L 2 RJ 103/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 16 RJ 973/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 RJ 103/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch die Klagerücknahme des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 08. Juli 2003 beendet ist. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit zwischen den Beteiligten war, ob der Kläger für seine ehemalige Auszubildende D. eine Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz in Höhe von 472,76 DM für einen Zeitraum über ein Jahr hinaus zu zahlen hat. Das Ausbildungsverhältnis begann im Herbst 1994 und wurde zum 30. September 1997 gelöst. Da die Auszubildende ab 1995 die Ausbildung tatsächlich nicht mehr durchführte - sie besuchte die Berufsschule nicht mehr -, lehnt der Kläger es ab, ab 1995 den entsprechenden Betrag zu zahlen.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 09. November 2000 der Klage stattgegeben und den angefochtenen Bescheid vom 02. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 1999 über die Zahlung der Umlage aufgehoben. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Beklagte sei nicht berechtigt, die Umlage nach dem LFZG zu erheben, da die entsprechende Anspruchsgrundlage (§ 28 p SGB IV) dies nicht vorsehe.

Gegen dieses der Beklagten am 11. Dezember 2000 zugestellte Urteil hat sich die am 09. Januar 2001 erhobene Berufung gerichtet.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08. Juli 2003 ist dem Kläger dargelegt worden, dass der Senat die Auffassung des Sozialgerichts zum Umfang der Ermächtigung aus § 28 p SGB IV nicht teile und die Beigeladene zu 2. hat dargelegt, dass, falls keine Verjährung entgegensteht, der Kläger für die Krankheitszeiten der Auszubildenden D. Erstattungsansprüche nach dem Lohnfortzahlungsgesetz haben könnte.

Der Kläger hat erklärt, er nimmt die Klage zurück. Die Erklärung ist ausweislich der Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Senats vom 08. Juli 2003 ihm vorgelesen und von ihm genehmigt worden.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2003 hat der Kläger die Klagerücknahme wegen Irrtums widerrufen. Er habe die Verjährungsproblematik verkannt.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

festzustellen, dass der Rechtsstreit durch die Klagerücknahme des Klägers vom 08. Juli 2003 erledigt ist.

Die Beigeladene zu 2) beantragt,

festzustellen, dass der Rechtsstreit durch die Prozesserklärung des Kläger zur Klagerücknahme beendet ist und die Anfechtung der Prozesserklärung als unzulässig zurückgewiesen wird.

Die Beklagte und die Beigeladenen haben die Terminsberichte ihrer Vertreter beigebracht, aus denen sich die Richtigkeit der Niederschrift ergibt.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Leistungsakte der Beklagte und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Rechtsstreit ist durch die Klagerücknahme des Klägers erledigt; dies ist durch Urteil festzustellen:

Gemäß § 102 Sozialgerichtsgesetz kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts war wegen der schwebenden Berufung nicht rechtskräftig, so dass die Rücknahme hiernach möglich war. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 08. Juli 2003 die Rücknahme erklärt, ausweislich der Niederschrift wurde diese Erklärung verlesen und vom Kläger genehmigt. § 202 SGG verweist bezüglich der Niederschrift auf die Zivilprozessordnung (ZPO). Deren § 165 Satz 2 bestimmt, dass die Beachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden kann und dass gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt nur der Nachweis der Fälschung zulässig ist. Das Protokoll ist daher als zutreffend anzusehen und wird im Übrigen durch die Niederschrift der Terminberichte der Beteiligten bestätigt.

Die Rücknahme der Klage kann als Prozesshandlung nicht angefochten werden. Dies entspricht allgemeiner Meinung. Die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über Nichtigkeit und Anfechtung, insbesondere auch wegen Irrtums, sind auf Prozesshandlungen nicht anwendbar (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 7. Auflage, Rdnr. 12 vor § 60).

Möglich wäre allenfalls ein Widerruf. Dieser kommt nur in Betracht, wenn Restitutionsgründe gemäß § 580 ZPO vorliegen. Danach findet die Restitutionsklage statt:

1. wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;

2. wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;

3. wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;

4. wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;

5. wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;

6. wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;

7. wenn die Partei

a) ein in derselben Sache erlassenes früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder

b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die ihr eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.

Da diese Voraussetzungen weder vorgetragen noch irgendwie erkennbar sind, kann auch der Widerruf nicht erfolgen, so dass gemäß des Antrages der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zu entscheiden ist.

Für die Zulassung der Revision liegt keiner der in § 160 SGG bezeichneten Gründe vor.
Rechtskraft
Aus
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