L 22 RA 354/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 16 RA 1105/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 RA 354/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 09. September 2004 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.

Der im ... 1940 geborene Kläger stellte im Mai 1998 einen Antrag auf Kontenklärung. Er gab an, vom 01. September 1955 bis 30. Juni 1957 als Lehrling und vom 01. Juli 1957 bis 14. November 1958 als Mitarbeiter in der 12 ha großen elterlichen Landwirtschaft ohne Arbeitsentgelt beschäftigt gewesen zu sein. Er legte das Facharbeiterzeugnis über die Ausbildung zum Landwirt vom 01. Juli 1957 vor. Außerdem reichte er die Entgeltbescheinigung des Landkreises Teltow-Fläming vom 11. Juni 1998 über eine Beschäftigung als Milchleistungsprüfer der Abteilung Landwirtschaft des Rates des Kreises vom 15. November 1958 bis 31. März 1959 ein. Aus dem ebenfalls überreichten Versicherungsausweis Nr. 1 vom 30. April 1959 geht hervor, dass ab 01. April 1959 eine Beschäftigung bei der Nationalen Volksarmee (NVA) ausgeübt wurde. Beschäftigungszeiten vor dem 01. April 1959 sind in diesem Versicherungsausweis nicht enthalten. Nach dem Zeugnis der NVA-Transportfliegerschule vom 07. Oktober 1962 absolvierte der Kläger vom 04. Januar 1960 bis 03. Oktober 1962 ein Direktstudium mit der Abschlussprüfung zum Flugzeugführer L-60.

Mit Bescheid vom 23. März 1999 stellte die Beklagte die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten für Zeiten bis 31. Dezember 1992 nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) als verbindlich fest. Die Berücksichtigung der Zeiten vom 01. September 1955 bis 14. November 1958 als Beitragszeit und vom 01. September 1955 bis 28. Februar 1957 als Anrechnungszeit lehnte sie ab, weil nach dem seinerzeit geltenden Recht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nicht bestanden habe und deshalb Beiträge nicht gezahlt worden seien bzw. weil die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei. Auch könne die Lehrzeit vom 01. März 1957 bis 01. Juli 1957 nicht nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI anerkannt werden, da sie nach dem 28. Februar 1957 absolviert worden sei.

Auf seinen im August 2000 gestellten Antrag bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 18.Januar 2001 dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01. Januar 2001 bei 64,1440 persönlichen Entgeltpunkten (Ost). Der Bescheid vom 23. März 1999 wurde aufgehoben. Die zu berücksichtigenden Zeiten seien dem beiliegenden Versicherungsverlauf zu entnehmen. Eine erhebliche Änderung trat hierdurch jedoch nicht ein.

Einen im November 2001 gestellten Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 18. Januar 2001 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Mai 2003 ab, weil Arbeitsentgelte über der Beitragsbemessungsgrenze nicht zu berücksichtigen seien.

Im Januar 2003 begehrte der Kläger außerdem eine Überprüfung des Bescheides vom 18. Januar 2001 wegen des Zeitraumes von 1955 bis 1962. Durch seine Eltern seien die geforderten/notwendigen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden. Nachweise müssten beim damaligen Versicherungsträger vorliegen.

Mit Bescheid vom 03. Juni 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Für die Zeit vom 01. September 1955 bis 28. Februar 1957 seien keine Pflichtbeiträge nachgewiesen. Die Lehrzeit könne auch nicht als fiktive Pflichtbeitragszeit nach § 247 Abs. 2 a SGB VI anerkannt werden, da entgegen dieser Vorschrift wegen der Anordnung über die Sozialpflichtversicherung in der Landwirtschaft vom 25. Mai 1949 (Zentralverordnungsblatt I 1949, 445 - SVL-AO) keine Versicherungspflicht dem Grunde nach für Familienangehörige in einem bäuerlichen Betrieb mit einer Bodenfläche von weniger als 20 ha vor der Vollendung des 21. Lebensjahres bestanden habe. Die Ausbildung bei der NVA zum Flugzeugführer vom 04. Januar 1960 bis 03. Oktober 1962 sei keine Anrechnungszeit, da sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei der NVA absolviert worden sei.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei kein mitarbeitendes Familienmitglied, sondern ordnungsgemäßer Lehrling gewesen. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass eine Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen aus finanziellen Gründen gar nicht möglich gewesen sei. Dem habe die damalige SVL-AO Rechnung getragen. Die Ausbildung zum Flugzeugführer des Typs L-60 sei nicht im Interesse der damaligen NVA gewesen, denn dieser Flugzeugtyp sei innerhalb der NVA nicht weiter geflogen worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Dagegen hat der Kläger am 09. Dezember 2003 Klage beim Sozialgericht Potsdam erhoben.

