L 10 B 52/05 AL ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AL 601/04 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 B 52/05 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 25.01.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist die Erstattung überzahlter Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von 3.461,56 EURO durch den Kläger.

Nachdem Sperrzeiten von 12, 6 bzw 3 Wochen eingetreten waren, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 13.10.2004 den Eintritt einer weiteren Sperrzeit von 3 Wochen sowie das Erlöschen des Anspruches auf Alhi wegen Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von mindestens 21 Wochen fest. Überzahlte Alhi in Höhe von 3.461,56 EURO sei zu erstatten. Der Widerspruch hiergegen blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 27.04.2004).

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) mit dem Begehren erhoben, 3.461,56 EURO nicht zurückzahlen zu müssen. Gleichzeitig hat er die "aufschiebende Wirkung zur Zahlung der Forderung von 3.461,56 EURO" beantragt, "bis eben meine Anfechtungsklagen im Namen des Volkes ein anderes Urteil oder Beschluss ergeben".

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 25.01.2005 den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Widerspruch und Anfechtungsklage hätten gemäß § 86 a Abs 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bereits aufschiebende Wirkung. Eine Vollstreckung des Bescheides und damit eine Einziehung der Forderung durch die Beklagte sei nicht zulässig. Dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung fehle daher das Rechtschutzbedürfnis.

Hiergegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig. Dem Kläger fehlt hierfür das erforderliche Rechtschutzbedürfnis.

Der Kläger begehrt einstweiligen Rechtschutz allein wegen der Rückzahlung der von ihm zu erstattenden 3.461,56 EURO. Er wendet sich nicht gegen das Erlöschen des Anspruches auf Alhi.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid haben jedoch aufschiebende Wirkung, § 86 a Abs 1 und 2 SGG, § 336 a Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Eine Vollziehung bzw Vollstreckung aus dem angegriffenen Bescheid kann nicht erfolgen. Die sofortige Vollziehung hat die Beklagte nicht angeordnet.

Die Beschwerde ist somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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