S 12 RJ 297/04

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Leipzig (FSS)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 12 RJ 297/04
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Es bestehen keine verfassungsrechtliche Bedenken, dass Rentenbezieher, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, ab 1. Juli 2004 den vollen Beitragssatz in Höhe von 1,7 % zur Pflegeversicherung zahlen.
I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Sprungrevision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Rente wegen Er-werbsunfähigkeit.

Der am ...1947 geborene Kläger bezog seit dem 01.12.1988 eine Invalidenrente nach den Vorschriften der ehemaligen DDR.

Die Rente wurde mit Bescheid vom 29.10.1993 zum 01.01.1992 umgewertet und als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet.

Der Umwertungsbescheid beinhaltet Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 93,14 DM. Als monatlicher Zahlbetrag ist eine Rente in Höhe von 1397,16 DM ausgewiesen. Die Rente des Klägers wurde mit Rentenanpassungsbescheiden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften angepasst.

Mit Bescheid vom 04.09.1995 erfolgte seitens der Beklagten eine Rentenanpassung zum 01.01.1995. Demnach beträgt die monatliche Rente des Klägers 1613,84 DM abzüglich Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 104,90 DM sowie 1 % Pflegeversicherungsbei-trag in Höhe von 8,07 DM. Der monatliche Zahlbetrag wurde mit 1587,00 DM festgesetzt. Mit Rentenanpassungsbescheid vom 04.06.1997 wurde der Beitrag zur Pflegeversicherung mit 1,7 % festgesetzt. Der Kläger zahlte darauf 14,24 DM. Der monatliche Zahlbetrag be-trug unter Berücksichtigung der Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 118,97 DM 1542,43 DM.

Mit Rentenbescheid vom 05.02.2001 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 01.10.2002 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Unter Berücksichtigung der festzulegenden Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 115,62 DM sowie Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 14,24 DM erhielt der Klä-ger einen monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 1545,78 DM.

Mit Bescheid vom 08.03.2004 setzte die Beklagte den Rentenanspruch des Klägers neu fest. Als monatlicher Zahlbetrag wird ab 08.04.2004 794,63 EUR Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt. Die Rentenzahlung ergibt sich aus einem monatlichen Rentenbetrag in Höhe von 865,14 EUR, Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 55,80 EUR sowie ab 01.04.2004 den vollen Beitragssatz in Höhe von 1,7 % zur Pflegeversicherung in Höhe von 14,71 EUR.

Grundlage für die Erhöhung des seitens des Klägers zu zahlenden vollen Beitrages zur Pflegeversicherung bildet für die Beklagte das 2. Gesetz zur Änderung des Sechsten Bu-ches Sozialgesetzbuch (SGB VI) und andere Gesetze vom 27.12.2003, wonach der Kläger ab 01.04.2004 die Beiträge zur Pflegeversicherung von 1,7 % in voller Höhe zu zahlen hat.

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2004 zurück.

Im Widerspruchsbescheid wird seitens der Beklagten insbesondere ausgeführt,

"Für Zeiten des Rentenbezuges ab 01.04.2004 ist der Beitrag zur Pflegeversicherung aus der Rente nach § 59 Abs. 1 SGB XI von den Rentnerinnen und Rentnern allein zu zahlen. Die bisherige Feststellung über die Einbehaltung des Beitrages zur Pflegeversicherung, erstmalig mit Bescheid vom 04.02.1995, ist deshalb durch Bescheid vom 08.03.2004 mit Wirkung vom 01.04.2004 zu Recht aufgehoben worden.

Die Änderungen in der Pflegeversicherung, gegen die sich Ihr Widerspruch richtet, erge-ben sich aus dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen Zweiten Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003 (veröffent-licht im Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 3013).

Die LVA Sachsen ist als Sozialleistungsträger verpflichtet, die geltenden Gesetze zu be-achten und auszuführen.

Mit Bescheid vom 08.03.2004 wurden die genannten Rechtsänderungen in der Pflegeversi-cherung bei Ihrer Rente berücksichtigt. Die Vorschriften wurden zutreffend angewendet. Es besteht - auch unter Berücksichtigung der in Ihrem Widerspruch vorgetragenen Argu-mente – keine Möglichkeit, von diesen zwingenden Vorgaben abzuweichen."

Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 16.06.2004 Klage zum Sozialgericht A-Stadt und begehrt die Aufhebung des Bescheides vom 08.03.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2004.

Der Kläger ist der Meinung, dass die Feststellung aus dem Rentenbescheid vom 08.03.2004 den Kläger in seinen verfassungsrechtlichen Grundrechten verletzt.

