L 22 RA 314/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RA 28/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 RA 314/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 28. Juli 2004 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wir nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. Mai 1983 bis 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.

Die im. 1951 geborene Klägerin ist Ingenieurökonom (Urkunde der Ingenieurschule für Glastechnik W. vom 27. Mai 1983).

Vom 01.Mai 1983 bis 30. Juni 1990 arbeitete sie als Fachbearbeiter Betriebswirtschaft beziehungsweise Fachbereichsleiter Betriebswirtschaft beim VEB Gaskombinat Sch. P ...

Zum 01.März 1976 trat sie der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete Beiträge nur für das Einkommen bis 1 200,00 Mark monatlich beziehungsweise 14 400,00 Mark jährlich.

Im Oktober 2002 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen.

Mit Bescheid vom 26. September 2003 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre. Die Klägerin sei zwar berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurökonomen zu führen. Sie sei jedoch nicht als Ingenieur, sondern als Fachbearbeiter Betriebswirtschaft beschäftigt gewesen.

Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, für ihre Tätigkeit sei die Qualifikation eines Ingenieurökonomen nötig gewesen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2003 zurück. Eine ingenieurtechnische Beschäftigung im Sinne der Versorgungsordnung sei nicht verrichtet worden.

Dagegen hat die Klägerin am 13. Januar 2004 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben.

Sie ist der Ansicht gewesen, sie habe eine Tätigkeit entsprechend ihrer Qualifikation ausgeübt. Sowohl für die Funktion eines Fachbearbeiters Betriebswirtschaft als auch für die des Leiters des Abschnittes Betriebswirtschaft seien der Abschluss als Ingenieurökonom Voraussetzung gewesen. Die Klägerin hat die Funktionspläne bezüglich des Fachbearbeiters Betriebswirtschaft, verbindlich ab 1982, und des Leiters des Abschnittes Betriebswirtschaft und Transportabrechnung, verbindlich ab 01. Januar 1980, sowie die Urkunde des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 04. November 1998 vorgelegt.

Mit Urteil vom 28. Juli 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Klägerin verfüge zwar über den erforderlichen Abschluss als Ingenieurökonom. Am 30. Juni 1990 sei sie jedoch als Fachbearbeiter Betriebswirtschaft beschäftigt gewesen. Hierbei habe es sich nicht um eine ingenieurtechnische Tätigkeit im Sinne der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gehandelt. Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass die Klägerin im Rahmen einer ingenieurtechnischen Tätigkeit Einfluss auf die Herstellungsvorgänge gehabt habe. Im Urteil vom 09. April 2002 (B 4 RA 39/01 R) habe das BSG ausgeführt: "Die Verordnung vom 17. August 1950 erkannte der technischen Intelligenz, die vor allem große wissenschaftliche und technische Aufgaben durchzuführen habe, einen Anspruch auf einen höheren Lebensstandard zu. Sie verstand darunter ... von vornherein nur technische Aufgaben in Produktionsbetrieben; schon die 1. Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. DDR 1950, Nr. 111 Seite 1043 f.) umschrieb den Kreis der Versorgungsberechtigten ausdrücklich als die technische Intelligenz, die konstruktiv und schöpferisch in einem ‚Produktionsbetrieb‘ verantwortlich tätig ist und hervorragenden Einfluss auf die Herstellungsvorgänge nimmt ...". Bereits den Ausführungen der Klägerin sei nicht zu entnehmen, dass sie im Rahmen ihrer Aufgaben als Fachbearbeiter Betriebswirtschaft einen hervorragenden Einfluss auf Herstellungs- beziehungsweise Produktionsvorgänge genommen habe. Unter Ziffer 7 des ab 1982 gültigen Funktionsplanes für die Funktion Fachbearbeiter Betriebswirtschaft würden als erforderliche Qualifikation neben dem Hoch- und Fachschulabschluss in der Fachrichtung Ökonomie langjährige theoretische und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft gefordert. Es handele sich hiermit um Qualifikationen im Bereich der Ökonomie, nicht jedoch der Technik. Auch die unter Ziffer 8 des Funktionsplanes näher aufgeführten Arbeitsaufgaben ergäben keinen Hinweis darauf, dass die Klägerin hervorragenden Einfluss auf Herstellungs- und Produktionsvorgänge genommen habe. Soweit die Klägerin mit der Erarbeitung von Planungsunterlagen (Punkt 8.2.1), der Teilnahme an Plandiskussionen (Punkt 8.2.2), Anfertigung von Kostenanalysen (Punkt 8.2.4), der finanziellen Planung, der Überwachung und Abrechnung der Maßnahme aus dem Leistungsfonds (Punkt 8.2.5), der Nachweisführung der Kostenentwicklung und der Erstellung der Gebrauchswertkostenanalyse (Punkte 8.2.7 und 8.2.8) sowie weiterer Tätigkeiten bei der Leistungsabrechnung beschäftigt gewesen sei, seien darin allenfalls produktionsvorbereitende, hauptsächlich jedoch ökonomische Aufgabenstellungen im weitesten Sinne zu erkennen. Eine Einflussnahme auf Produktionsvorgänge stelle diese Tätigkeit nicht dar.

