L 6 AL 520/02

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 5 AL 518/99
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AL 520/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 16. Dezember 1999 sowie der Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 1999 und der Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 1999 aufgehoben.

II. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten beider Instanzen zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit (20.4.1999 – 10.5.1999) für den Bezug von Arbeitslosenhilfe streitig.

Der Kläger ist 1976 geboren. Zum Ende des Schuljahres 1996/97 wurden von ihm die schulischen Voraussetzungen für den Erwerb der Fachhochschulreife erfüllt. Zwischen Juli 1997 und Juli 1998 leistete der Kläger Zivildienst. Mit Wirkung zum 1. August 1998 meldete er sich arbeitslos. Er bezog in der Folgezeit Arbeitslosenhilfe nach einem gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt von 780,- DM, was zu einem wöchentlichen Leistungssatz von zunächst 255,29 DM und ab dem 1. Januar 1999 zu einem wöchentlichen Leistungssatz von 257,81 DM führte.

In der Zeit vor und nach der erfolgten Arbeitslosmeldung bewarb sich der Kläger mehrfach ohne Erfolg vornehmlich um Ausbildungsplätze für den Beruf des Bankkaufmanns sowie für den im Jahre 1998 eingeführten Ausbildungsberuf des Automobilkaufmanns.

Im November 1998 erfolgte gegenüber dem Kläger erstmals durch das Arbeitsamt B-Stadt eine Beratung im Hinblick auf die mögliche Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme nach §§ 48 ff. Sozialgesetzbuch III (SGB III). Im Gefolge dieser Beratung kam es zu einer eintägigen Teilnahme des Klägers an einer von dem in B-Stadt ansässigen Bildungsträger "A. e.V." durchgeführten Maßnahme. Eine weitere Teilnahme erfolgte nicht. Der Abbruch der Teilnahme des Klägers wurde von der Beklagten seinerzeit als gerechtfertigt angesehen.

Mit Schreiben vom 9. April 1999 wurde dem Kläger erneut die Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme nach §§ 48 ff. SGB III beim Bildungsträger "A. e.V." angeboten. Über die Rechtsfolgen der Ablehnung der Teilnahme wurde der Kläger schriftlich belehrt. Die Vollzeitmaßnahme sollte in B-Stadt im Zeitraum vom 19. April 1999 bis zum 28. Mai 1999 durchgeführt werden. Während dieses Zeitraums sollte dem Kläger Arbeitslosenhilfe weiter gezahlt werden. Die Maßnahme sollte 24 Unterrichtstage und vier Tage Praktikum beinhalten. Nach den von "A. e.V." zur Anerkennung eingereichten Unterlagen war die Trainingsmaßnahme für arbeitslose Jugendliche und junge Erwachsene sowie junge Aussiedler(innen) und Migrant(inn)en im Alter bis 25 Jahre ohne abgeschlossene Berufsausbildung vorgesehen. Als Zielgruppe war nach den Angaben im Anerkennungsverfahren vor allem an Jugendliche gedacht, die keine Ausbildung mehr machen wollten und ohne fremde Hilfe keinen Arbeitsplatz würden finden können. Dabei sollte die Trainingsmaßnahme in erster Linie der Vorbereitung auf eine Arbeitsstelle oder der Einweisung in eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) dienen (Ziff. 4 der Lehrgangsplanung, vgl. Bl. 14 der Maßnahmeakte). Der Unterrichtsplan sah ein sog. Bewerbungstraining vor, sowie ein sog. Entscheidungstraining und ein Selbstsicherheitstraining (vgl. Bl. 17 ff. Maßnahmeakte). Stattfinden sollte überdies ein berufsvorbereitender Unterricht, in dem vor allem das Spektrum der möglichen Berufsfelder näher gebracht werden sollte, um "Informations- und Erfahrungsdefizite im Hinblick auf berufliche Arbeitsmöglichkeiten" abzubauen. Je nach Zusammensetzung der Gruppe sollte aus den vorgelegten Themenbereichen ein Gesamtunterrichtskonzept vermittelt werden. Für die fragliche Trainingsmaßnahme Nr. XXX/XX waren unter Einbeziehung des Klägers für den Zeitpunkt ab dem 19. April 1999 insgesamt acht Teilnehmer einschließlich des Klägers angemeldet; für die Zeit ab dem 26. April 1999 belief sich die Zahl der Anmeldungen auf 25 Teilnehmer. Am Ende der ersten Woche der Maßnahme betrug die Teilnehmerzahl nach der vorliegenden Anwesenheitsliste (Bl. 29 Maßnahmeakte) insgesamt fünf Teilnehmer, am Ende der nachfolgenden Woche ist die Anwesenheit von insgesamt sieben Teilnehmern verzeichnet.

