04. März 1988, 25. Oktober 1979 und 03. März 1976 beruhen auf den § 79 Abs. 2 bzw. § 61 Abs. 4 Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem vom 25. Februar 1965 (GBl DDR I 1965, 84), wonach der Ministerrat und die Leiter der für die Bereiche des sozialistischen Bildungssystems verantwortlichen Organe des Ministerrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erließen bzw. der Staatssekretär für das Hoch- und Fachschulwesen die Grundsätze für die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und für die Verleihung akademischer Grade erließ.

Wie der genannten Anlage zu entnehmen ist, waren die Absolventen der technischen Wissenschaften befugt, den Titel eines Diplomingenieurs zu führen. Die Absolventen der Agrarwissenschaften waren befugt, den Titel eines Diplomingenieurs zu führen, sofern sie einen Abschluss in der Fachrichtung Mechanisierung der Landwirtschaft oder Lebensmitteltechnologie besaßen. Die anderen Absolventen aus dem Bereich Agrarwissenschaften durften demgegenüber in den Fachrichtungen Pflanzenproduktion, Tierproduktion, Agrochemie und Pflanzenschutz sowie Pflanzenzüchtung und Saatgutproduktion lediglich die Berufsbezeichnung Diplomagraringenieur führen. Daraus wird ersichtlich, dass der Titel eines Diplomingenieurs nur solchen Hochschulabsolventen zuerkannt wurde, die eine technische Ausbildung (im weitesten Sinne) absolviert hatten.

Dementsprechend bescheinigte die Humboldt-Universität zu Berlin im Schreiben vom 22. April 2002 auch lediglich, dass der Kläger berechtigt sei, die Berufsbezeichnung Diplomagraringenieur zu führen. Nichts anderes ergibt sich aus der Auskunft der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport Berlin vom 17. Juni 2004. Darin wird ausgeführt, dass die Studienrichtung mit dem Abschluss als Diplomlandwirt als Vorläufer der Fachrichtung Tierproduktion mit dem Abschluss als Diplomagraringenieur anzusehen ist. Letztgenannte Berufsbezeichnung bzw. akademischer Grad sei nach der dritten Hochschulreform (Beginn 1969/1970) vergeben worden. Inhaltlich bestünden keine nennenswerten Unterschiede. Der Abschluss eines Diplomlandwirtes sei daher dem Abschluss eines Diplomagraringenieurs gleichzustellen. Nichts anderes ergibt sich aus dem Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport - Archiv und Gutachterstelle für Deutsches Schul- und Studienwesen vom 26. Mai 2005. Darin wird bescheinigt, dass der Kläger einschließlich des Zeitraumes vom 01. September 1978 bis 30. Juni 1990 nach den rechtlichen Bestimmungen der DDR berechtigt gewesen sei, die Berufsbezeichnung Diplom-Agraringenieur zu führen. Daraus geht ebenfalls hervor, dass die vom Kläger absolvierte Studienrichtung Diplomlandwirt als Vorläufer der Fachrichtung Tierproduktion mit dem Abschluss als Diplomagraringenieur anzusehen sei. Inhaltlich bestünden keine nennenswerten Unterschiede.

Die Befugnis zur Führung des Titels Diplomingenieurs stand dem Kläger jedoch weder nach der genannten Anlage noch den genannten Auskünften zu.

In diesem Zusammenhang ist auch die Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl DDR II 1962, 278) - Ingenieur-VO - zu beachten.

