S 11 AL 55/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AL 55/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AL 159/05
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 05.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2005 verurteilt, dem Kläger ungemindertes Arbeitslosengeld auch für die Monate Dezember 2004 bis Februar 2005 sowie Juli 2005 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Klägers zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Minderung des an ihn erbrachten Arbeitslosengeldes (Alg) wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend.

Der am 00.00.1983 geborene Kläger arbeitete vom 01.08.2001 bis zum 30.11.2004 als Sachbearbeiter bei B1 AG in B2. Am 28.06.2004 wurde ein zum 30.11.2004 befristeter Vertrag geschlossen, in dessen Klausel Nr. 9 es hieß, der Kläger sei "zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche" auf Alg verpflichtet, sich drei Monate vor Ablauf des Vertragsverhältnisses persönlich arbeitsuchend zu melden.

Am 02.11.2004 meldete sich der Kläger arbeitsuchend und beantragte Alg. Die Beklagte gewährte ihm mit Bescheid vom 05.01.2005 Alg ab dem 01.12.2004 und nahm hierbei eine Minderung i.H.v. 1.050.- Euro vor, da der Kläger sich um 62 Tage zu spät arbeitsuchend gemeldet habe. In der Zeit vom 17.02. bis zum 18.07.2005 bezog der Kläger aufgrund eines Auslandsaufenthalts keine Leistungen. Den am 04.02.2005 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 07.04.2005 zurück.

Hiergegen richtet sich die am 00.00.0000 erhobene Klage.

Der Kläger führt aus, die gesetzliche Regelung - deren Verfassungsmäßigkeit ohnehin zweifelhaft sei - sage nichts darüber, wann ein Arbeitsuchender sich spätestens melden müsse. Auch sei ihm eine Weiterbeschäftigung zwar nicht zugesagt, aber in Aussicht gestellt worden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 05.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2005 zu verurteilen, ihm ungemindertes Arbeitslosengeld auch für die Monate Dezember 2004 bis Februar 2005 sowie Juli 2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bleibt bei ihrer bisherigen Auffassung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind rechtswidrig i. S. von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Beklagte durfte den Anspruch nicht mindern, weil die §§ 37 b Satz 1 und 2, 140 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) zu unbestimmt sind, um zu einer Minderung des (von der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz - GG - erfassten) Anspruchs auf Alg zu ermächtigen.

Nach § 140 Satz 1 SGB III mindert sich der Anspruch auf Alg, das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet hat. Nach § 37 b Satz 1 SGB III sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Gemäß § 37 b Satz 2 SGB III hat die Meldung im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen.

Die §§ 37 b, 140 SGB III sind keine geeignete Ermächtigungsgrundlage zur Minderung von Alg in Zusammenhang mit befristeten Arbeitsverhältnissen. § 37 b Satz 2 SGB III ist in Verbindung mit § 37 b Satz 1 SGB III derart unbestimmt, dass er (wiederum i.V.m. § 140 SGB III) keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für einen Eingriff in den Anspruch auf Alg darstellt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 09.05.2005, L 19 (12) AL 236/04 und L 19 AL 22/05; SG Dortmund, Urteil vom 26.07.2004 - S 33 AL 127/04). Die Vorschrift besagt mithin nicht, dass sich der Alg-Anspruch (nach Maßgabe von § 140 SGB III) mindert, wenn die genannte Frist verstrichen ist und der Versicherte sich nicht arbeitsuchend gemeldet hat. Vielmehr ist § 37 b Satz 2 SGB III bei verfassungsrechtlich gebotener geltungserhaltender Reduktion (vgl. BVerfGE 69, 1, 55 m.w.N.) dahingehend auszulegen, dass er lediglich regelt, ab wann sich ein Versicherter arbeitsuchend melden und somit die Pflicht der Beklagten zur Arbeitsvermittlung nach § 38 Abs. 4 SGB III auslösen kann.

Aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG, ergibt sich, dass eine Ermächtigung der Verwaltung zum Eingriff in Grundrechte durch Gesetz erfolgen und insbesondere hinreichend bestimmt sein muss. Klarheit und Bestimmtheit einer Vorschrift bedeutet Erkennbarkeit des gesetzgeberisch Gewollten. Betroffene müssen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (BVerfGE 52, 1, 41). Das Handeln der Verwaltung muss für den Bürger voraussehbar und berechenbar sein (BVerfGE 56, 1, 12; BVerwGE 100, 230, 236; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl., 2004, Art. 20, Rn. 60, 61).