Wie sich der Kläger am Tag des Beginns der Maßnahme verhalten hat, ist im Verwaltungsverfahren sowie im anschließenden gerichtlichen Verfahren nicht abschließend geklärt worden. Der Kläger behauptet, er sei am 19. April 1999 pünktlich um 8.30 Uhr zur vorgeschlagenen Trainingsmaßnahme erschienen. Ihm sei bei dieser Gelegenheit von einer der Trainerinnen von "A. e.V." freigestellt worden, anwesend zu bleiben oder aber von einer weiteren Anwesenheit abzusehen. Die Ausbilderin habe dies damit begründet, dass er – der Kläger – nicht mit dem Adressatenkreis der fraglichen Maßnahme identifiziert werden könne. Die Richtigkeit dieser Behauptung könne er allerdings nur insoweit unter Beweis stellen, als er noch über den Parkschein verfüge, den er aus Anlass der Vorsprache bei "A. e.V." am 19. April 1999 gezogen habe. Die Verwaltungsakte der Beklagten enthält hierzu den auf eine Rückfrage bei "A. e.V." beruhenden Vermerk vom 20. April 1999, wonach der Kläger am 19. April 1999 n i c h t bei "A. e.V." anwesend gewesen sei.

Am 26. April 1999 sprach der Kläger persönlich bei der Arbeitsvermittlung des Arbeitsamtes B-Stadt vor. Er wurde aufgefordert, ab sofort wieder an der Maßnahme teilzunehmen. Dieser Aufforderung kam der Kläger in der Folgezeit nicht nach.

Nach vorheriger Anhörung stellte die Beklagte durch Bescheid vom 18. Mai 1999 den Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit im Zeitraum vom 20. April 1999 bis zum 10. Mai 1999 und ein damit einhergehendes Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Kläger sei die Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme zur beruflichen Eingliederung angeboten worden. Die Teilnahme an dieser Maßnahme sei ihm zuzumuten gewesen. Eine schriftliche Förderungszusage habe vorgelegen. Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen habe sich der Kläger jedoch geweigert, an der Maßnahme teilzunehmen. Ein wichtiger Grund hierfür habe nicht vorgelegen, so dass der Eintritt einer Sperrzeit (§ 144 SGB III) gegeben gewesen sei. Nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen sei die Dauer der Sperrzeit auf das gesetzliche Mindestmaß von drei Wochen reduziert worden. Die Sperrzeit mindere den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe um 21 Tage (Hinweis auf § 128 SGB III). Die Zahlung von Arbeitslosenhilfe war am 14. Mai 1999 letztmals bis zum 19. April 1999 erfolgt. Der nach Ende der Sperrzeit wieder aufgenommene Bezug von Arbeitslosenhilfe endete am 26. Juli 1999.

Gegen den Bescheid vom 18. Mai 1999 legte der Kläger Widerspruch ein. Er begründete diesen Widerspruch unter Bezugnahme auf seine früheren Angaben damit, eine der Ausbilderinnen von "A. e.V." habe ihm anlässlich seiner Vorsprache am 19. April 1999 die weitere Anwesenheit freigestellt. Ihm sei von dieser Ausbilderin hierzu erläutert worden, bei der Maßnahme handele es sich um eine solche für schwer vermittelbare Jugendliche ohne Eigeninitiative, ähnlich derjenigen Maßnahme, die bereits im November 1998 durchgeführt worden sei. Aufgrund dieser Erläuterungen habe er von der weiteren Teilnahme abgesehen. Er sei davon ausgegangen, dass auch diesmal seine Nichtteilnahme vom Arbeitsamt akzeptiert werden würde. Dass seine zahlreichen Bewerbungen nicht zum Erfolg geführt hätten, sei auf die schlechte Wirtschaftslage zurückzuführen gewesen, nicht dagegen auf seine mangelnde Initiative oder die Art und Weise seiner Bewerbungen.

