L 10 B 584/04 AL ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AL 925/04 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 B 584/04 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.10.2004 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) und Beiträgen zur Sozialversicherung gemäß § 147a Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).

Die 1944 geborene Arbeitnehmerin Y. (vormals: E.) war seit 03.12.1979 bei der Antragstellerin (ASt) als Buchbindehelferin beschäftigt. Im Rahmen eines vor dem Arbeitsgericht N. am 22.10.2002 geschlossenen Vergleiches waren sich die ASt und die Arbeitnehmerin einig, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung vom 31.01.2002 zum 31.08.2002 aufgelöst worden sei, die Arbeitnehmerin für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 9.150,00 EUR erhalte und die Arbeitgeberin eine entsprechende Arbeitsbescheinigung ausstellen werde. Ab 01.10.2002 bezog nach Arbeitsunfähigkeit die Arbeitnehmerin Alg von der Beklagten.

Mit zwei Bescheiden vom 18.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2004 forderte die Antragsgegnerin (Ag) die ASt nach Anhörung zur Erstattung des an die Arbeitnehmerin geleisteten Alg gemäß § 147a SGB III in Höhe von insgesamt 10.697,64 EUR für die Zeit vom 15.12.2002 bis 14.12.2003 auf. Individuelle Befreiungstatbestände gemäß § 147a Abs 1 Nrn 4 und 5 SGB III lägen nicht vor. Das Arbeitsverhältnis sei weder durch ordentliche sozial gerechtfertige Kündigung noch durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund beendet worden.

Hiergegen hat die ASt Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Zudem hat sie beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Nach der Rechtsprechung sei zwar die Regelung des § 147a Abs 1 Nr 4 SGB III nicht auf Aufhebungsverträge anzuwenden, im vorliegenden Rechtsstreit sei aber gerade kein solcher geschlossen worden, vielmehr beziehe sich der Vergleich gerade auf eine ordentliche, betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung. Der Vergleichsabschluss sei vom Arbeitsgericht N. unterbreitet worden, es sei aber nicht die vorher ausgesprochene Kündigung ersetzt worden, sondern lediglich deren Folgen geregelt worden.

Mit Beschluss vom 28.10.2004 hat das SG den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen. Die Regelung des § 147a Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB III sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht über ihren Wortlaut hinaus auszudehnen und damit nicht auf eine vergleichsweise Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzuwenden. Es sei auf die äußere Form abzustellen. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse liege mangels Erfolgsaussicht nicht vor.

Dagegen wendet sich die ASt mit ihrer Beschwerde. Die Rechtsprechung sei gerade auf den Abschluss eines arbeitsgerichtlichen Vergleiches nicht anzuwenden, denn das Arbeitsgericht habe sich, anders als beim Aufhebungsvertrag, vorliegend bereits mit der Sache befasst. Im Übrigen greife auch die Regelung des § 147a Abs 1 Satz 2 Nr 6 SGB III ein. Diesbezüglich liege eine positive Entscheidung der Ag vom 12.08.2003 für die Zeit vom 01.10.2002 bis 30.09.2003 vor. Die Voraussetzungen hierfür lägen aber auch für die Zeit vom 01.08.2002 bis 31.07.2003 vor.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet.

Gemäß § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebene Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben hier gemäß § 86a Abs 2 Nr 4 SGG iVm § 336a Satz 1 Nr 1 SGB III keine aufschiebende Wirkung.

Zur Entscheidung über den Antrag ist eine summarische Prüfung geboten und auch ausreichend. Soweit zumindest eine Prognose über den Ausgang des Rechtsstreites getroffen werden kann, bietet sie ein erstes maßgebendes Kriterium für die Entscheidung. Hinzu tritt eine Interessenabwägung zwischen Vollziehungsinteresse und Verhinderungsinteresse. Lassen sich die Erfolgsaussichten nicht eindeutig prognostizieren, so müssen die Interessen der Beteiligten bewertet werden. Der Systematik des Gesetzes kann dabei entnommen werden, dass in den Fällen des § 86a Abs 2 Nr 1 bis 4 SGG das Vollziehungsinteresse im Zweifel den Vorrang hat. Auf der Grundlage dieses gesetzlichen Vorverständnisses kommt es entscheidend auf den prognostizierbaren Grad der Erfolgsaussichten im Hautpsacheverfahren an. In den Fällen, in denen das Vollziehungsinteresse überwiegt, müssen schon gewichtige Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen, um zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu kommen (vgl. Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3.Auflage, V Rdnrn 31 und 33).