Durch den Wegfall der hälftigen Beitragstragung werde der Pflegeversicherungsbeitrag um 100 % erhöht. Die Erhöhung des Pflegeversicherungsbeitrages und die Aussetzung der Rentenanpassung zum 01.07.2004 führe zu einer faktischen Kürzung und einem realen Wertverlust der Rente des Klägers.

Die Rentenkürzung stelle somit einen verfassungswidrigen Eingriff in die grundgesetzli-chen und geschützten Rechtspositionen des Rentenbeziehers dar. Es sei unzweifelhaft, dass mit dieser Rentenkürzung eine Verletzung von Art. 14 des Grundgesetzes – GG – (Eigen-tumsschutz) und in diesem Zusammenhang ein Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Ver-trauensgrundsatz vorliege.

Die Tatsache, dass andere Versichertengruppen weiterhin lediglich den halben Pflegeversi-cherungsbeitrag zu leisten hätten, während die Rentenbezieher aus der gesetzlichen Ren-tenversicherung nunmehr den vollen Beitragssatz alleine tragen müssten, lasse erhebliche Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG aufkommen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 08.03.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Beitrag zur Pflegever-sicherung wieder hälftig zu zahlen sowie die außergerichtlichen Kosten in Höhe der aktuellen Verbandspauschale zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Meinung, dass der Bescheid der Beklagten in Gestalt des Wider-spruchsbescheides nicht zu beanstanden sei. Die Erhöhung des Pflegeversicherungsbeitra-ges für den Kläger ergebe sich aus der Gesetzesänderung.

Im Weiteren werde auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das angerufene Gericht ist zur Entscheidung des Rechtsstreites örtlich und sachlich zu-ständig gemäß §§ 57 Abs. 1 und 51 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Das nach § 78 Abs. 1 SGG erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt.

II.

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Kläger ist in seinen Rechten nicht verletzt. Der Bescheid der Beklagten vom 08.03.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.06.2004 ist nicht zu beanstan-den.

Der Kläger bezieht auf der Grundlage des Umwertungsbescheides vom 29.10.1993 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Auf Grund des Rentenbezuges ist er in der gesetzlichen Kran-kenversicherung versicherungspflichtig und somit gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 SGB XI versi-cherungspflichtig in der Pflegeversicherung.

Gem. § 59 SGB XI in der bis zum 31.03.2004 geltenden Fassung galten für die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 – 11 versicherten Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung die in der ge-setzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, für die Tragung der Beiträge die §§ 249 a, 250 Abs. 1 und 251 des Fünften Buches sowie § 48 des 2. Gesetzes über die Kran-kenversicherung der Landwirte entsprechend. Somit wurde der Kläger als Rentner mit der hälftigen Tragung der Versicherungsbeiträge zur sozialen Pflegeversicherung herangezo-gen.

Durch Art. 6 Nr. 1 des 2. Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013) ist mit Wirkung ab 01.04.2004 Abs. 1 Satz 1 um den Halbsatz 2 ergänzt worden, wonach die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung allein von den Mitgliedern zu tragen sind (vgl. dazu § 59 Abs. 1).

Durch die Neuregelung des § 59 Abs. 1 SGB XI ab 01.04.2004 und der durch Art. 2 des 2. Gesetzes zur Änderung des 6. Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, "Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum 1. Juli 2004" erfolgt somit praktisch eine Kürzung der Bezüge der Rentner.

Die faktische Kürzung der Rentenbezüge des Klägers stellt keinen verfassungswidrigen Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) dar.

Spezielle sozialversicherungsrechtliche Positionen fallen dann unter die Eigentumsgaran-tie, wenn sie dem Versicherten ausschließlich und privatnützlich zugeordnet sind und auf nicht unerhebliche Eigenleistung des Versicherten beruhen sowie der Sicherung seiner Existenz dienen. Die Beiträge zur Pflegeversicherung begründen eine eigentumsähnliche Anwartschaft auf eine spätere Leistung. Der Leistungsanspruch des Pflegeversicherten stellt eine nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zu-geordnete vermögenswerte Rechtsposition dar, da sie der Sicherung der Existenz dient und auf nicht unerhebliche Eigenleistung des Versicherten beruht. Damit fallen die Beiträge unter den Eigentumsschutz nach Art. 14 GG (vgl. dazu BVerfGE 69, 279 (300), SozR 2000 § 165 Nr. 81).

Gem. Art. 14 GG ist das Eigentum und das Erbrecht gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

Die Inhalts- und Schrankenbestimmung erfolgt hier durch das 2. Gesetz zur Änderung des 6. Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003. Durch Art. 6 des vorge-nannten Gesetzes ist die beitragsmäßige Belastung der Rentner mit Wirkung zum 01.04.2004 neu bestimmt.