Durch Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 1999 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Im Widerspruchsbescheid wurde ausgeführt, es sei für die getroffene Entscheidung letztlich unerheblich, ob der Kläger am ersten Tag an der angebotenen Maßnahme teilgenommen habe oder ob dies nicht der Fall gewesen sei. Denn selbst dann, wenn ihm vom Bildungsträger erklärt worden sei, dass er nicht der richtige Adressat für diese Maßnahme sei, so habe die Entscheidung hierüber nicht dem Bildungsträger oblegen, sondern allein der Beklagten. Der Kläger könne sich deshalb nicht auf eine solche Auskunft berufen. Im Übrigen habe die Maßnahme nicht nur als Bewerbungstraining gedient, sondern vor allem auch dazu, den Teilnehmern notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, um eine Vermittlung in Arbeit oder aber einen erfolgreichen Abschluss einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung zu erleichtern. Hierzu habe auch die Erarbeitung von beruflichen Alternativen gehört. Die Maßnahme sei also für den Kläger zumutbar gewesen.

Gegen den am 21. Juli 1999 zur Post aufgelieferten Widerspruchsbescheid hat der Kläger durch ein auf den 24. Juli 1999 datiertes Telefax Klage erhoben, das den Absendevermerk vom Telefaxgerät des Prozessbevollmächtigten des Klägers "25.08.1999 – 0:04" enthält.

Durch Urteil vom 16. Dezember 1999 hat das Sozialgericht Marburg die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Sozialgericht hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe die Klagefrist versäumt. Nach Aktenlage sei der Widerspruchsbescheid am Mittwoch, dem 21. Juli 1999 expediert worden. Damit sei der Widerspruchsbescheid nach § 37 Sozialgesetzbuch X (SGB X) am Samstag, dem 24. Juli 1999 dem Kläger bekannt gegeben worden. Nach § 87 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei jedoch die Klage binnen eines Monats nach Zustellung oder – wenn nicht zugestellt werde – nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. In der vom 25. Juli 1999 bis zum 24. August 1999 laufenden Klagefrist habe der Kläger jedoch die Klage nicht erhoben, so dass die Klagefrist des § 87 SGG versäumt worden sei.

Die Berufung gegen dieses Urteil hat das Sozialgericht nicht zugelassen.

Gegen das dem Kläger am 13. Januar 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 14. Februar 2000, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Durch Beschluss vom 2. April 2002 hat der Senat die Berufung zugelassen.