Gewichtige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erlassenen Verwaltungsakte bestehen jedoch aufgrund einer summarischen Prüfung nicht. Die ASt hat mit ihrer ehemaligen Arbeitnehmerin im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2002 gelöst. Das Arbeitsverhältnis ist nicht, wie es § 147a Nr 4 SGB III erfordert, der äußeren Form nach durch sozial gerechtfertigte Kündigung beendet worden. Vielmehr haben die Arbeitsvertragsparteien einen Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen. Nach Auslegung der Vereinbarung und der darin enthaltenen Willenserklärungen ist es nicht abwegig anzunehmen, dass durch den Vergleich konstitutiv ein Rechtsgrund für die Auflösung des Arbeitsvertrages geschaffen wurde, der nicht lediglich Regelungen über die Abwicklung der Kündigung enthält, sondern zusätzliche Vereinbarungen trifft, wie z.B. die Zahlung einer Abfindung und die Erteilung einer Arbeitsbescheinigung (vgl. hierzu insbesondere: BSG, Urteil vom 20.09.2001 - B 11 AL 30/01 R - veröffentl. in Juris). Ohne Bedeutung bleibt dabei, ob ein Arbeitsgericht bereits mit der Sache befasst war, denn eine Klage zum Arbeitsgericht schränkt die Befugnis der Arbeitsvertragsparteien nicht ein, sich über die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses - auch ohne Mithilfe des Arbeitsgerichtes - zu einigen und die Klage dann zurückzunehmen bzw. für erledigt zu erklären. Sollte der Vergleich lediglich eine Abwicklung der zuvor tatsächlich ausgesprochenen Kündigung regeln, so stellt sich die gesonderte Einigung in Punkt 1 des Vergleiches als überflüssig dar. Durch die Aufnahme der Regelung über das Ende des Arbeitsverhältnisses sprechen gewichtige Gründe dafür, dass diese Regelung einen eigenständigen Rechtsgrund für die Beendigung der Tätigkeit begründen sollte. In Auswertung der o.g. und auch vom SG angegebenen Rechtsprechung kann der vor dem Arbeitsgericht geschlossene Vergleich unter Berücksichtung der summarischen Auslegung der dabei abgegebenen Willenserklärungen zunächst nicht anders bewertet werden als ein Aufhebungsvertrag. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die vom SG zitierte Rechtsprechung des BSG hier nicht anwendbar sein soll.

Somit bestehen keine gewichtigen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erlassenen Verwaltungsakte. Wie die Willenserklärungen der Parteien des Arbeitsvertrages bei Abschluss des gerichtlichen Vergleiches letztendlich auszulegen sind, wird vom SG im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein. Das Vollziehungsinteresse überwiegt vorliegend das Verhinderungsinteresse der ASt, wobei ein irreparabler Schaden für die ASt nicht entstehen kann, denn sie bekäme, sollte das Klageverfahren für sie erfolgreich beendet werden, die bezahlten Beträge von der Ag zurück.

Nicht Gegenstand der Prüfung ist der Befreiungstatbestand gemäß § 147a Abs 1 Nr 6 SGB III. Über die dort geregelte pauschale Befreiung entscheidet die Ag auf Antrag im Voraus (§ 147a Abs 6 Satz 2 SGB III). Diesbezüglich liegt bereits eine positive Entscheidung der Ag vom 12.08.2003 für die Zeit vom 01.10.2002 bis 30.09.2003 vor. Ob die Voraussetzungen für eine pauschale Befreiung von der Erstattungspflicht auch für die Zeit vom 01.08.2002 bis 31.07.2003 vorliegen, hat die Beklagte bisher nicht in einem eigenständigen Verfahren zu prüfen gehabt. Ein solches ist jedoch erforderlich und kann nicht mit der Prüfung der Befreiung im Einzelfall verbunden werden (vgl. hierzu: BayLSG, Urteil vom 01.04.2004 - L 10 AL 246/02), insbesondere nicht im Rahmen der Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung.

Nach alledem ist die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen gewesen und die Beschwerde hiergegen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a Abs 1 SGG i.V.m. § 154 Abs 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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