Er hat vorgetragen, er habe ein Recht auf Anerkennung seiner Tätigkeiten bis zum 21. Lebensjahr. Die vom 15. November 1958 bis 31. März 1959 ausgeübte Beschäftigung als Milchleistungsprüfer habe er als geringfügige Tätigkeit neben seiner Tätigkeit in der elterlichen Landwirtschaft verrichtet. Nunmehr werde er dafür bestraft, dass seine Eltern nur einen Kleingarten gehabt hätten und keine Großgrundbesitzer gewesen seien. Es sei auch zu prüfen, ob für die Zeit von November 1958 bis Oktober 1961 nicht ca. 0,12 statt der zur Anwendung gekommenen 0,0625 Entgeltpunkte anzurechnen seien. Für die Ausbildung zum Flugzeugführer habe er schwer arbeiten müssen. Der Kläger hat das Arbeitsbuch des Rates des Kreises Luckenwalde vom 16. März 1959 vorgelegt, aus dem Beschäftigungen als mithelfender Familienangehöriger von 1955 bis 1958 und – vom Rat des Kreis Luckenwalde bestätigt – als Leistungsprüfer vom 15. November 1958 bis 31. März 1959 hervorgehen.

Mit Urteil vom 09. September 2004 hat das Sozialgericht - im Einverständnis der Beteiligten - ohne mündliche Verhandlung - die Klage abgewiesen. Es hat auf die Begründung im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Im Übrigen hat es ausgeführt: Die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 01. September 1955 bis 30. März 1959 sei nicht nachgewiesen. Da der elterliche Betrieb lediglich eine Betriebsfläche von 12 ha umfasst habe, habe Versicherungsfreiheit bestanden. Der Kläger habe in seinem Antrag auf Kontenklärung zudem selbst ausgeführt, dass ihm weder eine Ausbildungsvergütung noch ein Arbeitsentgelt gezahlt worden sei. Außerdem habe er im Widerspruchsverfahren dargetan, dass für seine Ausbildung und Tätigkeit im elterlichen Betrieb eine Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen aus finanziellen Gründen gar nicht möglich gewesen sei.

Gegen das ihm am 17. November 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 24. November 2004 eingelegte Berufung des Klägers.

Er trägt vor: Seine soziale Einsicht sei nicht vorhanden, dass er bis zum Ende seines Lebens dafür bestraft werde, weil er in einer Familie mit einer kleinen Landwirtschaft geboren worden sei. Eine Rücksprache mit seinen Geschwistern habe ergeben, dass von den Eltern die geforderten Sozialbeiträge insgesamt gezahlt worden seien. Er erhebe die Forderung, dass seine Ausbildung und die weiteren Tätigkeiten ab 1955 in der Rentenberechnung mit dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten anerkannt werde. Einen Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01. Juli 1957 bis 31. März 1959 habe es nicht gegeben. Die Eintragung im Arbeitsbuch, wonach er mitarbeitender Familienangehöriger in der elterlichen Landwirtschaft gewesen sei, sei zutreffend. Alle Forderungen der Sozialversicherung als Gesamtfamilie seien von seinen Eltern beglichen worden. Da die Zeit vor dem 21. Lebensjahr für ihn persönlich eine beitragsfreie Zeit gewesen sei, müsse sie entsprechend § 66 und § 71 SGB VI bewertet werden. Für die Ermittlung des Durchschnittswertes seien dabei jedem Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde zu legen und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten zu berücksichtigen. Dasselbe gelte für die Zeit seiner Ausbildung zum Flugzeugführer, die im Auftrag der damaligen Lufthansa zum Aufbau des Agrarfluges in der DDR erfolgt sei. Im Übrigen werde der vom Land Brandenburg "zur Absicherung seiner Rente" gezahlte Betrag von 89.000 DM im Verhältnis zur Rente als sehr hoch angesehen. Auch werde sein Titel Ingenieur-Ökonom nicht berücksichtigt.

Der Kläger hat die Erklärung seiner Schwester E. K. vom 18. Januar 2005 und die Urkunde der NVA vom 28. Oktober 1974 zum Ingenieur-Ökonom vorgelegt.

Auf Nachfrage des Senats hat E. K. im Schreiben vom 10. Februar 2005 mitgeteilt, keine weiteren Angaben als die in ihrer Erklärung vom 18. Januar 2005 machen zu können.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 09. September 2004 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2003 zu verpflichten, dem Kläger unter entsprechender Rücknahme des Bescheides vom 18. Januar 2001 höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 16. Februar 2005 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11. März 2005 gegeben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten ( ), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben - nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 03. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2003 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Bescheid vom 18. Januar 2001 ändert und ihm höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gewährt. Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, weitere Zeiten als Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten oder insbesondere als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, oder höhere Entgeltpunkte für der Rente zugrunde gelegte rentenrechtliche Zeiten anzurechnen.