Der Kläger geht davon aus, die Klagefrist eingehalten zu haben. Die möglicherweise eingetretene Verzögerung des Eingangs der mit Telefax übermittelten Klageschrift sei ihm nicht zuzurechnen. Zur materiell-rechtlichen Seite des Verfahrens trägt er vor, die Teilnahme an der fraglichen Maßnahme sei ihm nicht zuzumuten gewesen. Dank seiner Fachhochschulreife, seinen Fähigkeiten sowohl im Umfang mit dem PC als auch mit der Informationstechnologie insgesamt und seiner Zielstrebigkeit, eine Ausbildungsstelle im Bereich der Finanzen oder im kaufmännischen Bereich zu finden, hätte mit einer Maßnahme, in der man erst lerne, wie man eine Bewerbung schreibe, nicht geholfen werden können. Dies sei wohl auch der Grund dafür gewesen, dass die Trainerin des Maßnahmeträgers seine Teilnahme als nicht sinnvoll angesehen habe. Zu einer Verbesserung der Eingliederungsaussichten habe diese Maßnahme nicht führen können. Sie hätte ihn als verlorene Zeit lediglich von seinen Aktivitäten zur Suche eines geeigneten Ausbildungsplatzes abgehalten. Er habe nicht zur Zielgruppe der Maßnahme gehört, die vor allem für Jugendliche gedacht gewesen sei, die keine Ausbildung mehr machen wollten, jedoch ohne fremde Hilfe keinen Arbeitsplatz hätten finden können. Deshalb habe sich die Maßnahme im Wesentlichen auch auf die Themen Bewerbungstraining/Bewerberauswahl beschränkt. Er aber habe damals eine Ausbildungsstelle gesucht und nicht etwa den Erhalt einer Arbeitsstelle angestrebt. In die Maßnahme sei er letztlich hineingepresst worden, ohne dass geprüft worden sei, ob diese Maßnahme für ihn geeignet und angemessen sei. Die Suche nach einer geeigneten Ausbildungsstelle hätte sich durch diese Maßnahme nicht verbessert. Insbesondere hätte sich das Problem nicht beseitigen lassen, dass Ausbildungen im Regelfall erst zum 1. August bzw. zum 1. September beginnen und der Ausbildungsberuf des Automobilkaufmanns erst ein Jahr zuvor eingeführt worden sei. Immerhin sei er für Ausbildungsstellen für den Lehrberuf des Bankkaufmanns bei zwei Banken auf die Warteliste gesetzt worden. Und letztendlich sei es ihm ohne Vermittlung durch die Beklagte gelungen, zum Beginn des Ausbildungsjahres 1999/2000 doch noch einen Ausbildungsplatz für den Ausbildungsberuf des Automobilkaufmanns zu erhalten. Das Ausbildungsverhältnis in P. habe im September 1999 begonnen und sei im Sommer 2002 erfolgreich abgeschlossen worden. Den erlernten Beruf habe er dann für die Dauer eines Jahres in seinem Ausbildungsbetrieb ausgeübt, bis er sich schließlich im Jahre 2003 als Automobilhändler für EU-Neuwagen selbständig gemacht habe. Im Frühjahr 1999 wäre für ihn die Vermittlung in ein länger dauerndes Praktikum deutlich besser gewesen, als der Zwang zur Teilnahme an der für ihn nutzlosen Trainingsmaßnahme. Für ihn sei ohnehin zweifelhaft, weshalb die fragliche Maßnahme von der Beklagten anerkannt worden sei. Diese Frage stelle sich auch bei vielen anderen Maßnahmen, die von der Beklagten anerkannt worden seien.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 16. Dezember 1999
sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 1999 und den Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 1999 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei verspätet erhoben worden, weshalb das Sozialgericht diese Klage zu Recht als unzulässig angesehen habe. Der Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 1999 habe den Kläger am 24. Juli 1999 erreicht, so dass die Klagefrist am 24. August 1999 abgelaufen sei. Dass der Widerspruchsbescheid nicht förmlich zugestellt wurde, sei insoweit rechtlich irrelevant (Hinweis auf Urteil des LSG Berlin v. 23.2.2000 – L 2 U 48/98). Im Übrigen sei die angebotene Trainingsmaßnahme für den Kläger zumutbar gewesen. Aus den festgelegten Lehrgangszielen habe sich ergeben, dass in besonderem Maße habe versucht werden sollen, auf die individuellen Vorerfahrungen und Kenntnisse der Teilnehmer einzugehen und sie spezifisch zu fördern, um so einen beruflichen Anfang zu realisieren. Bei den Teilnehmern vorhandene Problemfelder sollten analysiert und bearbeitet werden. Für einen Personenkreis, der schon über ein halbes Jahr arbeitslos gewesen sei, sei dies grundsätzlich eine sinnvolle und zumutbare Tätigkeit, um eine drohende Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden. Neben dem Vorhandensein eines Rahmenplanes sollte es den Maßnahmeteilnehmern im Übrigen ermöglicht werden, über die Inhalte des Lehrganges mitzubestimmen. Diese Möglichkeit sei auch deshalb geschaffen worden, weil davon ausgegangen worden sei, dass die Teilnehmer schon an verschiedenen Lehrgängen teilgenommen hätten. Es habe sich somit um eine Maßnahme für Personen gehandelt, die schon Grundkenntnisse aus verschiedenen Trainingsmaßnahmen mitgebracht hätten. Dabei hätte auf individuelle Probleme und die speziellen Bedürfnisse des Klägers durchaus eingegangen werden können.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird im Übrigen auf den gesamten weiteren Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogene Maßnahmeakte betreffend die in der Zeit vom 19. April 1999 bis zum 28. Mai 1999 durchgeführte Maßnahme des Maßnahmeträgers "A. e.V." (Az.: XXXXX) sowie die weiterhin beigezogene Leistungsakte der Beklagten (Alg/Alhi Kd-Nr.: XXXXX) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) war nach erfolgter Zulassung durch den Senat als statthafte Berufung fortzuführen (§ 145 Abs. 5 SGG). Diese Berufung ist auch begründet. Das sozialgerichtliche Urteil kann keinen Bestand haben.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist die Klage rechtzeitig erhoben worden. Einer Klärung der Umstände, unter denen die als Telefax übermittelte Klageschrift am 25. August 1999 das Sozialgericht erreicht hat, bedurfte es ebenso wenig wie einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG.