Dem Bundesgesetzgeber stand die Gesetzgebungskompetenz für die Schaffung der sozia-len Pflegeversicherung als ein neuen Zweig der Sozialversicherung zu. Diese Kompetenz schließt den Erlass von Vorschriften über die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung durch Erhebung von Beiträgen ein. Somit auch die Bestimmung, in welcher Höhe die ein-zelnen Versicherten durch Beiträge zur Finanzierung der Pflegeversicherung beitragen (vgl. dazu BVerfG 1. Senat, 3. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 11. Juni 2003 – Az: 1 BvR 190/00, 1 BvR 191/00).

Durch die zum 01.04.2004 normierte Regelung, dass die Rentenbezieher den vollen Bei-trag zur Pflegeversicherung zu tragen haben, werden die durch Art. 14 GG geschütztem Eigentumsrecht nicht verletzt.

So führte der 12. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 03.09.1998 – Az: B 12 P 4/97 R zur Verfassungskonformität der Beiträge aus Versorgungsbezügen und der Heranziehung zum vollen Beitragssatz aus:

"Einen allgemeinen Grundsatz der hälftigen Aufteilung der Beiträge auf den Versicherten und denjenigen, von dem die Einnahmen bezogen werden, gibt es in der Sozialversiche-rung nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat aus der Kompetenznorm des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG vielmehr Vorgaben für die Heranziehung Dritter zur Beitragszahlung abgeleitet. Sie ist nur zulässig, wenn eine besondere Verantwortlichkeit zwischen Zahlungsverpflich-teten und Versicherten besteht (vgl. BVerfGE 75, 108, 158, 159 = SozR 5425 § 1 Nr. 1 Satz 4, 12). Das Bundesverfassungsgericht hat zwar das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als von einer solchen spezifischen Verantwortlichkeit geprägt angese-hen (a.a.O.). Ein verfassungsrechtliches Prinzip der hälftigen Beteiligung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer an Beiträgen zur Sozialversicherung ist hieraus jedoch nicht abgeleitet worden (vgl. auch BVerfGE 14, 312, 317 f). Die Ausgestaltung der Beitragspflicht hat sich vielmehr nach den besonderen Aufgaben und der besonderen Organisationsstruktur des jeweiligen Sozialversicherungszweiges zu richten (BSG 12. Senat, Urteil vom 3.09.1998 – Az: B 12 P 4/97 m.w.N.).

Ferner wird seitens des Bundessozialgerichts ausgeführt,

"Der Gesetzgeber ist bei der Regelung zur Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung davon ausgegangen, dass im Interesse der Sicherung der Arbeitsplätze ein weiterer Anstieg der Lohnzusatzkosten vermieden werden müsse. Eine Schwächung der Investitionstätigkeit und eine Beeinträchtigung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit, die unmittelbar nega-tive Auswirkungen auf die Beschäftigung hätten, müsse entgegengewirkt werden. Diesem wirtschaftspolitischen Ziel entspricht es, die Arbeitgeber in der sozialen Pflegeversiche-rung nicht uneingeschränkt zu den Beiträgen aus dem Arbeitsentgelt heranzuziehen, ... "

Diesem Ziel entspricht auch die gesetzlich normierte volle Beitragspflicht der Rentner.

Die Regelung ist erforderlich, da die Regelung über die Alterssicherung für die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit, insbesondere der Wahrung der Einheitlichkeit der Le-bensverhältnisse im Bundesgebiet ein besonderes Gewicht haben. Die Änderung des Ge-setzes ist zur Zweckerreichung geeignet. Durch die Aussetzung der Rentenanpassung zum 01.07.2004 kann der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung von 19,5 % im Jahre 2004 beibehalten werden und dient damit zur Stabilisierung des Rentenversiche-rungssystems. Andernfalls wäre der Beitragssatz für das Jahr 2004 deutlich höher ausgefal-len. Die Finanznot der Rentenkassen resultiert aus der steigenden Lebenserwartung und den gleichzeitig ungünstigen Verhältnissen zwischen Beitragszahlern und Rentnern. Durch die Beibehaltung des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 19,5 % wird der Anstieg der Lohnnebenkosten und eine weitere Belastung der Arbeitgeber ver-mieden. Die damit erzielte Beitragsentlastung der Arbeitgeber durch Beibehaltung des Bei-tragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung und der daraus resultierenden Beitragsbe-lastung der Rentner ist demgegenüber nicht unverhältnismäßig oder unzumutbar. Dies er-gibt sich zum einen aus dem geringen Beitragssatz von 1,7 % und der daraus resultieren-den geringen Mehrbelastung der Rentner und zum anderen der Verpflichtung des Gesetz-gebers für eine stabile Sozialordnung zu sorgen. Dem Gesetzgeber obliegt es, diese Ver-pflichtung auszuüben, ihm muss es dabei überlassen sein, im Bereich der Pflegeversiche-rung aus Gründen des Allgemeinwohls Änderungen der Gesetze treffen zu können, die sich wechselnden Erfordernissen anpassen. Dabei muss er gesellschaftspolitische Verände-rungen und damit verbundene wechselnde Interessenlagen insbesondere auch die Belast-barkeit der Solidargemeinschaft aller Versicherten Rechnung tragen.