Nach § 1 Abs. 1 Ingenieur-VO waren zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigt:

a) in der Wortverbindung "Dr.-Ing." und "Dr.-Ing. habil." Personen, denen dieser akademische Grad von einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder den Hochschulen, Universitäten und Akademien der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt verliehen wurde;

b) in der Wortverbindung "Dipl.-Ing." Personen, die den Nachweis eines ordnungsgemäß abgelegten technischen Abschlussexamens an einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder den Hochschulen bzw. Universitäten der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt erbringen können und denen das entsprechende Diplom verliehen wurde;

c) Personen, die den Nachweis eines abgeschlossenen technischen Studiums bzw. einer erfolgreich abgelegten Prüfung durch das Ingenieurzeugnis einer staatlich anerkannten deutschen Fachschule vor 1945 oder einer Fachschule der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt erbringen können;

d) Personen, denen die Berufsbezeichnung "Ingenieur" aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen zuerkannt wurde.

Im Übrigen galten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Buchstaben b und c Ingenieur-VO (nur noch) für die Berufsbezeichnung "Dipl.-Ing.Ök." und "Ing.-Ök." (§ 1 Abs. 2 Ingenieur-VO).

§ 1 Abs. 2 Ingenieur-VO ist eindeutig zu entnehmen, dass ausschließlich die Berufsbezeichnung Diplomingenieurökonom bzw. Ingenieurökonom der Berufsbezeichnung Diplomingenieur bzw. Ingenieur gleichstand. Alle anderen Berufsbezeichnungen, auch wenn sie den Wortteil Ingenieur enthalten, wie die Berufsbezeichnung Diplomagraringenieur, haben diese Gleichstellung nicht erfahren.

Das BSG geht außerdem davon aus, dass das Recht zur Führung des maßgebenden Titels durch einen besonderen Staatsakt verliehen worden sein muss (Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 18/01 R). Durch einen solchen besonderen Staatsakt wurde dem Kläger jedoch lediglich der Titel Diplom-Landwirt, nicht jedoch der Titel Diplomagraringenieur verliehen. Dass er letztgenannten Titel gleichwohl führen darf, beruht daher nicht auf einem solchen besonderen Staatsakt, sondern auf den o. g. Anordnungen vom 04. März 1988, 25. Oktober 1979 und 03. März 1976, die generell bestimmten, dass - trotz Fehlens dieses besonderen Staatsaktes - auch alle anderen Inhaber einer Urkunde über einen Hochschulabschluss berechtigt waren, eine ihrer Ausbildung entsprechende im Verzeichnis der Berufsbezeichnungen genannte Berufsbezeichnung zu führen, denen diese nicht mit Zeugnis oder Urkunde erteilt worden war. Damit war dem Kläger jedoch die Führung des Titels Diplomagraringenieur nicht durch einen besonderen Staatsakt verliehen worden, so dass er in Bezug auf die Vorschriften zur AVtI - unabhängig von den oben bereits genannten Gründen - nicht als Berechtigter für die Berufsbezeichnung "Ingenieur" anzusehen ist.

Bei Vorliegen eines solchen Sachverhaltes hat das BSG bereits im Urteil vom 12. Juni 2001 (B 4 RA 117/00 R) ausdrücklich festgestellt, die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (AVtI-VO) und die zu ihrer Umsetzung erlassene 2. DB zur AVtI-VO "benennen als dem Kreis der (unmittelbar, das heißt ohne gesonderten Gleichstellungsakt des zuständigen Fachministeriums o. ä.) Begünstigten zugehörig, u. a. Ingenieure (§ 1 Satz 1 2. DB zur AVtI-VO). Aus § 1 Satz 3 2. DB zur AVtI-VO ist dabei zu entnehmen, dass es hierfür wesentlich auf den entsprechenden Titel ankommt."

Wer den Titel eines Ingenieurs nicht hat, für den kann eine Zugehörigkeit zur AVtI jedenfalls dann nicht festgestellt werden, wenn er auch zu Zeiten der DDR nicht durch einen Verwaltungsakt in dieses Zusatzversorgungssystem bezogen war. In dem weiteren Urteil vom 12. Juni 2001 (B 4 RA 107/00 R) hat das BSG zu den anderen Spezialisten ausgeführt: "Ob die (dortige) Klägerin zum Personenkreis der anderen Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers haben ..., gehörte, für den derartige Weiterungen im Einzelfall und aufgrund eines besonderen Verfahrens in Betracht kamen, kann offen bleiben. Eine entsprechende begünstigende Entscheidung ist in ihrem Falle bereits nicht ergangen; selbst wenn eine derartige Entscheidung im Übrigen vorläge, wäre hierdurch gerade keine Zugehörigkeit auf der Grundlage abstrakt-genereller Vorgaben begründet worden."