Die Zeit vom 01. September 1955 bis 30. Juni 1957 als Lehrling und die Zeit vom 01. Juli 1957 bis 31. März 1959 als Mitarbeiter in der elterlichen Landwirtschaft ist weder Beitragszeit, noch Anrechnungszeit oder (sonstige) beitragsfreie Zeit.

Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Die von dem Kläger behaupteten Beiträge sind nicht unter der Geltung von Bundesrecht entrichtet worden.

Nach § 247 Abs. 2 a SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 01. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeiten jedoch nicht erfolgte (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

Der Senat lässt hierbei offen, ob § 248 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz SGB VI (siehe unten) möglicherweise als abschließende Sonderregelung für Sachverhalte im Beitrittsgebiet die Anwendbarkeit von § 247 Abs. 2 a SGB VI ausschließt.

Der Kläger war zwar vom 01. September 1955 bis 30. Juni 1957 als Lehrling beschäftigt. Dies ergibt sich aus dem Facharbeiterzeugnis vom 01. Juli 1957 und aus dem vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Leistungsnachweis über die Berufsausbildung der Berufsschule Treuenbrietzen, wonach er am 01. September 1955 die Berufausbildung als Landwirt begonnen und am 26. Juni 1957 abgeschlossen hatte. Während dieses Zeitraumes bestand jedoch nicht grundsätzlich Versicherungspflicht.

Nach § 3 Buchstabe a und Buchstabe d Verordnung über die Sozialpflichtversicherung vom 28. Januar 1947 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Provinzialregierung Mark Brandenburg 1947, 138) - VSV - unterlagen der Sozialpflichtversicherung nach dieser Verordnung alle in unselbständiger Arbeit stehenden ständig und unständig Beschäftigten sowie Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft sowie die bei den Unternehmern in der Land- und Forstwirtschaft ständig mitarbeitenden Familienmitglieder. Voraussetzung der Pflichtversicherung war nach § 5 Buchstabe a VSV für die in § 3 Buchstabe a VSV Bezeichneten, dass sie aufgrund eines Arbeitsvertrages gegen Entgelt oder aufgrund eines Lehrvertrages tätig waren und nach § 5 Buchstabe b VSV für die in § 3 Buchstabe d VSV Bezeichneten, dass die Tätigkeit ihren Hauptberuf bildete.

Mit der zum 01. Juni 1949 (§ 3 SVL-AO) in Kraft getretenen SVL-AO wurde jedoch, um - so die Einleitung zu dieser SVL-AO - die Rechtslage der Inhaber bäuerlicher Betriebe gegenüber der Sozialpflichtversicherung klarzustellen und die Klein- und Mittelbauern hinsichtlich der Beitragsleistung für die Sozialpflichtversicherung zu entlasten, zum einen in § 1 Abs. 2 Satz 1 SVL-AO bestimmt, dass nach Vollendung des 21. Lebensjahres die mitarbeitenden Familienangehörigen den fremden Arbeitskräften gleichstehen. Zum anderen regelte § 2 Abs. 1 SVL-AO jedoch folgendes: In Abweichung von § 1 SVL-AO unterliegen mitarbeitende Familienangehörige in bäuerlichen Betrieben mit einer Bodenfläche bis zu 20 ha bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nicht der Sozialversicherungspflicht nach § 3 VSV. Sie haben die Rechte auf Versorgung durch die Sozialversicherung wie Familienangehörige eines Versicherten (§ 32, 33 VSV).

Nach § 33 Abs. 1 VSV wurden unversicherte Familienangehörige der Versicherten aus Mitteln der Sozialversicherung mit den Leistungen unterstützt, die im § 32 VSV aufgeführt waren. Nach § 32 Abs. 1 VSV erhielten diese somit u. a. ärztliche Behandlung, Arznei- und Heilmittel, Hauskrankenpflege, Prothesen, orthopädische und andere Heilmittel, Pflege in Sanatorien und Krankenhäusern sowie zahnärztliche Behandlung und Zahnersatz. Die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SVL-AO nicht der Sozialpflichtversicherung nach § 3 VSV unterworfenen mitarbeitenden Familienangehörigen waren damit gleichwohl gegen Krankheit versichert.

Zu diesen von § 2 Abs. 1 Satz 1 SVL-AO erfassten mitarbeitenden Familienangehörigen in bäuerlichen Betrieben zählten auch diejenigen Lehrlinge, die, wenn sie nicht als Lehrlinge beschäftigt worden wären, als mithelfende Familienangehörige zu betrachten gewesen wären (vgl. Kaiser, Die Sozialversicherung der Landwirte und ihrer Beschäftigten in der Deutschen Demokratischen Republik, in Zentralblatt für Sozialversicherung - ZfS 1950, 143, 144; Weser, Versicherungs- und Beitragsrecht der Sozialversicherung in der DDR, S. 212).