Denn vorliegend kommt es für die Frage der Einhaltung der Klagefrist nicht auf den Zeitpunkt der B e k a n n t g a b e des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 1999 nach Maßgabe von § 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch X (SGB X) an, wie dies gegenwärtig in § 87 Abs. 2 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV–RefG) vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 vorgesehen ist. Zwar ist in § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG in der Fassung des 5. Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (5. SGGÄndG) vom 30. März 1998 (BGBl. I S. 638) mit Wirkung ab dem 1. Juni 1998 die Regelung enthalten, dass der nach Durchführung eines Vorverfahrens ergangene Widerspruchsbescheid den Beteiligten ebenfalls lediglich
b e k a n n t z u g e b e n ist. Die für die Frage der Einhaltung der Klagefrist maßgebliche Bestimmung des § 87 Abs. 2 SGG ist im Zuge der durch das 5. SGGÄndG erfolgten Neufassung der "Gemeinsamen Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes" (§§ 60 ff. SGG) jedoch zunächst unverändert geblieben. Dort wird in der noch bis zum 31. Dezember 1999 maßgeblichen Fassung die einmonatige Klagefrist (§ 87 Abs. 1 SGG) aber ausdrücklich noch an die Z u s t e l l u n g des nach Durchführung eines Vorverfahrens ergangenen Widerspruchsbescheides geknüpft. Weil aber vorliegend eine solche Zustellung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 21. Juli 1999 gegenüber dem Kläger zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist, hat mit der bloßen Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides die Monatsfrist noch nicht zu laufen begonnen, so dass durch die dem Sozialgericht jedenfalls am 25. August 1999 vorliegende Klageschrift die Klage als rechtzeitig erhoben angesehen werden muss, unabhängig davon, welche Gründe zur vermeintlichen Verzögerung bei der Übermittlung dieser Klageschrift geführt haben.

Die vom Kläger angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig. Die Nichtteilnahme des Klägers an der für die Zeit vom 19. April 1999 bis zum 28. Mai 1999 angesetzten Trainingsmaßnahme kann eine Sperrzeit nicht auslösen.

Nach § 144 Abs. 1 Nr. 3 SGB III tritt u.a. dann eine Sperrzeit ein, wenn sich der Arbeits-lose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert hat, an einer Trainingsmaßnahme teilzunehmen, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers indes nicht vor.

Ob eine Sperrzeit für den Fall der Ablehnung einer Trainingsmaßnahme eintritt, hängt maßgeblich davon ab, ob die angebotene Trainingsmaßnahme für den Kläger zumutbar gewesen ist. Abzustellen ist insoweit auf die Umstände des Einzelfalles, wobei es auf die Inhalte und die konkrete Ausgestaltung der Maßnahme ankommt (BSG, Urt. v. 29.1.2003 – B 11 AL 33/02 R = info also 2003, S. 227 m.w.N; Nomos Praxiskommentar, SGB III, 2. Aufl. 2004, (zit.: PK-Benkel, § 144 RdNr. 84).