Nichts anderes entspricht dem Zweck des § 1 Abs. 1 Satz 1 2. DB zur AVtI-VO. Darin werden Angehörige der "technischen" Intelligenz angesprochen. Im Einzelnen werden (technische) Spezialgebiete wie der Bergbau, die Metallurgie, der Maschinenbau, die Elektrotechnik, die Feinmechanik, die Optik, die Chemie, das Bauwesen und die Statik erwähnt. Die Agrarwissenschaft in den Fachrichtungen insbesondere der Pflanzen- und Tierproduktion bzw. der Pflanzenzüchtung und Saatgutproduktion stellen keine technischen Disziplinen im Sinne der in § 1 Abs. 1 Satz 1 2. DB zur AVtI-VO genannten Spezialgebiete dar. Dies zeigt sich auch daran, dass sich die Berufsbezeichnung des Diplomlandwirts in dieser Vorschrift nicht findet. Sollte jedoch der Diplomlandwirt nicht als Angehöriger der technischen Intelligenz erfasst werden, fehlt eine nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb nunmehr der Diplomagraringenieur dazu rechnen soll, obwohl sich lediglich die Berufsbezeichnung, nicht jedoch die maßgebliche Fachrichtung änderte.

Ausgehend von dem dargelegten Zweck des § 1 Abs. 1 Satz 1 2. DB zur AVtI-VO, der in § 1 Abs. 1 Satz 2 2. DB zur AVtI-VO insoweit seine Bestätigung findet, als danach - neben hier nicht weiter interessierenden Werkdirektoren - zum Kreis der Angehörigen der technischen Intelligenz lediglich noch Lehrer "technischer" Fächer an den Fach- und Hochschulen gehörten, erscheint nicht unbedenklich, den Diplomingenieurökonom bzw. Ingenieurökonom zu den Angehörigen der technischen Intelligenz zu rechnen. Solches würde voraussetzen, dass mit § 1 Abs. 2 Ingenieur-VO zugleich, wenigstens mittelbar, § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI-VO eine sachliche Änderung erfahren sollte. Da der Regelungsbereich des § 1 Abs. 2 Ingenieur-VO jedoch ersichtlich ein anderer war, dürfte es sich grundsätzlich verbieten anzunehmen, es sei beabsichtigt worden, den Anwendungsbereich der 2. DB zur AVtI-VO zu erweitern. Eindeutige Anhaltspunkte dafür sind jedenfalls nicht ersichtlich. Angesichts dessen kommt allein eine Auslegung dahingehend in Betracht, dass bereits von § 1 Abs. 1 Satz 1 2. DB zur AVtI-VO auch der Diplomingenieurökonom und Ingenieurökonom unmittelbar umfasst wurde, weil wesentliche Ausbildungsinhalte technischer Natur waren. Eine über den Wortlaut des § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI-VO hinausgehende Auslegung auf Berufsbezeichnungen, die den Begriff des Ingenieurs nur als Wortteil enthalten, steht dem Zweck jedenfalls entgegen.

Damit lagen am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen der AVtI vor.

Der Kläger erfüllte zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Voraussetzungen der AVI.

Nach § 1 Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juli 1951 (AVI-VO) - GBl DDR 1951, 675 - wurde für die Intelligenz an den wissenschaftlichen, medizinischen, pädagogischen und künstlerischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik über den Rahmen der Sozialversicherung hinaus eine zusätzliche Altersversorgung eingeführt.

