L 8 KR 80/05 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 4 KR 284/05 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 KR 80/05 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2005 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung des Potenzmittels "Caverject" oder "Viagra", weil er wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen hierauf angewiesen sei. Antrag und Widerspruch bei der Krankenkasse blieben ohne Erfolg (Bescheid vom 16. März 2004; Widerspruchsbescheid vom 2. September 2004). Das dazu angerufene Sozialgericht Frankfurt am Main lehnte den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung der Krankenkasse ab (Beschluss vom 30. März 2005). Die gesetzliche Krankenversicherung erfasse keine Versorgung mit Arzneimitteln, "die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses" dienten.

Gegen diesen dem Antragsteller am 6. April 2005 zugestellten Beschluss richtet sich dessen am 8. April 2005 eingelegte Beschwerde, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.

Zu den Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsverfahrensakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Die gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2005 eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Beschwerde kann jedoch keinen Erfolg haben.

Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts war im Ergebnis zu bestätigen. Der Antragsteller und Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung der Antrags- und Beschwerdegegnerin auf Gewährung des Potenzmittels "Caverject".

Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers (Anordnungsanspruch) vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund; Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2).

Auch im Beschwerdeverfahren konnte die Krankenkasse nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet werden, weil weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sind (§ 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung ZPO -). Das begehrte Potenzmittel "Caverject" (oder auch "Viagra") ist als Leistung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr vorgesehen. Durch Artikel 1 Nr. 22 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) wurden mit Wirkung ab 1. Januar 2004 sämtliche Arzneimittel, die der Behandlung der erektilen Dysfunktion dienen, von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Der Antragsteller ist auf diese gesetzliche Neuregelung und die dazu ergangene Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 10. Mai 2005 - B 1 KR 20/03 R -) von dem Senat hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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