Gegenüber dem Kläger wurde vorliegend nicht konkretisiert, um welche Form der Trainingsmaßnahme nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 SGG III in der hier maßgeblichen Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24. März 1997 (BGBl I, S. 594) es sich bei der ihm angebotenen Maßnahme des Maßnahmeträgers "A. e.V." gehandelt hat. Nach dem Inhalt der Maßnahmeakte, in der davon gesprochen wird, es gehe um die "Vermittlung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten für arbeitslose Jugendliche" und der angesetzten Dauer von sechs Wochen für die fragliche Maßnahme, kann jedoch unschwer geschlossen werden, dass es sich um eine Maßnahme nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB III handeln sollte, also um eine Maßnahme, die dem Arbeitslosen notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln sollte, um eine Vermittlung in Arbeit oder einen erfolgreichen Abschluss einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung erheblich zu erleichtern. Dem entspricht auch der Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 1999, der ebenfalls vornehmlich auf diese Merkmale abstellt.

Der Senat hält, bezogen auf den Kläger, die dem Kläger angebotene Maßnahme für ungeeignet. Die Teilnahme an dieser Maßnahme war dem Kläger deshalb nicht zumutbar.

So ist für den Senat schon nicht erkennbar geworden, welche weitergehenden notwendigen Kenntnisse dem Kläger in der fraglichen Trainingsmaßnahme hätten vermittelt werden können, um – was in erster Linie das Ziel einer Maßnahme nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB III ist (vgl. insoweit Stark in PK-SGB III, § 49 Rz. 8 m.w.N.) – seine berufliche Qualifikation zu verbessern. Zu Recht verweist der Kläger insoweit darauf, dass die fragliche Maßnahme nach ihrem Inhalt vornehmlich für Jugendliche gedacht war, die k e i n e Ausbildung mehr machen wollten, denen auf dem Weg über diese Trainingsmaßnahme jedoch die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder einer ABM-Stelle erleichtert werden sollte. Zu diesem Kreis der Jugendlichen gehörte der Kläger unzweifelhaft nicht. Der Kläger konnte vielmehr belegen, dass er auch im Frühjahr 1999, als er zur Teilnahme an der fraglichen Maßnahme aufgefordert worden war, sich weiterhin kontinuierlich darum bemühte, nach der zwischenzeitlich erfolgten Beendigung des Zivildienstes ein Ausbildungsverhältnis aufzunehmen. Er hatte im Frühjahr 1999, wie aus den von ihm vorgelegten Unterlagen hervorgeht, sein Ziel einer Berufsausbildung keinesfalls aufgegeben, sondern sich gerade in dieser Zeit mit großer Intensität sowohl regional als auch überregional bei zahlreichen Arbeitgebern vor allem für den 1998 neu geschaffenen Ausbildungsberuf des Automobilkaufmanns beworben. Aus der Sicht des Senats gab es deshalb im April 1999 keinerlei Anlass dafür, dass seitens der Beklagten prognostisch davon hätte ausgegangen werden müssen, der Kläger verfolge sein Ziel zur Erlangung eines Ausbildungsplatzes nicht mehr. Auch insoweit hat der Kläger im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass in der Mitte des Ausbildungsjahres der – nachträgliche – Einstieg in ein Ausbildungsverhältnis nahezu ausgeschlossen ist, weshalb der Umstand der fortbestehenden Arbeitslosigkeit im April 1999 für sich genommen in Bezug auf die Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses keinerlei Aussagekraft besitzt. Zu diesem Zeitpunkt konnten die Anstrengungen zum Eingehen eines Arbeitsverhältnisses deshalb frühestens mit Wirkung ab dem nächsten Ausbildungsjahr – also ab August bzw. September 1999 – zum Erfolg führen. Auch ansonsten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich etwa durch die mit der Trainingsmaßnahme angestrebte Heranführung an eine anderweitige – notwendigerweise ungelernte – Tätigkeit oder an eine ABM-Stelle, die Aussichten auf die Erlangung einer Ausbildungsstelle im April 1999 hätten verbessern können.