Nach § 2 AVI-VO galten als Angehörige der wissenschaftlich tätigen Intelligenz a) hauptberuflich tätige Hochschullehrer, Leiter und hauptberuflich tätige Wissenschaftler an den Akademien, Instituten, wissenschaftlichen Bibliotheken und Museen und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie Verlagsleiter, Chefredakteure, Cheflektoren, b) Verwaltungsdirektoren an Akademien, Universitäten, Hochschulen und bedeutenden wissenschaftlichen Einrichtungen, Herstellungsleiter in bedeutenden volkseigenen Verlagen und c) besonders qualifizierte Feinmechanikermeister, Mechanikermeister, Präparatoren, Garteninspektoren und Gartenmeister an Universitäts- und Hochschulinstituten sowie an anderen bedeutenden wissenschaftlichen Einrichtungen.

Nach § 6 AVI-VO waren wissenschaftliche, künstlerische, pädagogische und medizinische Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 1 AVI-VO wissenschaftliche und künstlerische Akademien, Universitäten und Hochschulen, Forschungsinstitute, wissenschaftliche und künstlerische Bibliotheken, Kunstsammlungen und Museen und ihnen entsprechende künstlerisch-wissenschaftliche Einrichtungen, öffentliche Theater und Kulturorchester (einschließlich solcher von Organisationen, soweit sie von der staatlichen Kommission für Kunstangelegenheiten anerkannt waren), künstlerische Einrichtungen des Films und des Rundfunks in der Deutschen Demokratischen Republik, alle Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens.

Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger als Wissenschaftler tätig war. Dies belegt zum einen die von ihm vorgelegte Liste seiner Veröffentlichungen. Zum anderen folgt dies daraus, dass nach der vom Brandenburgischen Landeshauptarchiv übersandten Vorlage zur Konzeption über Aufgaben und Arbeitsweise des wissenschaftlich-technischen Zentrums für die Rinderzucht vom 04. Februar 1974 das WTZ die zentrale Einrichtung der VVB Tierzucht für die Forschung und Überleitung von Erkenntnissen, Methoden und Verfahren zur Erhöhung der Ergebnisse in der Rinderzucht für die Steigerung der Produktion von Milch und Rindfleisch war. In der ebenfalls beigefügten Konzeption zur Entwicklung des wissenschaftlich-technischen Zentrums für Rinderzucht der VVB Tierzucht im Zeitraum bis 1990, Anlage zum Schreiben des wissenschaftlich-technischen Zentrums für Rinderzucht der VVB Tierzucht vom 16. Mai 1986, wird eine Aufgabenstellung im Rahmen der angewandten Forschung in der Rinderzucht genannt.

Beim WTZ Rinderzüchtung und -produktion, Volkseigener Betrieb des VE Kombinat Tierzucht P. handelte es sich jedoch nicht um eine wissenschaftliche Einrichtung, insbesondere ein Forschungsinstitut, im Sinne des § 6 AVI-VO.

