L 5 KR 193/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 16 RA 1280/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 193/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ausgehend von dem strittigen Zeitraum, den aus der Feststellung eines Status als beitragspflichtigem Beschäftigten folgenden Beitragsforderungen aus Entgelten im Bereich der Beitragsbemessungsgrenze sowie der Zahl der Beigeladenen und dem Prozessverlauf erscheint die Festsetzung des 8-fachen Auffangsstreitwertes angemessen.
Auf den Antrag des Klägerbevollmächtigten vom 27.07.2005 wird der Gegenstandswert für die Berechnung der anwaltlichen Tätigkeit im Berufungsrechtszug auf 32.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der für den gerichtskostenfreien Rechtszug (§ 183 SGG, BR-Drs 132/01 Seite 61) auf Antrag des Klägerbevollmächtigten vom 27.07.2005 gemäß § 61 Abs.1 RVG, § 33 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit ist gemäß § 23 Abs.3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen festzusetzen. Die Annahme des Auffangstreitwertes von 4.000,00 EUR ist Umfang und Bedeutung des Streitgegenstands im Berufungsrechtszug nicht angemessen. Ausgehend von dem strittigen Zeitraum, den aus der Feststellung eines Status als beitragspflichtigem Beschäftigten folgenden Beitragsforderungen aus Entgelten im Bereich der Beitragsbemessungsgrenze sowie der Zahl der Beigeladenen und deren Prozessverlauf erscheint die Festsetzung des 8-fachen Auffangsstreitswerts angemessen.

Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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