Dies gilt nach Einschätzung des Senats selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass innerhalb der umstrittenen Trainingsmaßnahme auch eine sozialpädagogische Betreuung und ein sozialpädagogischer Unterricht vorgesehen war. Eine besondere Förderungsnotwendigkeit des Klägers in diesem Bereich ist für den Senat insoweit gleichfalls nicht erkennbar geworden. Nach Erlangung der schulischen Vorraussetzungen für die Fachhochschulreife hat der Kläger seinen Zivildienst abgeleistet. Dass es ihm bis zum Beginn des Ausbildungsjahres 1998/1999 nicht gelungen ist, sogleich im Anschluss an den Zivildienst einen Ausbildungsplatz zu erhalten, lässt aber für sich genommen keine Rückschlüsse auf einen insoweit bestehenden Qualifizierungsbedarf zu. Zum einen war das Ende des Zivildienstes erst kurz vor Beginn des Ausbildungsjahres 1998/1999 eingetreten. Zum anderen aber konnte der Kläger belegen, dass er auch in Bezug auf dieses Ausbildungsjahr 1998/1999 Anstrengungen im Hinblick auf einen Ausbildungsplatz unternommen hatte und dabei ein Erfolg seiner Bemühungen zumindest nicht fern lag. So konnte der Kläger belegen, dass seine Bewerbungen etwa im Bereich des Ausbildungsberufs des Bankkaufmanns immerhin dazu geführt haben, bei einigen Arbeitgebern (vgl. z.B. D. Bank AG und Sparkasse B-Stadt-) im Bewerbungsverfahren in die engere Auswahl gekommen zu sein. Auch insoweit wird deutlich, dass der Kläger sein Ziel auf Erlangung eines Ausbildungsplatzes kontinuierlich verfolgt hat und zusätzliche berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten mit entsprechenden Qualifikationsnachweisen im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB III dieses Ziel nicht fördern konnten. Für den Senat wurde auch nicht erkennbar, auf welche "individuellen Probleme und speziellen Bedürfnisse" des Klägers, auf die die Beklagte abhebt und die in der Maßnahmeakte unter Ziffer 5 der Lehrgangsziele im Einzelnen erläutert werden, bei der fraglichen Maßnahme hätte eingegangen werden können. In der Biografie des Klägers gab es weder vom Zeitablauf, noch von den Inhalten her Anhaltspunkte für insoweit ggf. bestehende Einschränkungen, die einen besonderen – durch Qualifizierung abzubauenden – Bedarf nach Maßgabe von § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB III sichtbar gemacht hätten. So gibt es insbesondere keinen Anlass zur Annahme, dass die in der Maßnahme angesprochenen Problembereiche, wie z.B. Erwartungsverhalten der Eltern, fehlendes Selbstvertrauen, Beziehungsschwierigkeiten, Wohnungsprobleme und Suchtproblematiken beim Kläger bestanden haben könnten. Die für den Kläger maßgebliche Problematik bestand vielmehr auf einem ganz anderen Gebiet, nämlich dem Problem des kalendermäßig vorbestimmten Beginns des jeweiligen Ausbildungsjahres und den sich daraus zwangsläufig ergebenden zeitlichen Lücken in der Möglichkeit des Antritts eines Arbeitsverhältnisses. Diese Problematik aber war durch eine Maßnahme nach §§ 48, 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB III nicht zu beheben.

Der Kläger musste deshalb an der ihm angebotenen Trainingsmaßnahme nicht teilnehmen, weil ihm die Teilnahme nicht zumutbar war.

Die Nichtteilnahme des Klägers kann nach alledem einen Sperrzeittatbestand im Sinne von § 144 Abs. 1 Nr. 3 SGB III und das damit einhergehende Ruhen des Leistungsanspruchs nicht auslösen. Deshalb waren sowohl das sozialgerichtliche Urteil als auch die ergangenen Bescheide der Beklagten aufzuheben.

Die vom Senat getroffene Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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