Die SVL-AO und damit auch § 2 Abs. 1 Satz 1 SVL-AO, galt bis zum 31. Dezember 1970 (§ 13 Abs. 1 und 2 Ziffer 1 Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der Inhaber privater Betriebe, der freiberuflich Tätigen und anderer selbständig Tätiger vom 15. Dezember 1970, GBl. DDR II 1970, 771). Ob hinsichtlich der Lehrlinge in der Landwirtschaft der Eltern für die Zeit nach 1957 davon abweichend Versicherungspflicht gleichwohl eintrat (vgl. Weser, a.a.O., S. 212), kann dahinstehen, denn die Lehre des Klägers endete bereits zum 30. Juni 1957.

Eine fiktive Beitragszeit nach § 247 Abs. 2 a SGB VI scheidet daher aus, da grundsätzlich Versicherungspflicht nicht bestand.

Dass entgegen dieser Rechtslage Beiträge tatsächlich für die Zeit vom 01. September 1955 bis 31. März 1959 entrichtet worden sind, ist ebenfalls nicht belegt.

Nach § 248 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz SGB VI stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 08. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem In-Kraft-Treten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind.

Weder die Zeit vom 01. September 1955 bis 30. Juni 1957 als Lehrling noch die Zeit vom 01. Juli 1957 bis 31. März 1959 als Mitarbeiter in der elterlichen Landwirtschaft kann nach dieser Vorschrift als Beitragszeit angerechnet werden, denn eine Beitragsentrichtung ist weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.

Nach § 286 c Satz 1 SGB VI gilt: Sind in den Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebiets für Zeiten vor dem 01. Januar 1992 Arbeitszeiten oder Zeiten der selbständigen Tätigkeit ordnungsgemäß bescheinigt, wird vermutet, dass während dieser Zeiten Versicherungspflicht bestanden hat und für das angegebene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Beiträge gezahlt worden sind.

Solche Versicherungsunterlagen liegen nicht vor. Der Versicherungsausweis Nr. 1 wurde am 30. April 1959 ausgestellt und enthält keine Beschäftigungszeiten vor dem 01. April 1959. Das Arbeitsbuch vom 16. März 1959 enthält, ungeachtet der Frage, ob es sich dabei überhaupt um eine Versicherungsunterlage handelt, lediglich die Eintragung "in elterlicher Landwirtschaft mithelfender Familienangehöriger von 1955 bis 1958 auf der Seite "bisherige Beschäftigungen" - "hier Eintragungen nur durch die Abteilung Arbeit und Berufsausbildung". Dies ist schon deswegen keine ordnungsgemäße Bescheinigung, weil sie nicht vom Arbeitgeber herrührt. Weitere Urkunden hat der Kläger nicht vorgelegt.

Eine Beitragszahlung ist auch nicht durch andere Beweismittel bewiesen. Sie ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.

Nach § 286 b Satz 1 SGB VI sind die dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegenden Zeiträume als Beitragszeit anzuerkennen, wenn Versicherte glaubhaft machen, dass sie im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 09. Mai 1945 bis 31. Dezember 1991 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben und von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden sind.

Die vom Kläger im Verlauf des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens gemachten Angaben sind bereits widersprüchlich. Während der Kläger im Kontenklärungsverfahren noch angegeben hatte, nur vom 01. Juli 1957 bis 14. November 1958 in der elterlichen Landwirtschaft als Mitarbeiter tätig gewesen zu sein, hat er im Klageverfahren vorgetragen, eine solche Beschäftigung zugleich neben der bereits anerkannten Beitragszeit als Milchprüfer vom 15. November 1958 bis 31. März 1959 ausgeübt zu haben. Im Kontenklärungsverfahren wurde von ihm mitgeteilt, sowohl als Lehrling als auch als Mitarbeiter in der elterlichen Landwirtschaft kein Arbeitsentgelt erhalten zu haben. Im Widerspruchsverfahren machte er geltend, "dass ... eine Zahlung von SV-Beiträgen aus finanziellen Gründen gar nicht möglich war". Demgegenüber trug er in seinem Überprüfungsantrag vom 30. Januar 2003 vor, durch seine Eltern seien die geforderten/notwendigen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge für den Zeitraum ab 1955 für ihn gezahlt worden. An letztgenanntem Vortrag hat er im Berufungsverfahren erneut angeknüpft und angegeben, dass nach Rücksprache mit seinen Geschwistern Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden seien. Unter Bezugnahme auf die Erklärung seiner Schwester E. K. vom 18. Januar 2005 wird von ihm behauptet, alle Forderungen der Sozialversicherung als Gesamtfamilie seien von seinen Eltern gezahlt worden. Gleichzeitig trägt er im selben Schriftsatz vor, für ihn sei diese Zeit eine "beitragsfreie Zeit".