Dies folgt zwar nicht zwingend aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, denn unter den Begriff Forschungsinstitut lässt sich ohne Weiteres jede Einrichtung fassen, die in irgendeiner Weise mit Forschung betraut war. Der in § 6 AVI-VO genannte weitere Kontext macht jedoch deutlich, welche Forschungsinstitute gemeint sind. Wie bereits das BSG in dem von der Beklagten genannten Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 56/01 R (abgedruckt in SozR 3-8570 § 1 Nr. 4) ausgeführt hat, werden in den §§ 2 und 6 AVI-VO unter anderem wissenschaftliche Akademien, Universitäten und Forschungsinstitute genannt, also jeweils selbständige staatliche Einrichtungen. Das BSG hat in diesem Zusammenhang an § 1 Abs. 1 Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter vom 25. Februar 1970 (GBl DDR II 1970, 189) - UniVO 1970 - angeknüpft, wonach Universitäten, wissenschaftliche Hochschulen und wissenschaftliche Einrichtungen zugleich wichtige Forschungsstätten sind, die durch die Wissenschaftsorganisation mit allen Bereichen der sozialistischen Gesellschaft verbunden sind. Davon ausgehend hat das BSG geschlussfolgert, dass nur solche Forschungseinrichtungen zu den Forschungsinstituten des § 6 AVI-VO gehören, die bei der Auswahl ihrer Forschungsziele frei seien, und deswegen allein zweck- und betriebsbezogene Forschungseinrichtungen der volkseigenen Betriebe und der Kombinate ausgeschlossen. Dieser Ansicht des BSG folgt auch der Senat, denn die eigenständige wissenschaftliche Forschung und Lehre gehört zum Kernbereich einer wissenschaftlichen Einrichtung, wie dies im Übrigen auch in § 4 UniVO 1970 zum Ausdruck kommt, wonach die Hochschule auf der Grundlage der staatlichen Pläne eigenverantwortlich die Aufgaben in Erziehung, Ausbildung, Weiterbildung und Forschung zu planen und zu leiten hatte.

Wissenschaftliche Akademien, Universitäten, Hochschulen und Forschungsinstitute zeichneten sich als jeweils selbständige staatliche Einrichtungen auch dadurch aus, dass sie nicht selbst Bestandteil einer anderen staatlichen Einrichtung waren. Dies wird an § 1 Abs. 3 UniVO 1970 ersichtlich, wonach die Hochschule juristische Person und Haushaltsorganisation war. Zu den wesentlichen Bestandteilen der in § 6 AVI-VO genannten wissenschaftlichen Einrichtungen zählen mithin zum einen die juristische Selbständigkeit und zum anderen der Charakter einer staatlichen Einrichtung, so dass volkseigene Betriebe ausscheiden.

Letzteres ergibt sich auch daraus, dass für einen Teil der volkseigenen Betriebe, nämlich die volkseigenen Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens, bereits die AVtI existierte. Regelungsbedarf bezüglich der Intelligenz bestand daher lediglich noch für den Bereich der staatlichen Einrichtungen, nicht jedoch für den der volkseigenen Betriebe. Wäre eine Einbeziehung anderer volkseigener Betriebe als der genannten volkseigenen Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens beabsichtigt gewesen, so wäre diese Erweiterung sicherlich durch Ergänzung der AVtI-VO bzw. deren Durchführungsbestimmung erfolgt.

Das WTZ Rinderzüchtung und -produktion erlangte als Betrieb des VE Kombinates Tierzucht nach den Unterlagen aus der beigezogenen Registerakte zum 01. Januar 1989 Rechtsfähigkeit. Nach dem Schreiben des Bezirksvertragsgerichtes Potsdam vom 27. Februar 1989 war es volkseigener Betrieb. In das Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes Potsdam wurde es allerdings bereits am 12. Juli 1988 eingetragen. Es wurde auch in der Anlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates zur Gründung des VE Kombinates Tierzucht vom 10. Dezember 1987 als Kombinatsbetrieb des zum 01. Januar 1988 gegründeten VE Kombinat Tierzucht, welches Rechtsnachfolger der VVB Tierzucht wurde, erwähnt. Es ist daher nicht völlig eindeutig, zu welchem Zeitpunkt das WTZ rechtsfähig wurde. Es gibt aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass bereits vor dem 01. Januar 1988 bzw. dem 12. Juli 1988 das WTZ für Rinderzucht juristisch selbständig war. Der Auskunft des Brandenburgischen Landeshauptarchivs vom 14. Januar 2005 ist dazu nichts zu entnehmen. Der dieser Auskunft beigefügten Konzeption zur Entwicklung des wissenschaftlich-technischen Zentrums für Rinderzucht der VVB Tierzucht im Zeitraum bis 1990 (Anlage zu dem Schreiben des wissenschaftlich-technischen Zentrums für Rinderzucht der VVB Tierzucht vom 16. Mai 1986) ist unter Ziffer 2 zu entnehmen, dass das WTZ Rinderzucht seit seiner Gründung im Jahre 1978 zwar ein ökonomisch selbständig planender Betrieb, jedoch ohne juristische Selbständigkeit sei. Es sei dem Generaldirektor der VVB Tierzucht unterstellt und habe seinen Sitz in der VVB Zentrale. Nach Ziffer 3 der genannten Konzeption sei es bis 1990 zu einem juristisch selbständigen Betrieb weiter zu entwickeln.