Gegen das ihr am 13. September 2004 bekannt gegebene Urteil richtet sich die am 07. Oktober 2004 eingelegte Berufung der Klägerin.

Sie verweist darauf, dass sie ausweislich der Urkunde des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 04. November 1998 eine dreijährige einschlägige Berufstätigkeit ausgeübt habe und ihr insoweit die Berechtigung zuerkannt worden sei, den Grad eines Diplomwirtschaftsingenieurs zu führen. Allein hieraus werde deutlich, dass die durch die Klägerin ausgeübte Tätigkeit sehr wohl den Anforderungen an Kenntnissen eines Ingenieurökonomen bedurft habe. Soweit das erstinstanzliche Urteil ausführe, die Tätigkeiten der Klägerin wie die Bearbeitung von Planungsunterlagen, die Teilnahme an Planungsdiskussionen, das Anfertigen von Kostenanalysen, die finanzielle Planung, Überwachung und Abrechnung der Maßnahme aus dem Leistungsfonds, die Nachweisführung der Kostenentwicklung und die Erstellung der Gebrauchswertkostenanalyse sowie weitere Tätigkeiten der Leistungsabrechnung seien lediglich Produktionsvorbereitung und hauptsächlich eine ökonomische Aufgabenstellung gewesen, so sei dies nicht korrekt. Bezüglich der Produktionsabläufe habe es insbesondere technischer Kenntnisse über den Ablauf dieser bedurft. Mit dieser Tätigkeit sei sehr wohl Einfluss auf den Herstellungs- und Transportprozess genommen worden. Dies sei insoweit erfolgt, dass aufgrund der Kostenübersicht ein entsprechender Einfluss auf die Koordinierung der einzelnen Transporte und Fahrzeuge genommen worden sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 28. Juli 2004 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2003 zu verpflichten, die Zeit vom 01. Mai 1983 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 11. April 2005 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 03. Mai 2005 gegeben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ( ...), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben - nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 26. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2003 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01. Mai 1983 bis 30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Die Klägerin hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn sie erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.

Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).

Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.

Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen - dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu - galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).

§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3-8570 § 1 Nr. 1).

Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI-VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.

War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.

Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R - und 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R).

Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R - fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R - hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R - festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.

Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu seinen Urteilen vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R - und 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R. In jenen Urteilen wird zwar nicht auf den 30. Juni 1990 abgestellt. Dies rührt ersichtlich daher, dass bereits durch den Zusatzversorgungsträger jeweils Zeiten der Zugehörigkeit bis zum 30. Juni 1990 festgestellt waren und lediglich um einen vor dem Zeitpunkt der Aushändigung beziehungsweise Gültigkeit der ausgehändigten Urkunde gestritten wurde. Diese Entscheidungen betrafen somit tatsächlich Einbezogene. Allerdings haben diese Urteile zu erheblichen Missverständnissen geführt, die unter anderem zur Folge hatten, dass seitens des Versorgungsträgers - aber auch durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit - Zeiten der Zugehörigkeit, insbesondere zur AVtI, entgegen der tatsächlichen Rechtslage festgestellt wurden. Insbesondere die Formulierung, die Typisierung solle immer dann Platz greifen, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig noch zum 01. Juli 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errichtet gewesen sei, ist hierfür maßgebend gewesen. Dabei wurde jedoch verkannt, dass das BSG damit ausschließlich Zeiten von tatsächlich einbezogenen Berechtigten hat erfassen wollen. Über sonstige, nicht einbezogene Berechtigte, die also keinen Versicherungsschein erhalten hatten, hat das BSG mit diesen Urteilen überhaupt nicht entschieden. Auch das Urteil des BSG vom 10. April 2002 - B 4 RA 32/01 R steht nicht entgegen. In jenem Urteil kam es auf den Zeitpunkt des 30. Juni 1990 nicht an, weil der dortige Kläger bereits den erforderlichen Titel eines Ingenieurs nicht führte bzw. von 1977 bis 30. Juni 1990 eine dem Berufsbild eines Ingenieurs entsprechende Tätigkeit nicht verrichtete.

Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen bei der Klägerin am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor. Die Klägerin war zwar berechtigt, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Dies folgt aus § 1 Abs. 2 Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl. DDR II 1962, 278) - Ingenieur-VO. Danach galten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Ingenieur-VO, der regelte, wer zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigt war, auch für die Berufsbezeichnungen Diplom-Ingenieurökonom und Ingenieurökonom. Für die Ausübung der von der Klägerin verrichteten Tätigkeit eines Fachbearbeiters beziehungsweise Abteilungsleiters Betriebswirtschaft bedurfte es jedoch nicht des Berufsabschlusses eines Ingenieurökonomen.

Nach den vorgelegten Funktionsplänen waren für den Fachbearbeiter Betriebswirtschaft ein Fach- oder Hochschulabschluss der Fachrichtung Ökonomie sowie langjährige theoretische und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft, für den Leiter des Abschnittes Betriebswirtschaft und Transportabrechnung ein Fach- oder Hochschulabschluss der Fachrichtung Ökonomie sowie umfangreiche praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft und der Transportabrechnung Voraussetzung.

Da die Klägerin die nach den Funktionsplänen beschriebenen Tätigkeiten ausübte, erfüllte sie offensichtlich die nach diesen Funktionsplänen geforderten Bedingungen. Dies ist hinsichtlich des vorausgesetzten Abschlusses unzweifelhaft. Bei der Ausbildung zum Ingenieurökonomen handelte es sich vornehmlich um eine betriebswirtschaftliche Ausbildung, bei der allerdings auch technische Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt wurden. Dies wird durch die oben genannte Ingenieur-VO mittelbar bestätigt. Der Abschluss eines Ingenieurökonomen belegt nicht ein "technisches Studium" im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchstabe c Ingenieur-VO, weswegen dieser Personenkreis nicht unmittelbar die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen durfte. Wegen der auch vermittelten technischen Kenntnisse und Fähigkeiten wurde der Berufsabschluss eines Ingenieurökonomen allerdings durch § 1 Abs. 2 Ingenieur-VO dem Berufsabschluss eines "Ingenieurs" zugeordnet. Die Klägerin erfüllte damit die erforderliche Qualifikation eines Fachschulabschlusses der Fachrichtung Ökonomie.