Dieser widersprüchliche Vortrag belegt, dass der Kläger offensichtlich selbst über keinerlei Kenntnisse von einer Beitragszahlung durch seine Eltern verfügt. Ins Blaue hinein wird von ihm gleichwohl eine Beitragszahlung behauptet.

Dabei wird schon verkannt, dass es wegen § 2 Abs. 1 Satz 1 SVL-AO bezogen auf die gesamte Zeit vom 01. September 1955 bis 31. März 1959 und zudem wegen § 5 Buchstabe a VSV bezogen auf die Zeit vom 01. Juli 1957 bis 31. März 1959 überhaupt keine Rechtsgrundlage gibt, aufgrund der Beiträge zur Sozialversicherung vom Träger der Sozialversicherung gefordert werden durften bzw. vom Arbeitgeber gezahlt werden mussten. § 5 Buchstabe a VSV verlangte für alle Beschäftigten ein Tätigwerden "gegen Entgelt" und "aufgrund eines Arbeitsvertrages".

Nach den Angaben des Klägers im Kontenklärungsverfahren wurde Arbeitsentgelt gerade nicht gezahlt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger auf entsprechende Nachfrage des Senates mitgeteilt: "Einen ... Arbeitsvertrag gab es nicht. Ich war mitarbeitender Familienangehöriger".

Der Kläger hat damit die seinerzeit bestandene Rechtslage zutreffend wiedergegeben. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Gesetz zum Schutze der Arbeitskraft der in der Landwirtschaft Beschäftigten vom 12. Dezember 1949 (GBl. DDR 1949, 113 - LBSG 1949) - waren die Inhaber oder die Leiter von landwirtschaftlichen und diesen verwandten Betrieben verpflichtet, mit jedem Beschäftigten, der mehr als zwei Wochen gegen Entgelt beschäftigt wurde, einen schriftlichen Arbeitsvertrag auf der Grundlage der Tarifverträge abzuschließen. Der schriftlich niedergelegte Arbeitsvertrag war nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LBSG 1949 innerhalb einer Woche nach Abschluss der örtlich zuständigen Industriegewerkschaft (IG) Land- und Forstwirtschaft zur Registrierung einzureichen und verblieb dort zur Aufbewahrung. Die Zweite Durchführungsbestimmung zum LBSG 1949 vom 23. Oktober 1950 (GBl 1950, 1121) - 2. DB zum LBSG 1949 - bestimmte in Abs. 2 zu § 1, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht für mithelfende Familienangehörige galt, sofern diese nicht selbst den Abschluss eines Arbeitsvertrages wünschten.

Angesichts dessen fehlt es an den Voraussetzungen einer Pflichtversicherung, woraus eine Beitragspflicht und damit die Zahlung von Beiträgen resultieren könnte. Der Kläger war mitarbeitender Familienangehöriger, er arbeitete nicht gegen Entgelt und nicht aufgrund eines Arbeitsvertrages.

Mit der vom Kläger vorgelegten Erklärung seiner Schwester E. K. vom 18. Januar 2005 ist eine Zahlung von Beiträgen ebenfalls weder bewiesen noch glaubhaft gemacht. Darin wird bestätigt, dass der Kläger bis zum Eintritt in die NVA am 01. April 1959 in der elterlichen Landwirtschaft als mithelfendes Familienmitglied tätig gewesen sei. Arbeitsverträge habe es nicht gegeben. Seiner Schwester sei bekannt, dass ihre Eltern die Forderungen der Sozialversicherung als Familie gezahlt hätten. Sie selbst habe eine Karte als "versichertes Familienmitglied" gehabt. Mit dieser Karte habe man zum Arzt gehen können. Ihr Bruder, der Kläger, habe ebenfalls Arzttermine in diesem benannten Zeitpunkt gehabt. Auf die vom Senat veranlasste Nachfrage hat E. K. im Schreiben vom 10. Februar 2005 mitgeteilt, dass die in der Erklärung vom 18. Januar 2005 gemachten Angaben der Realität entsprächen und sie keine weiteren Ergänzungen habe.

Aus der Erklärung der E. K. ergibt sich nicht, dass für den Kläger wegen dessen Beschäftigung als Lehrling oder Mitarbeiter (mitarbeitendes Familienmitglied) Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt wurden. Damit lässt sich allenfalls belegen, dass die Eltern des Klägers Beiträge zur Sozialversicherung entrichteten, weil sie selbst der Sozialversicherungspflicht unterlagen. Nach § 3 Buchstabe c VSV unterlagen der Sozialversicherung nach dieser Verordnung alle Unternehmer, einschließlich der Unternehmer in der Land- und Forstwirtschaft, die bis zu 5 Personen beschäftigten, wobei die mitarbeitenden Familienmitglieder nicht mitgezählt wurden.

