L 8 AL 34/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 55 AL 2265/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 AL 34/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Bescheides. Durch zwei Bescheide vom 28. Mai 1999 lehnte die Beklagte einerseits den Antrag der Klägerin auf Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe für den am 1. Mai 1999 beginnenden Bewilligungsabschnitt ab und hob andererseits die Leistungsbewilligung ab 1. Januar 1999 auf und forderte einen Betrag von 3.206,47 DM von der Klägerin zurück. Der Widerspruch der Klägerin gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wurde durch einen Widerspruchsbescheid zurückgewiesen, der ausweislich der Verwaltungsakte das Datum "16. Mai 2001" trägt. Mit Datum des 3. Juni 2001, bei Gericht eingegangen am 28. Juni 2001, erhob die Klägerin "Klage zum Widerspruchsbescheid des Arbeitsamt B N vom 23. 05. 2001" und gab dazu das Geschäftszeichen "98-9032-WL-Nr. /01 - Kd.-Nr." an. Mit Richterbrief vom 19. November 2001, an dessen Erledigung mit Schreiben vom 29. April und 3. Juni 2002 erinnert wurde, sowie durch Auflage im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2002 wurde die Klägerin dazu aufgefordert, eine Ablichtung des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2001 vorzulegen. In der Auflage vom 27. September 2002 wurde der Klägerin ferner aufgegeben, dass sie für den Fall, dass sich die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2001 richten sollte, mitteilen solle, wann ihr dieser Bescheid bekannt gegeben wurde. Nachdem die Klägerin auf keine der gerichtlichen Aufforderungen geantwortet hatte, hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 14. Mai 2003 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Soweit sich die Klägerin gegen einen Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2001 wende, beruhe dies darauf, dass keine angreifbare Entscheidung der Beklagten vorliege.

Mit der nicht begründeten Berufung beantragt die Klägerin, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. Mai 2003 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23. Mai 2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte (Notakte) der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) durch den Berichterstatter entscheiden (§155 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 SGG). Die Berufung ist unbegründet, weil die Klage unzulässig ist. Mit der erhobenen Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes (§ 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) begehrt werden. Nach Lage der Akten existiert der von der Klägerin angefochtene Verwaltungsakt (Widerspruchsbescheid vom "23." Mai 2001) jedoch nicht. Es war nicht möglich aufzuklären, ob die Klägerin möglicherweise den Widerspruchsbescheid meinte, der in der vorliegenden Verwaltungsakte zwar das von der Klägerin genannte Geschäftszeichen, aber das Datum "16." Mai 2001 trägt. Denn sämtliche Bemühungen, sie im Rahmen der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 106 SGG) zur Mitwirkung zu bewegen, hatten keinen Erfolg. Die Klägerin als Anspruchstellerin hat die Folgen zu tragen, die sich aus der Nichterweislichkeit einer Voraussetzung für die Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage ergeben. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved