L 16 R 613/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 533/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 613/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 7. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Beginn der Regelaltersrente bzw. Rentenleistungen für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.01. 2000.

Der 1933 geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina. Mit Schriftsatz vom 21.02.2000 zeigte der Klägerbevollmächtigte die Vertretung des Klägers an. Im Schreiben vom 25. Februar 2000 wurde auf einen Invalidenrentenantrag von 1991 hingewiesen, eine Überprüfung nach § 44 SGB X und formlos Regelaltersrente beantragt. Die Bevollmächtigten stellten im weiteren Schriftsatz klar, dass die Bescheide vom 28.07.1987 und 28.10.1987 überprüft und dem Kläger rückwirkend ab Vollendung des 65. Lebensjahres in Hinblick auf § 115 Abs.6 SGB VI Regelaltersrente gewährt werden sollte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es nach dem Aktenbestand erkennbar gewesen sei, dass der Kläger unter Anrechnung der im ehemaligen Jugoslawien zurückgelegten Versicherungszeiten die Voraussetzung zur Gewährung einer Regelaltersrente erfülle.

Auf Grund vorangegangenen Schriftverkehrs sei auch die Anschrift bekannt gewesen, so dass einer Hinweiserteilung nichts im Wege gestanden hätte. Der Klägerbevollmächtigte bezog sich dabei auf einen Rentenantrag wegen Erwerbsunfähigkeit, den der Kläger am 29.07.1985 beim jugoslawischen Versicherungsträger gestellt hatte und der am 12.06.1987 bei der Beklagte eingegangen war. Damals wurden jugoslawische Versicherungszeiten zwischen 1951 und September 1985 mit Unterbrechungen für 22 Jahre und 29 Tage mitgeteilt. Diesen Rentenantrag hatte die Beklagte wegen vollschichtiger Leistungsfähigkeit abgelehnt. Deutsche Versicherungszeiten wurden für die Zeit vom 30.05.1973 bis 30.04.1975 für insgesamt 24 Monate festgestellt. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg und wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.1987 zurückgewiesen. Im März 1988 sandte die Beklagte dem Kläger Unterlagen zurück. Der nächste Kontakt mit dem Kläger fand erst statt, als er mit Schreiben eines Schreib- und Übersetzungsbüros vom 23.02.2000 eine Vollmacht übersandte und damit das jetzt streitige Verfahren eingeleitet wurde. Die Beklagte erfragte beim kroatischen Versicherungsträger die dortige Antragstellung sowie weitere Beitragszeiten. Dieser bestätigte in einem neuen HR 205 vom 21.11.2001 Versicherungszeiten von 22 Jahren und 29 Tagen für die Zeit vom 22.11.1951 bis 06.09.1985.

Mit Bescheid vom 20.12.2001 gewährte die Beklagte Regelaltersrente auf den Antrag vom 28.02.2000 mit Beginn am 01.02.2000 in Höhe von 42,26 Euro. Zum Rentenbeginn enthielt der Bescheid den Hinweis, dass die Rente ab Antragsmonat geleistet werde, weil der Antrag erst nach Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt wurde, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren. Dagegen richtet sich der Widerspruch. Der Kläger begehrt Altersrente ab 01.01.1999, denn die Beklagte hätte ihn auf das Antragserfordernis innerhalb der Frist des § 99 Abs.1 Satz 1 SGB VI zur Vermeidung eines verspäteten Rentenbeginns hinweisen müssen. Der Beklagten sei aufgrund des Widerspruchsbescheides vom Oktober 1987 bekannt gewesen, dass er mit den kroatischen Zeiten die Wartezeit von 60 Monaten erfülle. Die Hinweiserteilung sei der Beklagten auch möglich gewesen, da ihr seine Anschrift bekannt gewesen sei. Bei Erteilung eines entsprechenden Hinweises hätte er ohne Zweifel den erforderlichen Rentenantrag gestellt. Im Übrigen gehe er immer noch davon aus, dass er 1991 einen nochmaligen Rentenantrag gestellt habe. Dazu möge die Beklagte beim kroatischen Versicherungsträger noch Nachforschungen anstellen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.04.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, es bestehe kein Anspruch auf Regelaltersrente in der Zeit vom 01.01.1999 bis 31.01.2000, da kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wegen des unterlassenen Hinweises nach § 115 Abs.6 SGB VI bestehe. Diese Hinweispflicht bestehe nur in sogenannten geeigneten Fällen. Ein solcher liege aber nur dann vor, wenn die Adressaten des Hinweises ohne weitere Nachforschungen aus dem Datenbestand des Versicherungsträgers bestimmbar seien. Diese Voraussetzungen seien beim Kläger nicht erfüllt, da im Versicherungskonto lediglich 24 Monate an Versicherungszeit gespeichert seien. Jugoslawische Versicherungszeiten würden im Versicherungskonto nicht dokumentiert und könnten deshalb aus diesem Konto auch technisch nicht ermittelt werden. Somit sei auch nicht feststellbar, ob die Wartezeit erfüllt sei. Nachdem sich der Kläger letztmalig 1987 an den deutschen Versicherungsträger gewandt habe, die Vorschriften des § 115 Abs.6 und § 99 Abs.1 Satz 2 SGB VI jedoch erst am 01.01.1992 eingeführt wurden, habe auch keine Notwendigkeit bestanden, der Versicherungsnummer einen entsprechenden Datensatz hinzuzufügen, um diesen als hinweis-pflichtigen Fall zu kennzeichnen. Im Übrigen sei dem Kläger die Tatsache, dass die Wartezeit für die Regelaltersrente erfüllt ist, bekannt gewesen, da er dies selbst im Schreiben vom 09.09.1987 erwähnt habe. Trotzdem habe er erst später den Antrag gestellt. Er hätte sich im Übrigen auch beim kroatischen oder bosnischen Versicherungsträger informieren können. Wegen des 1991 gestellten Antrags wies die Beklagte auf eine laufende Rückfrage beim kroatischen Versicherungsträger hin.

Dagegen richtet sich die Klage zum Sozialgericht Landshut, wobei zur Begründung auf die Verletzung der Hinweispflicht nach § 115 SGB VI durch die Beklagte hingewiesen wurde. Die bisherige Begründung wurde wiederholt, besonders der Vortrag, die Beklagte habe aus dem Verfahren 1987 alle erforderlichen Informationen über den Kläger gehabt und hätte auch - nicht zuletzt - aus dem Schreiben des Klägers gewusst, dass er die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt habe. Deshalb stelle die Vollendung des 65. Lebensjahres einen konkreten Anlass für die Beklagte dar, um ihn auf die Notwendigkeit der fristgerechten Antragstellung aus § 99 Abs.1 Satz 1 SGB VI zur Vermeidung eines verspäteten Rentenbeginns hinzuweisen. Ein geeigneter Fall liege daher vor. Die Beklagte habe mit den Bescheiden von 1987 dem Kläger lediglich Merkblätter überlassen, die keine Information zur fristgerechten Rentenantragstellung enthalten haben. Auch auf dem Bescheid vom 13.08.1987 finde sich kein entsprechender Hinweis. Deshalb habe der Kläger keine Information darüber gehabt, welche Folgen die verspätete Antragstellung nach sich ziehe. Auf eine weitere Antragstellung habe der Kläger im Hinblick auf den 1991 gestellten Rentenantrag verzichtet, der beim kroatischen Versicherungsträger gestellt wurde und auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gegenüber der Beklagten gerichtet war. Der Kläger sei der Meinung gewesen, dieser Antrag sei an die Beklagte weitergeleitet worden und befinde sich dort noch immer in Bearbeitung. Erst durch die Anfrage und Akteneinsicht habe sich herausgestellt, dass ein solcher Antrag bei der Beklagten offensichtlich nicht eingegangen ist. Den Kläger treffe keine Schuld an der verspäteten Antragstellung. Es stehe ihm deshalb ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch mit dem Inhalt zu, so gestellt zu werden, als ob er den Antrag innerhalb der Drei-Monats-Frist nach Vollendung des 65. Lebensjahres gestellt hätte.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass kein neuer rechtserheblicher Sachverhalt vorgetragen werde. Es ergäben sich auch keine Hinweise darauf, dass 1991 ein Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gestellt wurde. Im Übrigen sei nicht überzeugend, dass der Kläger mehr als neun Jahre auf die Bearbeitung seines Antrags gewartet habe, ohne zwischenzeitlich eine Antwort vom Versicherungsträger erhalten zu haben. Beigefügt war ein Schreiben des kroatischen Versicherunsträgers, der mitteilte, dass sich kein Antrag des Genannten von 1991 bei der Dienststelle befinde und auch keiner eingegangen sei. Erst am 31.01.2001 sei ein Antrag gestellt worden, der im November 2001 zur Bearbeitung an die Beklagte übersandt wurde.

Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 07.10.2003 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Altersrente vor dem 01.02. 2000, da der Antrag erst im Februar 2000 gestellt wurde und auch nicht im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsan- spruchs ein früherer Beginn in Betracht komme. Das Sozialgericht verneinte die Verpflichtung der Beklagten aus § 115 Abs.6 SGB VI im Falle des Klägers. Denn auch wenn die Beklagte aufgrund des ersten Rentenverfahrens im Jahre 1985 wusste, dass der Kläger die Wartezeit mit deutschen und ausländischen Versicherungszeiten erfüllt habe, werden nur deutsche Versicherungszeiten im Versicherungskonto des deutschen Rentenversicherungsträgers vorgemerkt. Aus diesem Grunde konnte die Beklagte aus dem Versicherungskonto ohne Befragen des Klägers nicht feststellen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung vorliegen. Da das Sozialgericht im Übrigen der Begründung des Widerspruchsbescheides folgt, nahm es auf dessen Gründe gem. § 136 Abs.3 SGG Bezug.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Erneut wurde dabei ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch geltend gemacht, denn die Beklagte habe im Feststellungsbescheid vom 13.08.1987 eine unzutreffende, jedenfalls aber widersprüchliche Auskunft erteilt. Aufgrund dieser Auskunft habe er angenommen, er habe die Wartezeit nicht erfüllt. Deshalb wäre ihm ergänzend mitzuteilen gewesen, dass unter Anrechnung der bisherigen bekannten Versicherungszeiten aus dem Abkommensstaat die Wartezeit erfüllt sei. Er habe also nicht erkennen können, ob ihm eine Regelaltersrente zustehe. Nur wenn er darauf hingewiesen worden wäre, hätte er rechtzeitig den Antrag stellen können. Er könne den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch weiter darauf stützen, dass die Beklagte ihm vor Vollendung des 60. Lebensjahres keine Rentenauskunft erteilt hat, wozu sie verpflichtet gewesen wäre. Sie sei außerdem zur Spontanberatung nach § 115 SGB I verpflichtet gewesen, da sie ihm ja vorher unrichtige bzw. auf jeden Fall aber unklare rechtliche Hinweise gegeben habe. Die Pflicht zur Erteilung einer Rentenauskunft entfalle nach § 109 Abs.1 Satz 1 SGB VI auch nicht dadurch, dass er seinen Wohnsitz im Ausland habe.