Das WTZ Rinderzüchtung und -produktion erfüllte damit zum 01. Januar 1989 bzw. möglicherweise schon zum 12. Juli 1988 zwar einen wesentlichen Bestandteil eines Forschungsinstituts, nämlich die juristische Selbständigkeit. Als volkseigener Betrieb war es jedoch keine staatliche Einrichtung.

Der Hinweis des Klägers auf seinen Arbeitsvertrag vom 01. September 1978, in dem das WTZ Rind als staatliches Organ bezeichnet ist, führt nicht weiter. Diese Bezeichnung resultiert daraus, dass zum damaligen Zeitpunkt das WTZ Rind als unselbständige Einrichtung unmittelbar dem VVB Tierzucht zugeordnet war. Die VVB war kein Betrieb im Sinne des Wirtschaftsrechts der DDR, sondern ein wirtschaftsleitendes Organ (Staatsorgan) (vgl. dazu Urteil des BSG vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R zur Abgrenzung des Begriffes Betrieb von den wirtschaftsleitenden Organen im Rahmen des § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO).

Dies ist zugleich Erklärung dafür, weshalb nach dem Schreiben des Landesamtes für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 24. Juni 1993 für die Festlegung der Beschäftigungszeit im Rahmen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) diese mit dem 01. September 1978 angenommen wurde, wobei allerdings ersichtlich die spätestens ab 01. Januar 1989 eingetretene rechtliche Änderung bezüglich des WTZ Rind bzw. Rinderzüchtung und -produktion nicht beachtet wurde, es sei denn diese Zeit wird unter den dort genannten laufenden Nummern 4 bis 6 des angesprochenen Antrages des Klägers, die inhaltlich nicht bekannt sind, als nicht anrechenbare Zeit(en) aufgeführt. Im Übrigen ist das genannte Schreiben des Landesamtes für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung für die hier zu entscheidende Frage, ob das WTZ Rinderzüchtung und -produktion Forschungsinstitut im Sinne einer staatlichen Einrichtung nach der AVI-VO ist unmaßgeblich, da der BAT als Teil der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu Zeiten der DDR sicherlich nicht herangezogen wurde, um § 6 AVI-VO auszulegen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass das WTZ Rinderzüchtung und -produktion im Unterschied zu anderen Forschungseinrichtungen der volkseigenen Betriebe und Kombinate frei bei der Auswahl seiner Forschungsziele war. Nach der Vorlage zur Konzeption über Aufgaben und Arbeitsweise des wissenschaftlich-technischen Zentrums für die Rinderzucht vom 04. Februar 1974 war die Arbeit des WTZ darauf gerichtet, die Wissenschaft noch enger mit der industriemäßigen Produktion und der Tierzuchtpraxis zu verbinden sowie die Forschungsergebnisse und Neuererleistungen rasch zur Steigerung der Produktion und Hebung der Arbeitsproduktivität zu nutzen. Das WTZ für Rinderzucht war daher die zentrale Einrichtung der VVB Tierzucht für die Forschung und Überleitung von Erkenntnissen, Methoden und Verfahren zur Erhöhung der Ergebnisse in der Rinderzucht für die Steigerung der Produktion von Milch und Rindfleisch. Zur Realisierung seiner Aufgaben entwickelte das WTZ eine enge Zusammenarbeit mit den Betrieben und Einrichtungen der VVB Tierzucht bei Einbeziehung der übrigen Rinderzuchtbetriebe in VEG, LPG und ihren kooperativen Einrichtungen auf vertraglicher Grundlage. Es leitete die wissenschaftlich-technischen Erkenntnisse und Neuererleistungen in die sozialistische Produktionspraxis über.

