L 4 B 438/04 KR ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 19 KR 213/04 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 438/04 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 29. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der 1940 geborene Antragsteller war vom 23.11.2001 bis 08.06.2003 sowie vom 01.08.2003 bis 16.11.2003 als Bezieher von Arbeitslosenhilfe bei der Beklagten pflichtversichert. (Die Mitgliedschaft blieb während des Bezugs von Krankengeld vom 15.09.2003 bis 16.11.2003 erhalten). Ab 17.11.2003 wurde Arbeitsunfähigkeit nicht mehr bescheinigt. Der Antragsteller hat sich ab 17.11.2003 nicht beim Arbeitsamt (Arbeitsagentur) gemeldet und die Weitergewährung von Arbeitslosenhilfe nicht beantragt. Ebensowenig hat er bei der Antragsgegnerin den Beitritt zu freiwilligen Mitgliedschaft angezeigt. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheiden vom 18.02. und 08.03.2004 das Ende der Mitgliedschaft zum 16.11.2003 festgestellt und den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2004 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage mit dem Ziel der Fortführung des Krankenversicherungsschutzes wird beim Sozialgericht München unter dem Aktenzeichen S 19 KR 1014/04 geführt.

Bereits am 05.03.2004 hat der Antragsteller beim Sozialgericht München beantragt, die Antragsgegnerin unverzüglich zu verpflichten, an Herrn Dr.W. die Erklärung über die Übernahme der Kosten der Weiterbehandlung der Verletzung, welche der Antragsteller vor dem Haus der Antragsgegnerin erlitten hätte und in der Praxis von Dr.W. behandelt wurde, abzugeben (Az.: S 19 KR 213/04 ER).

Der am 15.03.2004 gestellte Antrag auf einstweilige Anordnung, mit dem erneut die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, an Herrn Dr.W. die Erklärung über die Übernahme der Kosten der Weiterbehandlung der Verletzung wie auch die Kosten der dabei nachzuholenden computertomographischen Untersuchung der Lendenwirbelsäule des Antragstellers abzugeben, wurde unter dem Aktenzeichen S 19 KR 245/04 ER registriert. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 06.07.2004 die Streitsachen S 19 KR 213/04 ER und S 19 KR 245/04 ER gem. § 113 Abs.1 SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen S 19 KR 213/03 ER fortgeführt.

Mit Beschluss vom 29.07.2004 hat es die Anträge auf einstweilige Anordnung abgelehnt. Die gem. § 86b Abs.2 SGG zulässigen Anträge auf einstweilige Anordnung seien unbegründet. Es bestehe bereits Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes, weil die Antragsgegnerin dem Antragsteller mehrfach, zuletzt noch während des ER-Verfahrens mit Schriftsatz vom 16.03.2004, angeboten hatte, nach entsprechendem Antrag die Versicherung als freiwillige Versicherung unter Stundung sämtlicher Beiträge fortzuführen. Es sei auch kein Anordnungsanspruch ersichtlich. Die Mitgliedschaft des Antragstellers bei der Antragsgegnerin habe zum 16.11.2003 geendet. Nach diesem Zeitpunkt sei der Antragsteller auch nicht mehr als Bezieher von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit pflichtversichert gewesen. Der Antragsteller habe versäumt, nach dem 16.11.2003 Leistungen nach dem SGB III zu beantragen. Mangels Mitgliedschaft des Antragstellers sei die Antragsgegnerin auch nicht verpflichtet, weiterhin Kosten des Antragstellers für ärztliche Behandlungen zu übernehmen.

Nachdem der Name der Urkundsbeamtin, die die Ausfertigung des Beschlusses vom 29.07.2004 beurkundet hat, nicht identifizierbar war, hat sich der Antragsteller deshalb an das Sozialgericht gewendet. Die Vizepräsidentin des Sozialgerichts hat ihm mit Schreiben vom 25.08.2004 mitgeteilt, durch das Fehlen des Namens in Druckschrift habe die Ausfertigung nicht korrekt der allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (ADO) entsprochen. Ob und welche Rechtsfolge sich aus dem Formverstoß ergebe, habe allerdings das zuständige Beschwerdegericht im Beschwerdeverfahren zu beurteilen.