§ 37 b Satz 2 SGB III wird diesen Anforderungen schon deswegen nicht gerecht, weil die Vorschrift in Zusammenschau mit § 37 b Satz 1 SGB III, auf den sie sich unmittelbar bezieht, mehrere ungefähr gleich naheliegende und plausible Auslegungen zulässt, die jedoch im Einzelfall zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen führen: § 37 b Satz 1 und 2 SGB III kann zum einen so verstanden werden, dass die Meldung mit Ablauf des nächsten dienstbereiten Tages zu erfolgen hat, nachdem der Versicherte Kenntnis von der Befristung hat und es nur mehr 3 Monate bis zur Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses sind (Satz 1 als nähere Ausgestaltung des Tatbestandsmerkmals "frühestens" in Satz 2). Denkbar ist jedoch auch eine Auslegung, wonach die Meldung ab Kennntnis und Unterschreitung der Frist erfolgen kann, jedoch nicht unverzüglich erfolgen muss (das Tatbestandsmerkmal "frühestens" in Satz 2 verdrängt das Tatbestandsmerkmal "unverzüglich" in Satz 1). Diese Unklarheiten betreffen nicht nur den isoliert betrachteten Norminhalt von § 37 Satz 2 SGB III, sondern auch die Frage, ob neben § 37 b Satz 2 SGB III noch Raum für eine subsidiäre Anwendung von § 37 b Satz 1 SGB III ist. Welche der möglichen Auslegungen die vom Gesetzgeber gewollte ist, erschließt sich den - regelmäßig mit juristischen Auslegungsmethoden ohnehin nicht vertrauten - Betroffenen selbst bei genauer Kenntnis des Wortlauts von § 37 b SGB III nicht. Die von dieser Regelung betroffenen Versicherten haben mithin keinerlei Möglichkeit, das gesetzgeberisch Gewollte zu erkennen und ihr Verhalten an der gesetzlichen Regelung auszurichten.

Es handelt sich schließlich auch nicht um einen derjenigen Fälle, in denen ein Minus an inhaltlicher Bestimmtheit zulässig ist, da der Gesetzgeber die fragliche Materie nur durch Generalklauseln und/oder durch Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe regeln kann (zu derartigen Konstellationen Jarass, a.a.O., Rn. 61). Dies mag auf die Verwendung des Begriffs "unverzüglich" in § 37 b Satz 1 SGB III zutreffen, der Begriff "frühestens" ist jedoch kein unbestimmter Rechtsbegriff.

Auch angesichts der Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25.05.2005, B 11a/11 AL 81/04 R (hier zitiert nach der Presse-Mitteilung Nr. 26/05 vom 25.05.2005), sowie vom 18.08.2005, B 7a AL 4/05 R und B 7a AL 80/04 R (beide zitiert nach der Presse-Mitteilung Nr. 41/05 vom 19.08.2005), braucht das Gericht nicht zu klären, ob der im Arbeitsvertrag enthaltene Hinweis (der den Norminhalt der §§ 37 b, 140 SGB III nur ungenau widergibt) ausreichte, um Kenntnis des Klägers von der in § 37 b SGB III festgeschriebenen Obliegenheit zu begründen. Der Minderung von Alg nach der Beendigung befristeter Versicherungspflichtverhältnisse steht bereits das (sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende) Erfordernis von Klarheit und Bestimmtheit einer Vorschrift entgegen. Genügt eine Vorschrift diesen fundamentalen rechtsstaatlichen Anforderungen nicht, so kommt es auf eine Einzelfallprüfung nicht mehr an und selbst Rechtskennntnis oder eine gleichgelagerte Rechtauffassung sind für den Arbeitslosen unschädlich (vgl. SG Aachen, Urteil vom 25.05.2005, S 11 AL 27/05 - vorheriger Hinweis - und SG Aachen, Urteil vom 15.12.2004, S 11 AL 68/04 - gleiche Rechtsauffassungen).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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