Dabei ist unbestritten, dass sowohl der Kläger als auch seine Schwester E. K. "versichertes Familienmitglied" waren. Wie oben dargelegt, hatten die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SVL-AO nicht der Sozialpflichtversicherung nach § 3 VSV unterliegenden mitarbeitenden Familienangehörigen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SVL-AO die Rechte auf Versorgung durch die Sozialversicherung wie Familienangehörige eines Versicherten, waren also gegen Krankheit versichert und konnten die o. g. Leistungen wegen Krankheit in Anspruch nehmen. Zum Nachweis dieses Rechtes besaßen sie die von der Schwester des Klägers E. K. erwähnte Karte.

Die Bekundungen der E. K. beweisen mithin, dass im Fall des Klägers § 2 Abs. 1 SVL-AO tatsächlich angewandt wurde und widerlegen somit seine Behauptung, für ihn sei wegen seiner Beschäftigung als Lehrling bzw. Mitarbeiter eine Beitragszahlung erfolgt. Beitragszeiten liegen somit nicht vor.

Die Zeit vom 01. September 1955 bis 30. Juni 1957 ist auch keine Anrechnungszeit.

Nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI sind Anrechnungszeiten auch Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr als Lehrling nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren und die Lehrzeit abgeschlossen haben, längstens bis zum 28. Februar 1957, im Saarland bis zum 31. August 1957.

Der Kläger beendete vor seinem vollendeten 17. Lebensjahr seine nicht versicherungspflichtige Lehrzeit.

Die Zeit vom 01. September 1955 bis 31. März 1959, die er als Lehrling bzw. Mitarbeiter in der elterlichen Landwirtschaft zurücklegte, ist schließlich auch keine (sonstige) beitragsfreie Zeit.

Nach § 54 Abs. 4 SGB VI sind beitragsfreie Zeiten Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind. Diese gesetzliche Definition des Begriffs "beitragsfreie Zeiten" ist maßgeblich.

Derartige Sachverhalte sind in diesem Zeitraum nicht gegeben. Der Kläger irrt deshalb, wenn er meint, beitragsfreie Zeiten seien schon solche, für die keine Beiträge gezahlt wurden.

Stellt die Zeit vom 01. September 1955 bis 31. März 1959 keine beitragsfreie Zeit dar, sind dafür auch keine persönlichen Entgeltpunkte nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI zu ermitteln, so dass diese Zeit auch nicht den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt, erhält (§ 71 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).

Entgegen der Ansicht des Klägers vermag der Senat in der Nichtberücksichtigung der Zeit vom 01. September 1955 bis 31. März 1959 als Lehrling bzw. Mitarbeiter in der elterlichen Landwirtschaft auch keine "Bestrafung" zu sehen. Hinter dieser Meinung steht eine Vorstellung vom System der gesetzlichen Rentenversicherung, die ersichtlich nicht dem Gesetz entspricht. Der Kläger verkennt offenbar den elementaren Grundsatz der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Höhe einer Rente richtet sich nämlich nach § 63 Abs. 1 SGB VI vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Eine Zeit ist nicht deswegen der Rentenberechnung zugrunde zu legen, weil während dieser Zeit eine Beschäftigung ausgeübt wurde. Die gesetzliche Rentenversicherung ist daher nicht als Einrichtung des Staates zu verstehen, die nach Gutdünken Rentenleistungen gewährt, insbesondere "belohnt" oder "bestraft". Die aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlende Rente ist vielmehr die Gegenleistung dafür, dass in der Vergangenheit Vorleistungen in Form von Beiträgen erbracht wurden. Wenn dieser Zusammenhang berücksichtigt wird, sollte auch der Kläger die notwendige soziale Einsicht dafür gewinnen können, dass er nicht "bestraft" wird, weil er in einer kleinen Landwirtschaft tätig war, sondern dass er lediglich nicht dieselben Rechte wie diejenigen Versicherten erhält, für die Beiträge gezahlt wurden. Der Kläger sollte sich auch, um an dem von ihm aufgeworfenen, in der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch unangebrachten Begriff der "Bestrafung" anzuknüpfen, die Frage stellen, ob sich nicht eher derjenige Versicherte, von dessen Arbeitsverdienst seinerzeit Beiträge einbehalten wurden, zu Recht als benachteiligt ansehen dürfte, wenn dem Kläger ohne Beitragsleistung nunmehr derselbe rechtliche Vorteil, die rentenerhöhende Berücksichtigung dieser Zeit, gewährt würde. Immerhin hat der landwirtschaftliche Betrieb der Eltern damals den Vorteil genossen, in schwieriger wirtschaftlicher Situation nicht auch noch Rentenversicherungsbeiträge für die mitarbeitenden Familienangehörigen zahlen zu müssen.