Der Antragsteller hat gegen den am 04.08.2004 zugestellten Beschluss am Montag, dem 06.09.2004, Beschwerde eingelegt. Er führt aus, der Beschluss sei mangelhaft beurkundet. Es werde deshalb zunächst beantragt, festzustellen, ob ein solches Beschränken seiner Rechte hinnehmbar sei. Die Vizepräsidentin des Sozialgerichts München habe seiner Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zugestimmt. Die zugesagte Nachreichung einer weiteren Begründung der Beschwerde erfolgte nicht.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts München vom 29.07.2004 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, Herrn Dr.W. gegenüber unverzüglich eine Zusage über die Kostenübernahme der Weiterbehandlung seiner Verletzungen einschließlich einer computertomographischen Untersuchung abzugeben.

Die Antragsgegnerin stellt im Beschwerdeverfahren keinen Antrag.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Beigezogen wurden die Akten des Sozialgerichts und der Antragsgegnerin, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 171, 173, 174 SGG).

Die Beschwerde ist unbegründet. Soweit der Antragsteller vorträgt, er werde durch die mangelhafte Beurkundung des Beschlusses in seinen Rechten verletzt, sieht der Senat eine solche Rechtsverletzung nicht. Der Verstoß gegen eine Formvorschrift, mit der sichergestellt werden soll, dass ein Beteiligter eine korrekte Abschrift der von Gericht gefertigten und unterschriebenen Urschrift erhält, ist hier für den Antragsteller ohne Bedeutung, da er ja tatsächlich eine zutreffende Abschrift erhalten hat. Selbst wenn man davon ausgehen würde, durch die mangelhafte Beurkundung werde die Beschwerdefrist nicht in Gang gesetzt, ist eine Rechtsverletzung im konkreten Fall des Antragstellers nicht gegeben. Der Antragsteller hat die Beschwerdefrist gewahrt.

Das Sozialgericht hat zutreffend abgelehnt, eine einstweilige Anordnung zu erlassen.

Nach § 86b Abs.2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Änderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Beide Arten einstweiliger Anordnung setzen einen Anordnungsanspruch - dies ist der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht - und einen Anordnungsgrund voraus, der insbesondere in der Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung besteht. Beide Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs.2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO).

Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht, denn der Antragsteller ist seit 16.11.2003 nicht mehr bei der Beklagten versichert. Die Pflichtmitgliedschaft aufgrund Leistungsbezug nach dem SGB III kam wegen fehlender Meldung beim Arbeitsamt (Arbeitsagentur) nicht zustande, die freiwillige Mitgliedschaft hat der Kläger trotz mehrfacher Hinweise nicht herbeigeführt.

Voraussetzung für einen Anspruch auf die begehrte Krankenbehandlung nach § 27 Abs.1 SGB V ist die Versicherteneigenschaft des Antragstellers. Da sie nicht mehr vorhanden ist, kann die Antragsgegnerin mangels Sachleistungsanspruch des Antragstellers auch nicht verpflichtet werden, dem Antrag entsprechend eine Zusage weiterer Behandlungsübernahme oder Kostenerstattung gegenüber Dr.W. abzugeben.

Da Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund vorliegen müssen, ist es nicht mehr entscheidungserheblich, ob außerdem ein Anordnungsgrund vorliegt. Der Senat teilt allerdings die Bedenken des Sozialgerichts bezüglich eines Anordnungsgrundes, der Antragsteller hat die von der Antragsgegnerin entgegenkommend angebotenen Möglichkeiten, freiwilliges Mitglied zu werden, nicht wahrgenommen.

Damit kann eine einstweilige Anordnung nicht erlassen werden.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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