Diese Aufgaben und Arbeitsweise verdeutlicht, dass das WTZ für die Rinderzüchtung betriebsbezogene Forschung leistete, die unmittelbar - wie in dieser Konzeption ausgeführt - zur Steigerung der Produktion beitrug.

Nach dieser Konzeption entwickelte es zwar auch die Gemeinschaftsarbeit mit den Forschungseinrichtungen der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften und den Sektionen der Universitäten und half bei der arbeitsteiligen Lösung von Forschungsschwerpunkten im Rahmen der sozialistischen ökonomischen Integration auf der Basis der staatlichen Pläne. Darüber hinaus arbeitete es auf der Grundlage spezieller Weisungen und Richtlinien des Generaldirektors.

Diese Ausführungen machen gleichfalls deutlich, dass das WTZ für die Rinderzucht nicht frei seine Forschung ausrichten konnte, sondern diese nach den Bedürfnissen der dazu berufenen Forschungseinrichtungen der Akademie der Landwirtschaftswissenschaftlichen und den Sektionen der Universitäten praxisorientiert und ergänzungsweise vorzunehmen hatte und insbesondere den Weisungen und Richtlinien des Generaldirektors unterlag.

Der weiteren Konzeption zur Entwicklung des wissenschaftlich-technischen Zentrums für Rinderzucht der VVB Tierzucht im Zeitraum bis 1990 (Anlage zum Schreiben des wissenschaftlich-technischen Zentrums für Rinderzucht der VVB Tierzucht vom 16. Mai 1986) ist nichts wesentlich anderes zu entnehmen. Danach war die Arbeit des WTZ darauf zu richten, den wissenschaftlichen Vorlauf in der Rinderzüchtung zur weiteren Intensivierung der Milch- und Schlachtrinderproduktion zu beschleunigen und die breite Einführung neuer Forschungsergebnisse und praktischer Erfahrungen in der Rinderzucht zu gewährleisten. Im Rahmen der angewandten Forschung bestanden die Schwerpunkte in der Zuchtorganisation, des Zucht- und Selektionsverfahrens, der Leistungs- und Zuchtwertprüfung, der Zuchtökonomik und der Anwendung von Rechentechnik und Mikroelektronik. Unter den Ziffern 1.1.1 bis 1.2.8 ist dann detailliert ausgeführt, welche Aufgaben vom WTZ im Zeitraum 1986 bis 1990 zu bearbeiten waren.

Die Aufgaben werden im Einzelnen so genau beschrieben, dass von einer freien Auswahl der Forschungsziele kaum gesprochen werden kann, zumal für die Arbeit der wissenschaftlichen Einrichtungen der VVB Tierzucht weiterhin u. a. auch die Weisungen des Generaldirektors der VVB Tierzucht maßgebend waren (vgl. Ziffer 1).