Die Zeit vom 04. Januar 1960 bis 03. Oktober 1962, während der der Kläger als Angehöriger der NVA Arbeitsentgelt erhielt und zugleich zum Flugzeugführer L - 60 ausgebildet wurde, ist ebenfalls nicht Anrechnungszeit.

Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr u. a. eine Fach- oder Hochschule besucht haben.

Die Transportfliegerschule der NVA mag zwar eine Fachschule gewesen sein. Die Berücksichtigung als Anrechnungszeit scheitert jedoch daran, dass der Kläger die Transportfliegerschule im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses bei der NVA besuchte.

Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck von Anrechnungszeiten. Der Versicherte soll damit vor Nachteilen geschützt werden, die dadurch eintreten, dass er durch bestimmte, in seiner Person liegende Umstände, wie zum Beispiel einen Schulbesuch, gehindert war, ein Arbeitsverhältnis einzugehen und Pflichtbeiträge zu leisten, die er ohne die Anrechnungszeittatbestände entrichtet hätte (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 13). Deswegen können solche Ausbildungszeiten keine Anrechnungszeiten sein, die innerhalb eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zurückgelegt werden (BSG SozR 2200 § 1255 Nr. 6, § 1255 a Nr. 6). Dies muss jedenfalls für die Fälle gelten, in denen die Ausbildung Teil eines umfassenden Beschäftigungsverhältnisses war, auch wenn sich die Ausbildung der Form und dem Inhalt nach dabei schulmäßig vollzog. In diesen Fällen kann nicht die Ausbildung, sondern nur das sie umschließende Beschäftigungsverhältnis für die Entrichtung oder die Nichtentrichtung von Pflichtbeiträgen maßgebend (gewesen) sein. Demzufolge muss eine sich innerhalb eines allgemeineren Beschäftigungsverhältnisses vollziehende Ausbildung versicherungsrechtlich das Schicksal des Beschäftigungsverhältnisses teilen (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 79). Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass eine solche Ausbildung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gleichwohl beitragsgeminderte Zeit sein kann. Nach § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI gelten als beitragsgeminderte Zeiten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Ausbildung in diesem Sinne ist aber stets nur die erste zu einem Abschluss führende Bildungsmaßnahme, während alle späteren Ausbildungen zur weiteren beruflichen Bildung als Weiterbildung (Fortbildung oder Umschulung) zu werten sind. Von § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI werden daher nur Ausbildungen erfasst, die den Weg ins Berufsleben erstmalig eröffnen (vgl. Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 25. Ergänzungslieferung, Niesel, SGB VI, § 54 Rdnr. 18 m.w.N.).

Rechtlich unerheblich ist somit, ob diese Ausbildung im Auftrag der damaligen Lufthansa zum Aufbau des Agrarfluges in der DDR und/oder nicht im Interesse der NVA war. Der Weg ins Berufsleben wurde dem Kläger bereits mit dem Abschluss seiner Ausbildung zum Landwirt eröffnet.

Der Zeit vom 04. Januar 1960 bis 03. Oktober 1962 sind daher auch nicht mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde zu legen.

Der Kläger zitiert in diesem Zusammenhang § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in der ab 01. Januar 2005 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1791), die bei einem Rentenbeginn seiner Altersrente wegen Arbeitslosigkeit am 01. Januar 2001 schon keine Anwendung finden kann (§ 300 SGB VI). Nach dieser Vorschrift werden für die Gesamtleistungsbewertung jedem Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.

Aber selbst nach deren Wortlaut findet diese Vorschrift keine Anwendung, denn, wie dargelegt, ist die Zeit vom 04. Januar 1960 bis 03. Oktober 1962 keine Zeit einer beruflichen Ausbildung.

Maßgebende Regelung, die zum Zeitpunkt des Rentenbeginns am 01. Januar 2001 galt, ist insoweit jedoch § 71 Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Nr. 35 Buchstabe a des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl I 1997, 2998). Danach gilt: Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsberechnung hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet. Mit dieser Vorschrift wird an § 71 Abs. 1 SGB VI in der Fassung des Art. 1 Nr. 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl I 1996, 1461) angeknüpft. Danach gilt: Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

Liegen ausschließlich beitragsgeminderte Zeiten vor, werden für die Ermittlung des Durchschnittswertes jedem Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0625 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.

Wie schon dargelegt, ist die Zeit vom 04. Januar 1960 bis 03. Oktober 1962 jedoch keine beitragsgeminderte Zeit, denn sie ist keine Zeit der beruflichen Ausbildung.

