L 2 U 158/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 4 U 35/02
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 158/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Führt in einem Berufungsverfahren einer der Kläger den Rechtsstreit in seiner Eigenschaft als Versicherter, so liegt ein Fall des § 183 SGG vor. Die Kostenentscheidung richtet sich deshalb auch gegenüber nicht privilegierten Beteiligten nach § 193 SGG ( entgegen BayLSG, Beschluss vom 30.03.05 , L 5 KR 210/03).
Der Antrag des Antragstellers auf Gegenstandswertfestsetzung wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller vertrat im Klage- und Berufungsverfahren des Klägers M.W. gegen die Beklagte Bau-BG den beigeladenen F.E., Betreiber eines Steinverarbeitungsbetriebes und Fliesen-Fachgeschäfts. Der Kläger hatte am 07.01.2000 Frakturen am rechten Bein erlitten, als er seinem Schwager, dem Beigeladenen, beim Transport einer Steinplatte half. Die gegen die Beklagte gerichtete Klage des Beigeladenen wurde durch übereinstimmende Erledigungserklärung in der Hauptsache erledigt. In der Streitsache des Klägers gegen die Beklagte hat das SG die Klage mit Urteil vom 25.03.2004 abgewiesen. Der Kläger und der Beigeladene legten Berufung ein. Mit Urteil vom 11.05.2005 wies der Senat die Berufungen zurück. Die Beklagte habe zu Recht die Anerkennung eines Arbeitsunfalles versagt. Es bestehe kein Versicherungsschutz des Klägers, der weder als Beschäftigter noch wie ein Beschäftigter tätig geworden sei.

Mit Schreiben vom 16.05.2005 beantragte der Antragsteller eine Streitwertfestsetzung gemäß § 116 Abs.2 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO).

II.

Der Antrag des Beschwerdeführers ist unbegründet. Für das Klage- und Berufungsverfahren des Klägers gegen die Beklagte ist § 183 SGG anzuwenden. Gemäß § 183 Satz 1 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfängern, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Ihnen steht gemäß § 183 Satz 3 SGG gleich, wer im Fall des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde, zum Beispiel, wenn ein Kläger geltend macht, er sei Versicherter, in Wahrheit aber nicht Versicherter ist (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 183 Anm.9).

Der Kläger hat den Rechtsstreit in seiner Eigenschaft als Versicherter geführt, so dass im vorliegenden Fall ein Verfahren im Sinne des § 183 SGG, nämlich eines kostenmäßig privilegierten Versicherten, der in dieser Eigenschaft am Verfahren beteiligt war, vorlag. Ein Fall des § 197a SGG, dass nämlich weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehörten, ist hier nicht gegeben. Damit greift die Vorschrift des § 197a Abs.2 SGG nicht ein. Es gelten die §§ 184 bis 195 SGG. Die Kostenentscheidung richtet sich danach auch gegenüber nicht privilegierten Beteiligten nach § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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