Das Interesse der Rentner bezüglich der hälftigen Beitragszahlung zur Pflegeversicherung durch den Rentenversicherungsträger muss hinter dem Interesse des Allgemeinwohls zu-rücktreten, da den Gesetzgeber schon aus Gründen der Finanzsicherheit die Änderung der Regelung überlassen bleiben muss.

So wird letztendlich in der Urteilsbegründung des 12. Senates zum Urteil vom 3. Septem-ber 1998 (a.a.O.) ausgeführt:

"Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG wird durch die Heranziehung der Versi-cherten zu den vollen Beiträgen aus Versorgungsbezügen nicht verletzt. Nach der ständi-gen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt Art. 14 Abs. 1 GG nicht das Vermögen als solches gegen die Auferlegung öffentlich-rechtlicher Geldleistungspflicht, soweit es dadurch nicht zu einer grundlegenden Beeinträchtigung der Vermögensverhält-nisse kommt (vgl. Entscheidungsgründe des 12. Senates zum Urteil vom 3. September 1998, Az: B 12 P 4/97 R).

Ebenso ist der Gleichheitsgrundsatz entsprechend Art. 3 GG nicht verletzt.

So führt das Bundesverfassungsgericht wiederum in der Entscheidung vom 3. September 1998 (Az: B 12 P 4/97 R) zur Beitragsregelung aus: "Außerhalb des Verbotes einer ungerechtfertigten verschiedenen Behandlung mehrerer Personengruppen setzt der Gleichheitssatz den Gesetzgeber weitgehende Freiheit den Sachverhalt entsprechend dem Regelungszusammenhang verschieden zu regeln. Die Ges-taltungsbefugnis des Gesetzgebers wird hier durch das Willkürverbot begrenzt. Es endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, also ein einleuchten-der Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt."

Eine willkürliche Ungleichbehandlung in der Beitragspflicht im Verhältnis der Rentner zu anderen Versicherten ist nicht erkennbar. So wird in § 58 bereits die Beitragspflicht der versicherungspflichtigen Beschäftigung geregelt. § 58 Abs. 3 legt dazu fest, "die in Abs. 1 genannten Beschäftigten tragen die Beiträge in Höhe von 1 v.H. allein, wenn der Beschäf-tigungsort in einem Land liegt, in dem die am 31. September 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage nicht um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist."

Ferner wurden in dem bis zum 31. März 2004 geltenden § 59 Abs. 4 SGB XI bereits gere-gelt, "Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversiche-rung freiwillig versichert sind sowie Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 49 Abs. 2 Satz 1 erhalten bleibt oder nach § 26 und 26 a freiwillig versichert sind und die nach § 21 Nr. 6 versicherten Soldaten auf Zeit tragen den Beitrag allein."

So ist festzustellen, dass im Bereich der Pflegeversicherung für die unterschiedlichsten Versicherten unterschiedliche Beitragsregelungen gelten, die zum Teil durch Entscheidun-gen des Bundesverfassungsgerichtes (Sonderregelung für Beschäftigte im Freistaat Sach-sen), und durch Entscheidungen des Bundessozialgerichtes (volle Beitragspflicht zur sozia-len Pflegeversicherung) bestätigt wurden, gelten. Der Gesetzgeber regelt lediglich im Rahmen der Pflegeversicherung für unterschiedliche Gruppen der Versicherten unter-schiedliche Beitragspflicht zur gesetzlichen Pflegeversicherung.

Der Bescheid der Beklagen vom 08.03.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2004 ist nicht zu beanstanden, da der Kläger in seinen Grundrechten nicht beein-trächtigt wird und der Bescheid den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Die Klage war abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gem. § 161 SGG war die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zuzulassen.

Im vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich gem. § 160 Abs. 2 Ziff. 1 SGG um eine Rechtssache, die grundsätzliche Bedeutung hat.

Grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheit-lichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt ist und wenn von der der-zeitigen Unsicherheit nicht unbeträchtliche Personenzahlen betroffen sind, aber auch, wenn tatsächlich z.B. wirtschaftliche Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit eng berüh-ren.

Von der Rechtsfrage der Verfassungskonformität des § 59 SGB XI ist eine Vielzahl von Rentnern betroffen, so dass die Kammer von der grundsätzlichen Bedeutung des Rechts-streites ausgeht.
Rechtskraft
Aus
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