Dem Kläger stehen auch für die Zeit vom 15. November 1958 bis 31. Oktober 1961 keine höheren Entgeltpunkte zu.

Dieser Zeitraum wurde zutreffend zum einen als beitragsgeminderte Zeit bewertet und es wurden zum anderen korrekt weitere zusätzliche Entgeltpunkte von 0,1042 angerechnet, weil die aus den Pflichtbeitragszeiten (also aus den Arbeitsentgelten) ermittelten Entgeltpunkte hinter den mindestens zugrunde zu legenden Entgeltpunkten zurückblieben.

Nach § 54 Abs. 3 SGB VI in der hier anzuwendenden Fassung des Art. 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl I 1997, 2998) sind beitragsgeminderte Zeiten Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (5. Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Als solche gelten stets die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Auf die ersten 36 Kalendermonate werden die im 5. Kapitel geregelten Anrechnungszeiten wegen einer Lehre angerechnet.

Die Beklagte hat den Zeitraum der ersten 36 Kalendermonate mit dem 15. November 1958 bis 31. Oktober 1961 zutreffend ermittelt, denn wie oben bereits ausgeführt, liegen vor dem 15. November 1958 keine Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung.

Für die Zeit vom 15. November 1958 bis 31. Oktober 1961 wurden insgesamt 2,1458 Entgeltpunkte aus den erzielten Arbeitsentgelten ermittelt (vgl. Anlage 3 S. 1 und Anlage 4 S. 3).

Nach § 74 Sätze 1 und 2 SGB VI in der hier anzuwendenden Fassung des Art. 1 Nr. 37 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl I 1997, 2998) wird der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert für jeden Kalendermonat mit Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung auf 75 v. H. begrenzt (begrenzte Gesamtleistungsbewertung). Die begrenzte Gesamtleistungsbewertung für Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen.

0,0625 Entgeltpunkte vervielfältigt mit 36 Kalendermonaten ergibt 2,2500 Entgeltpunkte. Davon sind die bereits berücksichtigten Entgeltpunkte aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt von 2,1458 Entgeltpunkte abzuziehen, so dass zusätzlich, wie geschehen, 0,1042 Entgeltpunkte anzurechnen waren.

Dabei wurde auch § 263 Abs. 3 Satz 2 SGB VI in der Fassung des Art. 1 Nr. 35 Buchstabe d des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl I 1996, 1461) beachtet. Danach traten an die Stelle von 0,0625 Entgeltpunkte bei Beginn einer Rente bis zum 31. Dezember 1996 die in § 263 Abs. 3 Satz 1 SGB VI genannten und bei Beginn einer Rente nach dem 31. Dezember 1996 die in Anlage 18 SGB VI genannten höheren Werte. Solche höheren Werte waren nach Anlage 18 SGB VI jedoch bei Beginn einer Rente ab dem 01. Januar 2001 nicht mehr der Rentenberechnung zugrunde zu legen.

Der Kläger bezweifelt im Übrigen zwar die Richtigkeit der Berechnung seiner Rente, wobei insbesondere der gezahlte Betrag von 89.000 DM im Verhältnis zur Rente als sehr hoch (seine Rente demgegenüber als eher niedrig) angesehen wird. Es ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich, welche der Rentenberechnung zugrunde gelegten Daten fehlerhaft sein sollen, noch aufgezeigt, weshalb die auf der Grundlage dieser Daten von der Beklagten maschinell vorgenommene Rentenberechnung für den Kläger nicht dem Gesetz entspricht. Die Verwendung der vom Land Brandenburg getätigten Zahlung von 89.617,96 DM zum Ausgleich einer Rentenminderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente von monatlich 375,09 DM ist dem Kläger im Übrigen durch die Beklagte mit Schreiben vom 20. Januar 2000 und 15. Januar 2001 erläutert worden.

Soweit der Kläger meint, sein Titel als Ingenieurökonom sei bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen, irrt er. Es gibt keine Regelung im SGB VI, die solches anordnet. Grundlage der Rentenberechnung sind für Beschäftigungszeiten die aus dieser Beschäftigung resultierenden Arbeitsentgelte.

Nach der vorgelegten Bescheinigung der NVA vom 28. Oktober 1974 war der Kläger befugt, diese Berufsbezeichnung zu führen. Nach dem dem Bescheid vom 18. Januar 2001 beigefügten Versicherungsverlauf erreichten die Arbeitsentgelte bereits ab 01. Januar 1963 und weiter bis zum 31. Juli 1991 die Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der höchstens Arbeitsentgelte der Rentenberechnung zugrunde gelegt werden können (§ 260 Satz 2 SGB VI). Unerheblich ist, ob diese Arbeitsentgelte mit oder ohne den Abschluss eines Ingenieurökonomen erreicht wurden.

Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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