L 16 B 536/04 LW ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 LW 10/04 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 B 536/04 LW ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 17. September 2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin und dem Beigeladenen die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I.

Mit Bescheid vom 06.07.1999 hatte die Antragsgegnerin (Ag.) die Antragstellerin (Ast.) antragsgemäß ab 01.07.1999 von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte als Ehegattin eines Landwirts nach § 85 Abs.3b ALG befreit.

Bei einer Überprüfung stellte die Ag. fest, dass der Ehemann der Ast. im Jahre 2001 Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen unterhalb der Grenze von DM 40.000,00 jährlich erzielte. Nach Anhörung hob die Ag. mit Bescheid vom 26.01.2004 den Bescheid über die Befreiung von der Versicherungspflicht ab 01.01.2001 auf und forderte die Ast. zur Zahlung der Beiträge ab diesem Zeitpunkt auf. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Ag. mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2004 zurück.

Im Widerspruchsverfahren machte die Ast. geltend, bereits seit Februar 2002 selbst erwerbstätig zu sein und ein Jahreseinkommen von 4.800,00 EUR zu erzielen. Dies habe sie am 09.04.2002 der Ag. telefonisch mitgeteilt, weshalb sie seit Februar 2002 von der Versicherungspflicht befreit sei. Mit Bescheid vom 06.04.2004 befreite die Ag. die Ast. ab 25.09.2003 von der Versicherungspflicht gemäß § 3 Abs.1 Nr.1 ALG.

Bereits am 02.04.2004 hatte die Ast. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der mit Schriftsatz vom 27.05.2004 erhobenen Klage beantragt. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Einkünfte ihres Ehemannes hätten 2001 unter Berücksichtigung einer Abfindung die Einkommensgrenze von 40.000,00 DM überschritten. Auch könne ihr eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung von Mitteilungspflichten nicht vorgehalten werden. Im Übrigen lägen ab 2002 die Befreiungsvoraussetzungen in ihrer Person vor, weshalb zumindest ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestünden.

Mit Beschluss vom 17.09.2004 hat das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet und ausgeführt, der Ast. könne nicht vorgeworfen werden, Anfang 2001 eine Mitteilungspflicht verletzt zu haben, da zu diesem Zeitpunkt die Einkommensentwicklung des Ehemannes noch nicht absehbar gewesen sei. Eine rückwirkende Aufhebung des Befreiungsbescheides auf der Grundlage des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB X sei jedenfalls ab 01.01.2001 nicht zulässig. Bereits aus diesem Grunde bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Ag., der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.

Zur Begründung führt die Ag. im Wesentlichen aus, das Einkommen des Ehemannes der Ast. habe ab 23.12.2000 nicht mehr die für die Befreiung erforderliche Höhe erreicht. Dies habe der Ast. bereits zu Beginn des Jahres 2001 bekannt sein müssen, da ihr Ehemann arbeitslos gewesen sei und Krankengeld bezogen habe. Auf die erhaltene Abfindung habe sich die Ast. erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach Einschaltung ihrer Bevollmächtigten berufen. Selbst wenn man den Ausführungen des Sozialgerichts folge, müsse sich die Ast. zumindest mit Ablauf des Jahres 2001 vorwerfen lassen, ihrer Mitteilungspflicht nicht nachgekommen zu sein. Damit seien jedenfalls für den Großteil der Beitragsforderung keine ernstlichen Zweifel an deren Rechtmäßigkeit ersichtlich.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß den §§ 172 ff. SGG zulässig, jedoch sachlich unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die streitgegenständlichen Bescheide angeordnet, da an deren Rechtmäßigkeit ernstliche Zweifel bestehen.

Gemäß § 86b Abs.1 Nr.2 i.V.m. § 86a Abs.2 Nr.1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag durch Beschluss die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn - wie hier - Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. Nach dem in § 86a Abs.3 Satz 2 SGG zum Ausdruck gekommenen Grundgedanken soll die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Beitragsbescheid angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen und pauschalen Prüfung der Sach- und Rechtslage teilt der Senat die vom Sozialgericht dargelegten ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung durch die Ag. Insoweit wird gemäß § 142 Abs.2 Satz 3 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Ergänzend ist unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung auszuführen, dass die vorgetragenen Argumente den Vorhalt grob fahrlässiger Verletzung von Mitteilungspflichten jedenfalls für das Jahr 2001 nicht stützen können. Insbesondere stellen alle der Ast. vor 2001 zugeleiteten Bescheide und Informationen auf die maßgebliche Einkommensgrenze von 40.000,00 DM jährlich ab. Dass dieser Grenzbetrag nicht erreicht wird, stand erst Ende des Jahres 2001 fest. Die bloße Möglichkeit, dass wegen des Bezuges von Lohnersatzleistungen dieser Betrag 2001 nicht erreicht wird, stellt jedenfalls noch keine anzeigepflichtige Änderung in den Verhältnissen dar. Die Ast. wurde zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, jedes Absinken des Einkommens des Ehemannes sofort anzuzeigen.

Es kann auch dahinstehen, ob eine Aufhebung der Beitragsbefreiung auf der Grundlage des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB X ab Anfang 2002 rechtmäßig gewesen wäre. Die Ast. erfüllt nämlich ab 18.02.2002 in eigener Person die Befreiungsvoraussetzungen des § 3 Abs.1 Nr.1 ALG (siehe Bescheid vom 06.04.2004). Unabhängig davon, ob sich ein in der Frist des § 3 Abs.2 ALG gestellter rechtzeitiger Befreiungsantrag nachweisen lässt, stellt sich die Frage, ob bei bereits wirksam ausgesprochener Befreiung und Erfüllung eines weiteren Befreiungstatbestandes ein erneuter Antrag überhaupt erforderlich ist. Im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung bestehen jedenfalls an der Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung auch ab 2002 bis zur erneuten Befreiung ab 01.10.2003 ernstliche Zweifel.

Der Beschluss des Sozialgerichts ist somit nicht zu beanstanden, weshalb die hiergegen eingelegte Beschwerde der Ag. zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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