Hierzu äußerte die Beklagte, der Rechtsauffassung zur Beratungspflicht könne nicht gefolgt werden, denn 1987 habe sie auf die Antragsfrist für die Regelaltersrente noch nicht hinweisen können, da diese Bestimmungen noch nicht in Kraft waren. Es sei allen jugoslawischen Gastarbeitern bekannt, dass die deutschen und jugoslawischen Versicherungszeiten für die Wartezeit zusammengerechnet würden. Eine Ursächlichkeit zur unterbliebenen Antragstellung sei somit nicht erkennbar. Nach § 17 Abs.2 DEVO werden Rentenauskünfte für Versicherte im Ausland grundsätzlich nur auf Antrag gefertigt. Im Falle des Klägers habe auch kein Anlass zur Spontanberatung bestanden, da hierfür weitere Ermittlungen hätten durchgeführt werden müssen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 07.10.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Altersrente ab 01.01.1999 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich aber als unbegründet.(§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Altersrente in der Zeit vom 01.01.1999 bis 31.01.2000, und zwar weder auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, verursacht durch einen Beratungsfehler beim Rentenantrag 1987 oder 1991, noch aus einer Verletzung des § 115 Abs.6 SGB VI. Ein Beratungs- und Auskunftsfehler der Beklagten nach §§ 14, 15 SGB I liegt nicht vor. Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustands gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber erwachsenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 12 m.w.N.; SozR 3-3200 § 86a Nr. 2). Voraussetzung ist, dass die verletzte Pflicht dem Sozialversicherungsträger gerade gegenüber dem Versicherten oblag, diesem also ein entsprechendes subjektives Recht einräumt. Die objektiv rechtswidrige Pflichtverletzung muss zumindest gleichwertig (neben anderen Bedingungen) einen Nachteil des Versicherten bewirkt haben. Schließlich muss die verletzte Pflicht darauf gerichtet gewesen sein, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren (Schutzweckzusammenhang) (Vgl. BSG Urteil vom 22.10.1996 Az. 13 RJ 23/95 Rdnr.34).

Auch für das Entstehen einer Beratungspflicht nach § 14 SGB I bedarf es eines Beratungsbegehrens oder zumindest eines konkreten Anlasses zur Beratung. Daran mangelt es hier.

Aus den Umständen des Rentenantrags von 1987 kann der Kläger nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs einen früheren Rentenbeginn herleiten, denn der Beklagten kann zu diesem Zeitpunkt kein Auskunfts - oder Beratungsfehler vorgehalten werden, der ursächlich für die verspätete Rentenantragstellung ist. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 28.10.87 über die zur damaligen Zeit gültigen Vorschriften über die Zusammenrechnung der Beitragszeiten nach Art.25 des SozSichAbkJUG (deutsch-jugoslawisches Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968 BGBl. II 1969, S.1438 i.d.F.d. Änderungsabkommens vom 30.09.1974 BGBl. II 1975, S. 390) bei Eintritt des Versicherungsfalles aufgeklärt. Nicht fehlerhaft ist die zu dieser Zeit übliche Verwaltungspraxis der Beklagten, ausländische Versicherungszeiten im Versicherungsverlauf nicht aufzunehmen, denn schließlich gilt der Grundsatz, dass jeder Träger, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Zeiten verbindlich festzustellen hat. Dies sind für den deutschen Träger aber nur die deutschen Versicherungszeiten. Im übrigen zeigen die Ausführungen des Klägers im Widerspruchsverfahren, dass er über diese Voraussetzungen bereits vor Erteilung des Widerspruchsbescheides ausreichend informiert war. Eine zu knappe Auskunft der Beklagten war bereits deshalb nicht ursächlich für die unterlassene Rentenantragstellung bei Vollendung des 65. Lebensjahres. Über die Notwenigkeit, den Rentenantrag wegen der Folgen des § 99 Abs.1 SGB VI rechtzeitig zu stellen, konnte die Beklagte 1987 noch nicht belehren, da die geänderte Bestimmung über die Rentenantragstellung erst mit dem RRG 1992 eingeführt wurde. (vgl. dazu BSG im Urteil vom 22.10.1996 Az. RJ 23/95 Rdnr. 37). Den weiter geltend gemachten Beratungsgrund anlässlich eines angeblichen Rentenantrags 1991 konnte der Kläger bisher nicht nachweisen, da ein solcher Rentenantrag bei der Beklagten nie eingegangen ist und auch der kroatische Träger diesen Antrag auf Anfrage nicht bestätigen konnte.

Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch, der grundsätzlich nicht nur auf eine Verletzung der Pflichten aus §§ 14,15 SGB I gestützt werden kann, lässt sich im Falle des Klägers aber auch nicht von einer aus § 115 Abs.6 SGB VI resultierenden Pflicht der Beklagten ableiten. Es ist zwar zwischenzeitlich ständige Rechtsprechung des BSG, dass die Folgen einer verspäteten Antragstellung im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu beseitigen sind, wenn der Versicherungsträger keine Hinweise nach § 115 SGB VI gegeben hat( BSG Urteile vom 22.10. 1996 Az. 13 RJ 23/95; 07.07.1998 Az. B 5 RJ 18/98 R ; 22.10. 1998 Az. B 5 RJ 56/97 R; 01.09.1999 Az. B 13 RJ 73/98 R, 13.11.2002 Az. B 8 KN 2/01 R; und 06.03.2003 Az.4 RA 38/02 R) In allen Fällen grenzt das BSG die Hinweispflicht aber auf "geeignete" Fälle ein. Als unbestimmter Rechtsbegriff ist dieser Begriff in vollem Umfang nachprüfbar. Grds. gehören die Regelaltersrenten, ebenso wie die Hinterbliebenenrenten zu den geeigneten Fällen in denen nach § 115 Abs.6 SGB VI Hinweise zu geben sind.

Als weitere Voraussetzung ist aber zu fordern, dass für den Versicherungsträger ohne einzelfallbezogene Sachaufklärung erkennbar ist, dass der Versicherte zu dieser herausgehobenen Gruppe der Versicherten gehört. D.h. es muss ohne Ermittlung aus dem gespeicherten Datensatz erkennbar sein, dass der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und es muss sich auch die Anschrift des Versicherten ohne weiter Aufklärungstätigkeit feststellen lassen, d.h. gespeichert sein. (BSG Urteil vom 06.03.2003 B 4 RA 38/02R, Urteil vom 07.07.1998 B 5 RJ 18/98 R sowie LSG Berlin Urteil vom 06.12.2000 L 8 RA 148/98 ; BayLSG Urteil vom 24.10.2000 Az. L 5 RJ 415/98). Beide Kriterien sind im Falle des Klägers nicht erfüllt.

So konnte die Beklagte nicht ohne weiteres annehmen, dass eine 1987 bekannt gewordene Adresse im Ausland noch zutrifft, zeitnäheren Kontakt mit dem Kläger hatte sie aber nicht. Wichtiger noch ist aber, dass allein durch deutsche Beitragszeiten die Wartezeit nicht erfüllt ist und deshalb aus dem Datenbestand der Beklagten nicht erkennbar war, dass der Kläger durch Zusammenrechnung mit ausländischen Abkommenszeiten die Voraussetzungen erfüllt. Die Beklagte hatte überdies 1987 keinerlei Veranlassung derartige Wartezeitkriterien in ihren Daten kenntlich zu machen, da zum Zeitpunkt der Rentenablehnung ja die besondere Hinweispflicht aus § 115 SGB VI noch nicht in Kraft, also nicht bekannt war. Der Kläger möchte den Herstellungsanspruch darüber hinaus hier aus der Verpflichtung der Beklagten zur Rentenauskunft (§ 109 SGB VI, § 17 DEVO a.F.) an die Versicherten ab dem 55. Lebensjahr ableiten. Aber auch hierfür fehlt es an der Erkennbarkeit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und der Kenntnis der Anschrift, ohne dass weitere Ermittlungen erforderlich gewesen wären. Außerdem regelte Satz 2 der Bestimmung, dass Versicherten mit Aufenthalt im Ausland der Versicherungsverlauf nur auf Antrag zu erteilen war. (Fassung des § 17 DEVO im maßgeblichen Zeitraum von 1985 (55. Lebensjahr des Klägers) bis 1998). Die Berufung kann somit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziff.1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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