Die Ausführungen des Klägers zu Art. 38 Abs. 4 EV und daran anknüpfend zu Art. 13 EV die nachgeordneten wissenschaftlichen Einrichtungen des Ministeriums für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft betreffend, die zunächst bis zum 31. Dezember 1991 als Einrichtungen der Länder fortbestanden, soweit sie nicht vorher aufgelöst oder umgewandelt wurden (Art. 38 Abs. 2 Satz 3 EV), sind zwar bezogen auf die Forschungsanstalt für Rinderzucht und -produktion P. zutreffend, die im Juli 1990 durch Umwandlung des WTZ für Rinderzüchtung und -produktion entstand (vgl. wegen der Umwandlung zum 01. Juli 1990 den vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Auszug aus dem Bericht zur Evaluierung vom 27. September 1991 Teil III Ziffer 2.5 sowie den von ihm während des Klageverfahrens vorgelegten Vortrag zur Evaluierung). Der Kläger verkennt hierbei jedoch, dass es nicht um die Einordnung der Forschungsanstalt für Rinderzucht und -produktion P., sondern deren Vorgängereinrichtung des WTZ Rinderzüchtung und -produktion geht. Die maßgebliche Zäsur in rechtlicher Hinsicht stellt hierbei gerade die Umwandlung dar, die zwingend erforderlich war, um zur Anwendung des Art. 38 Abs. 4 EV zu gelangen. Volkseigene Betriebe, wie das WTZ Rinderzüchtung und -produktion als Betrieb des VE Kombinats Tierzucht P., können bereits begrifflich keine nachgeordneten Einrichtungen des Ministeriums für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft sein. Die Notwendigkeit der Umwandlung belegt damit, dass das WTZ Rinderzüchtung und -produktion gerade kein Forschungsinstitut im Sinne des Art. 38 Abs. 4 EV war.

Der Vortrag des Klägers, bei Erlass der AVI-VO habe es das WTZ für Rinderzüchtung und -produktion noch nicht gegeben, so dass es habe gar nicht berücksichtigt werden können, führt nicht weiter. Treten innerhalb einer Rechtsordnung tatsächliche oder rechtliche Änderungen auf, die eine Anpassung (anderer) Rechtsvorschriften erfordern, so ist es Angelegenheit des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers, hierauf mit einer entsprechenden Änderung der (anderen) Rechtsvorschrift zu reagieren. Macht er hiervon keinen Gebrauch, so kann daraus die Schlussfolgerung gezogen werden, dass er dies in der (anderen) Rechtsvorschrift nicht hat berücksichtigen wollen. Dies gilt auch bezogen auf das WTZ Rind bzw. für Rinderzüchtung und -produktion, denn die AVI-VO wurde gerade nicht den geänderten Verhältnissen angepasst.

Bei den o.g. Regelungen zur AVtI und zur AVI handelt es sich um abschließende Aufzählungen, die einer Erweiterung nicht zugänglich sind. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssystem am 30. Juni 1990 gegebenen (abstrakt-generellen) Regelungen der DDR durch die vollziehende oder die rechtsprechende Gewalt ist, auch soweit diese in sich willkürlich sind, nicht zulässig. Der Einigungsvertrag (EV) hat grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (Anlage 2 zum EV Sachgebiet H, Abschnitt III, Nr. 9 Buchstabe a und a. a. O. Sachgebiet F, Abschnitt III, Nr. 8 i. V. m. § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz - RAG -, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen wurden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgten). Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch die vollziehende Gewalt oder die Rechtsprechung ist im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG), wonach die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind, verfassungswidrig (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R). Aus bundesrechtlicher Sicht kommt es bei der Auslegung auch nicht auf die praktische Handhabung der Versorgungsordnung durch die DDR oder auf deren Verwaltungspraxis an. Damit wird ausgeschlossen, dass beliebige Umstände des von dem Text der Versorgungsordnung vorgegebenen Rahmens, die sich mangels gesicherter faktischer Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei erschließen lassen, bei der Auslegung herangezogen werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R). Das Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG wird daher dadurch nicht berührt.

Eine weitergehende verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also von bundesdeutschem Recht, ist nicht geboten. Ein Wertungswiderspruch entsteht nicht dadurch, dass für den Kläger keine Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI oder zur AVI festgestellt werden, denn er hatte nie eine Rechtsposition inne, die mit der der beiden oben genannten Personengruppen vergleichbar war. Das Verbot der Neueinbeziehung würde unterlaufen, wenn § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, ohne dass dies von Verfassungs wegen geboten ist, erweiternd ausgelegt würde (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R).

Die Berufung des Klägers muss mithin erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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