Genügte nach dem Funktionsplan jedoch eine Ausbildung in der Fachrichtung Ökonomie, so ist nicht entscheidend, ob der Inhaber des entsprechenden Arbeitsplatzes zugleich auch ingenieurtechnische Aufgaben wahrnahm. Offensichtlich konnte ein Ökonom nach dem Funktionsplan auch eine solche Aufgabenstellung bewältigen, ohne zugleich über den Abschuss zum Ingenieurökonomen zu verfügen. War dieser Abschluss somit nach dem Funktionsplan nicht erforderlich, so kann ein Ingenieurökonom nicht geltend machen, seiner Qualifikation entsprechend eingesetzt gewesen zu sein. Mit dem Beweis, dass ein Beschäftigter ingenieurökonomische Aufgaben ausführte, ist damit nicht zugleich der Beweis dafür erbracht, dass für diese Aufgaben auch der Abschluss eines Ingenieurökonomen unabdingbar war. Im Gegenteil - weist der Funktionsplan aus, dass jeder Beschäftigte mit einem Abschluss als Ökonom die nach dem Funktionsplan beschriebenen Aufgaben verwirklich konnte, ist der Nachweis erbracht, dass für die ausgeübte Beschäftigung der Titel eines Ingenieurökonomen nicht maßgebend war.

Aus alledem folgt, dass dem jeweiligen Funktionsplan zur Beurteilung der Frage, ob ein Ingenieurökonom eine seiner Ausbildung entsprechende Beschäftigung in dem Sinne ausübte, dass hierfür dieser Titel erforderlich war, die wesentliche Bedeutung zukommt. Es reicht daher regelmäßig nicht der Nachweis aus, dass ingenieurtechnische Aufgaben erbracht wurden, wenn nicht zugleich bewiesen ist, dass für die Wahrnehmung dieser Aufgaben zugleich der Titel eines Ingenieurökonomen nötig war.

Andererseits dürfte es demgegenüber spiegelbildlich für eine Zugehörigkeit zur AVtI genügen, dass ein Ingenieurökonom seiner Qualifikation entsprechend eine Funktion ausübte, für die nach dem Funktionsplan der Fachschul- oder Hochschulabschluss eines Ingenieurökonomen Voraussetzung war. Darüber hinausgehend zu fordern, ein Ingenieurökonom müsse spezifische ingenieurtechnische Aufgaben - quasi als Ingenieur - verrichtet haben, wozu er regelmäßig mangels entsprechender Ausbildung überhaupt nicht in der Lage gewesen sein dürfte, erscheint sachfremd.

Der Vortrag der Klägerin, es habe auch technischer Kenntnisse über die Produktionsabläufe bedurft, um ihre Beschäftigung ausüben zu können, mag zwar zutreffen, ist jedoch nach alledem irrelevant. Ein Abschluss als Ingenieurökonom war nach den Funktionsplänen deswegen jedenfalls nicht nötig.

Wenn das Sozialgericht im Hinblick auf die erforderliche Qualifikation eines Fach- oder Hochschulabschlusses der Fachrichtung Ökonomie die im Urteil aufgeführten einzelnen Aufgaben als ökonomische Aufgabenstellungen im weitesten Sinne bewertet hat, ist dies gerade wegen der geforderten Qualifikation ohne weiteres nachvollziehbar und einleuchtend.

Schließlich steht die Urkunde des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Kunst vom 04. November 1998 der Rechtsansicht des Senates nicht entgegen. Darin wird bescheinigt, dass die Klägerin an der Ingenieurschule für Glastechnik Weißwasser die staatliche Abschlussprüfung in der Fachrichtung sozialistische Betriebswirtschaft/Ingenieurökonomie der Glas- und Keramikindustrie mit Erfolg abgelegt und danach eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit ausgeübt hat und dass ihr deswegen die Berechtigung zuerkannt wird, den Grad Diplom-Wirtschaftsingenieur (Fachhochschule) zu führen. Nach dieser Urkunde bleibt offen, was unter einer "einschlägigen Berufstätigkeit" zu verstehen ist. Darauf kommt es auch nicht an. Diese Urkunde vermag jedenfalls nicht den Beweis dafür zu erbringen, dass entgegen den oben genannten Funktionsplänen für die von der Klägerin ausgeübte Beschäftigung als Fachbearbeiterin beziehungsweise Abteilungsleiterin Betriebswirtschaft der Titel eines Ingenieurökonomen erforderlich war.

Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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