L 5 B 1/05 KR ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 4 SF 5083/04 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 B 1/05 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 02.07.2004 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.908,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 17.726,01 EUR aufgrund einer Betriebsprüfung.

Der Antragsteller ist Inhaber eines Friseurgeschäfts, in welchem die Antragsgegnerin am 26.08.2002 eine Betriebsprüfung für den Zeitraum 01.01.1998 bis 31.05.2002 durchführte. Mit Bescheid vom 20.12.2002 forderte die Antragsgegnerin Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Prüfzeitraum über 17.726,01 EUR mit der Begründung nach, der Antragsteller habe nicht den Lohn für seine Arbeitnehmer gezahlt und verbeitragt, der nach allgemein- verbindlich erklärten Tarifverträgen zu zahlen gewesen wäre. Ein hiergegen gerichteter Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 03.02.2004). Dagegen hat der Antragsteller Klage vor dem Sozialgericht Landshut erhoben (Az.: 4 SF 5042/04).

Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beitrags-/Nachforderungsbescheids lehnte die Beklagte unter dem 19.03.2003 ab, weil weder Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung noch unbillige Härten aus der Vollziehung des Abgabenbescheides ersichtlich seien.

Gleichzeitig mit der Klage vom 04.03.2004 hat der Antragsteller beantragt, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Vollziehung des Beitragsbescheides auszusetzen. Der Antragsteller sei überschuldet, die wirtschaftliche Existenz sei bei einer Vollstreckung der Beitragsnachforderung bedroht. Eine Finanzierung der streitigen Forderung aus laufenden Einnahmen sei nicht möglich, eine Fremdfinanzierung habe die Hausbank des Antragstellers abgelehnt. Dagegen hat die Antragsgegnerin eingewandt, wirtschaftliche Härten könnten bei der Entscheidung über Stundung und Zahlungsmaßnahmen berücksichtigt werden.

Mit Beschluss vom 02.07.2004 hat das Sozialgericht Landshut den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt mit der Begründung, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung des Beitrags-/Nachforderungsbescheides seien nicht erfüllt. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung bestünden nicht. Nach der Rechtsprechung zum sog. Phantomlohn müsse der Beitragserhebung nicht das zugeflossene, sondern das geschuldete Arbeitsentgelt zugrunde gelegt werden. Dies habe die Antragsgegnerin getan, so dass keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung bestünden. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Beitragsnachforderung überwiege.

Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und sich auf sein Vorbringen im Antragsverfahren vor dem Sozialgericht bezogen. Zusätzlich hat er geltend gemacht, durch die Vollstreckung würde ihm die Geschäftsgrundlage entzogen. Seit 01.01.2003 sei bei Einmalbezügen auf den Zufluss abzustellen.

Die Antragsgegnerin hat demgegenüber auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 14.07.2004 zur Berücksichtigung des Phantomlohns hingewiesen.

Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 02.07.2004 aufzuheben und die Vollziehung des Bescheides vom 20.12. 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02. 2004 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 02.07.2004 zurückzuweisen.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 09.09.2004).

II.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§ 172, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 02.07.2004 ist rechtmäßig, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 20.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2004 ist nicht an- zuordnen.

Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen; der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist der Antragsteller auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 14.07.2004 hinzuweisen (Urteile B 12 KR 1/04 R; B 12 KR 7/04 R; vgl. auch B 12 KR 10/02 R). Danach ist bei dem sog. Phantomlohn, also dem tariflich geschuldeten, aber tatsächlich nicht gezahlten Arbeitsentgelt, der Tariflohn zu verbeitragen. Zutreffend wird dies mit dem sicherzustellenden Schutz aus einem sozialrechtlichen Beschäftigungsverhältnis begründet. Dieser kann in Fällen der Nichtzahlung von tariflich verbindlich zu zahlendem Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld nur durch eine vorausschauende Betrachtung sichergestellt werden, so dass auch in diesen Fällen ab Beschäftigungsaufnahme Versicherungspflicht besteht, falls im Jahresdurchschnitt die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Das vom Antragsteller geltend gemachte Zuflussprinzip könnte diesen Schutz nicht ausreichend sicherstellen, so dass auf das Entstehungsprinzip zurückzugreifen ist. Deshalb sind auch Beiträge aus tariflich geschuldeten Einmalzahlungen abzuführen. Es erscheint deshalb nicht geboten, die Vollstreckung der strittigen Verwaltungsentscheidung auszusetzen, zumal Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden sind, die Arbeitgeber im Vergleich zum Antragsteller erleiden, die das tariflich geschuldete Entgelt zahlen.

Die Beschwerde bleibt damit im vollem Umfange ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193a Abs.1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs.1, 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Höhe des Streitwerts hat das Sozialgericht zutreffend ermittelt; der entsprechende Betrag wird übernommen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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