L 8 B 288/04 AL ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AL 400/04 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 B 288/04 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 7. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. -

Gründe:

I.

Mit Bescheid vom 29.04.2004 stellte die Beschwerdegegnerin (Bg.) eine Säumniszeit mit Wirkung ab 16.04.2004 fest, da der Beschwerdeführer (Bf.) einen Meldetermin vom 15.04.2004 versäumt habe. Gleichzeitig hob die Bg. die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) mit Wirkung ab 16.04.2004 auf. Mit dem Widerspruch machte der Bf. geltend, die Meldeaufforderung nicht erhalten zu haben. Eine Entscheidung über den Widerspruch erging noch nicht.

Am 17.05.2004 beantragte der Bf. die Aufhebung des Bescheides vom 29.04.2004 im Wege der einstweiligen Anordnung.

Mit Beschluss vom 07.06.2004 hat das Sozialgericht (SG) Augsburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Nach der im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gebotenen summarischen Prüfung lägen beim Bf. weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vor. Dem Bf. sei es zuzumuten, die Entscheidung der Bg. über seinen Widerspruch abzuwarten. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes dürfe die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden, es sei denn, die Verwaltungsentscheidung sei offensichtlich unrichtig, was hier nicht der Fall sei.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Gegen den Beschluss vom 07.06.2004 richtet sich die Beschwerde des Bf., die er im Wesentlichen mit nichtgewährter Akteneinsicht vor Erlass des Beschlusses begründet.

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§ 86b Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG). Dabei setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus. Dabei bezieht sich das Recht des Antragstellers, der Anordnungsanspruch, auf das materielle Recht, für das vorläufige Rechtsschutz beantragt wird. Der Anordnungsgrund ist bei der Sicherungsanordnung die Gefahr einer Rechtsvereitelung oder Erschwerung der Rechtsverwirklichung, wobei die bloße Möglichkeit beeinträchtigender Maßnahmen noch keine Gefahr darstellt. Es müssen vielmehr Tatsachen vorliegen, die auf unmittelbar bevorstehende Veränderung schließen lassen. Vermieden werden soll, dass der Antragsteller vor vollendete Tatsachen gestellt wird, bevor er wirksamen Rechtsschutz erlangen kann.

Zu Recht hat das SG Augsburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vorliegend ist. Denn bei einer summarischen Prüfung des angefochtenen Bescheides auf Grund der Aktenlage sind keine Anhaltspunkte offensichtlich erkennbar, die beachtliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit begründen würden.

Was die vom Bf. gerügte Nichtgewährung von Akteneinsicht angelangt, so enthält sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kein entsprechendes Begehren, sodass das SG nach Aktenlage entscheiden konnte. Dem Kläger ist es von daher insgesamt zuzumuten, den Ausgang des anhängigen Widerspruchsverfahrens abzuwarten.

Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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